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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 20.08.2007
Aktenzeichen: 17 W 88/07
Rechtsgebiete: ZPO, GKG
Vorschriften:
ZPO § 522 | |
GKG § 47 Abs. 1 1. Hs. | |
GKG § 47 Abs. 1 2. Hs. | |
GKG § 66 Abs. 1 | |
GKG § 66 Abs. 8 |
Tenor:
Auf die Erinnerung wird der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle angewiesen, die Gebühren für das Berufungsverfahren nur auf der Grundlage eines Streitwertes von 95.000,00 Euro zu berechnen.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Gegen das die Klage zusprechende und die Widerklage abweisende Urteil des Landgerichts legte die Beklagte Berufung ein. Die Berufungsschrift enthielt keine Anträge. Mit der Berufungsbegründung nahm sie die Berufung zurück, soweit sie wegen der Abweisung der Widerklage eingelegt worden war. In der Folgezeit wurde die Berufung gem. § 522 ZPO zurückgewiesen. Den Streitwert setzte das Oberlandesgericht bis zur Teil-Rücknahme der Berufung bezüglich der Widerklage auf 215.000,00 Euro, für die Zeit danach auf 95.000,00 Euro fest.
Für die Durchführung des Berufungsverfahrens hat die Gerichtskasse Köln vier Gebühren nach Nr. 1220 KV-GKG auf der Grundlage eines Gegenstandwertes von 215.000,00 Euro in Rechnung gestellt, insgesamt 6.424,00 Euro. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrem Rechtsmittel. Sie vertritt die Ansicht, dem Kostenansatz sei ein Streitwert von lediglich 96.000,00 Euro zu Grunde zu legen, weil das Berufungsgericht im Rahmen seiner Entscheidung nur über einen solchen Wert zu befinden gehabt habe.
Die Vertreterin der Staatskasse verteidigt den Gerichtskostenansatz als zutreffend.
II.
Die Erinnerung der Beteiligten zu 1) ist gem. § 66 Abs. 1 zulässig und auch begründet.
Der Gerichtkostenansatz ist wie von ihr erstrebt abzuändern. Bemessungsgrundlage ist der Streitwert, der sich aus dem in zweiter Instanz gestellten Antrag ergibt. Dies folgt aus § 47 Abs. 1 1. Hs. GKG.
Schon mit dem Gesetz zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften (KostÄndG) vom 26. Juli 1957 hat der Gesetzgeber den bis dahin bestehenden Streit, ob sich die Prozessgebühr nach der Beschwer oder den Anträgen des Rechtsmittelführers richtet, entschieden. Hiernach soll dieser dadurch keinen Gebührennachteil erleiden, dass er die ihm per Gesetz eingeräumte Berufungsbegründungsfrist auch zu Überlegungen für die Stellung der Berufungsanträge nutzt. Maßgeblich für die Gerichtsgebühren ist deshalb alleine, welchen Antrag der Rechtsmittelführer während der Frist zu stellen ankündigt. Nur dann, wenn die Berufung zunächst ohne Anträge eingelegt wird und es der Rechtsmittelführer innerhalb der Berufungsbegründungsfrist unterlässt, einen bestimmten Antrag zu formulieren, ist dem Kostenansatz die Beschwer zu Grunde zu legen und nicht der niedrigere Streitwert, der sich aufgrund einer Beschränkung des Rechtsmittelbegehrens ergibt (BGH NJW 1974, 1286; OLG Köln JMBlNRW 1967, 132; OLG München MDR 1974, 590; OLG Hamburg MDR 1974, 942; Meyer, GKG, 8. Auflage, § 47 Rn. 2, 5; Hartmann, KostG, 37. Auflage, § 47 GKG Rn. 3 ff., jeweils m.w.N.). In einem solchen Fall findet § 47 Abs. 1, 2. Hs. GKG Anwendung.
Hieraus folgt, dass dem Gerichtskostenansatz ein Streitwert von 95.000,00 Euro zu Grunde zu legen ist, der sich aus der Verurteilung in erster Instanz ergibt. Da, nachdem zunächst in der Berufungsschrift noch keine Anträge formuliert waren, die Berufung mit der Berufungsbegründung bezüglich der abgewiesenen Widerklage zurückgenommen wurde, hat ihr Streitwert von 110.000,00 Euro beim Gebührenansatz außer Betracht zu bleiben.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 66 Abs. 8 GKG.
Ende der Entscheidung
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