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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 26.05.2006
Aktenzeichen: 17 W 88/06
Rechtsgebiete: VV RVG, ZPO


Vorschriften:

VV RVG Nr. 3104
ZPO § 91
ZPO § 278 Abs. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 732,19 Euro.

Gründe:

I.

Ohne eine Mitwirkung des Gerichts einigten sich die Parteien auf eine vergleichsweise Regelung, die durch das Landgericht gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt wurde. Zu diesem Zeitpunkt war eine Terminierung noch nicht erfolgt.

Zur Festsetzung angemeldet hat die Klägerin u.a. eine 1,2 Terminsgebühr. Der Rechtspfleger hat antragsgemäß Kostenfestsetzungsbeschluss erlassen.

Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel des Beklagten. Er vertritt die Ansicht, eine derartige Gebühr sei nicht angefallen, weil der Vergleich weder auf Vorschlag des Gerichts noch mit dessen Beteiligung und zudem zu einem Zeitpunkt zustande gekommen sei, als eine Terminierung noch nicht erfolgt war.

Der Rechtspfleger hatte der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die gemäß § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RpflG statthafte und auch ansonsten verfahrensrechtlich unbedenklich zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache selbst keinen Erfolg.

1.

Eine 1,2 Terminsgebühr ist angefallen. Die Festsetzung durch den Rechtspfleger ist zu Recht erfolgt. Dies ergibt sich aus Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 a.E. VV RVG. Schließen die Parteien in einem Verfahren einen Vergleich, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, so liegen die Voraussetzungen dieses Gebührentatbestandes vor. Davon, dass der Vergleich "auf Vorschlag des Gerichts" zustande gekommen sein muss, um den Anspruch auf eine Terminsgebühr auszulösen, ist dem Gesetzestext nichts zu entnehmen.

Dem Beklagten ist allerdings zuzugeben, dass angesichts der weiten Fassung von Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG bislang keine völlige Einigkeit darüber besteht, welche Fälle genau unter diese Vorschrift zu subsumieren sind. So vertritt Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 16. Aufl., Nr. 3104 VV Rn. 57 etwa die Auffassung, dass es noch nicht einmal eines Gerichtsbeschlusses bedürfe, um eine Terminsgebühr auszulösen (s. zum Meinungsstand Gerold u.a., Rn. 54 ff.; Hartung/Römermann/Schons, RVG, 2. Aufl., Nr. 3104 VV Rn. 19 ff.). Ob dem zuzustimmen ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, da seit dem Beschluss des BGH vom 27. Oktober 2005 - III ZB 42/05 - (AGS 2005, 540) eine derartige Gebühr jedenfalls dann anfällt, wenn ein Vergleichsschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO durch das Gericht festgestellt wird. Mit dieser Entscheidung hat der BGH die vom Senat von Anfang an entgegen eines Großteils der Rechtsprechung vertretene Ansicht bestätigt.

Rechtsirrig ist des Weiteren die Auffassung des Beklagten, eine Terminsgebühr sei schon deshalb nicht angefallen, weil der Vergleich im vorliegenden Fall nicht auf Vorschlag des Gerichts ergangen, sondern von den jeweiligen Prozessbevollmächtigten für ihre Mandanten ausgehandelt worden sei. Dabei wird übersehen, dass in der für die Zeit des Vergleichsschlusses geltenden, erneut überarbeiteten Fassung des § 278 Abs. 6 ZPO im Gegensatz zur alten Fassung ("... dass die Parteien einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts ...") nunmehr daneben die Alternative vorgesehen ist, "..., dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten...".

Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass eine 1,2 Terminsgebühr auch schon dadurch ausgelöst wird, dass der Prozessbevollmächtigte an einer auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts teilnimmt, wobei ein Telefonat genügt. Ausgenommen sind lediglich Gespräche mit dem Auftraggeber selbst. Ob in dem hier zu beurteilenden Fall derartige mündliche/telefonische Gespräche stattgefunden haben oder ob die Kontakte ausschließlich schriftlich abgewickelt wurden, ist nicht vorgetragen. Da die Terminsgebühr aber schon aus anderen Gründen angefallen ist, bedarf es einer Aufklärung insoweit nicht.

Schließlich ist anzumerken, dass es ebenfalls entgegen der Ansicht des Beklagten für die Erfüllung des Gebührentatbestandes nicht erforderlich ist, dass das Gericht bereits terminiert hat. Eines der Hauptziele des Gesetzgebers mit der Einführung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes war es, die Streitschlichtung bzw. -beilegung in jeder Phase des Verfahrens zu fördern und gebührenmäßig zu belohnen. Dass die Parteien bzw. ihre Prozessbevollmächtigten, die bereits eine Einigung herbeigeführt haben, nunmehr abwarten müssten, bis das Gericht terminiert hat, um eine Terminsgebühr zum Entstehen zu bringen, würde nicht nur den Prozess verzögern sondern eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Förmelei darstellen, für die es im Gesetz im Übrigen keinerlei Anhaltspunkte gibt.

2.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 I ZPO.

Ende der Entscheidung

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