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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 04.05.2009
Aktenzeichen: 17 W 98/09
Rechtsgebiete: RVG, BRAGO


Vorschriften:

RVG § 15 Abs. 2 Satz 2
RVG § 21
BRAGO § 13 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Der Nichtabhilfe- und Vorlagebeschluss des Rechtspflegers beim Landgericht Köln vom 17. April 2009 - 31 O 695/03 - wird aufgehoben. Die Sache wird an den Rechtspfleger zur erneuten Bescheidung nach Maßgabe der Gründe dieses Beschlusses zurückverwiesen.

Er wird angewiesen, die Kostenausgleichung - soweit sie noch nicht erfolgt ist - nicht aus den im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23. Januar 2009 und im Nichtabhilfe- und Vorlagebeschluss angeführten Gründen zu verweigern.

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren wird dem Rechtspfleger übertragen.

Gründe:

I.

Die Klage blieb vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht erfolglos. Auf die Revision der Beklagten hob der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil auf und verwies die Sache an das Oberlandesgericht zurück. Dort erkannte die Beklagte nach Teil-Klagerücknahme den noch rechtshängigen Klageanspruch an. Es erging Anerkenntnisurteil, wonach die Klägerin die Kosten des Rechtsstreites zu 3/4 und die Beklagte zu 1/4 zu tragen hatte. Das "erste Berufungsverfahren" endete durch Urteilserlass im Oktober 2004. Das Revisionsurteil des Bundesgerichtshofes erging im Oktober 2007.

Der Rechtspfleger ist der Ansicht, gemäß Vorb. 3 Abs. 6 VV RVG sei die für das "erste Berufungsverfahren" entstandene Verfahrensgebühr auf die für die nach Zurückverweisung entstandene anzurechnen, da sie gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 RVG erneut entstehe. Es sei nicht einsehbar, warum der Rechtsanwalt für dieselbe Tätigkeit nach Zurückverweisung nochmals honoriert werden sollte.

Die Beklagte beruft sich demgegenüber auf § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG und hat sich zur Stützung ihrer Ansicht auf Rechtsprechung und Literatur bezogen.

Der Rechtspfleger hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Das Rechtsmittel hat vorläufigen Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache nach Aufhebung des Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses an den Rechtspfleger. Dessen rechtliche Darlegungen sind rechtsirrig.

1.

Die rechtstheoretischen Ausführungen des Rechtspflegers, ihr einem Aufsatz vorbehalten und nicht einer Beschwerdeentscheidung zugrunde gelegt werden sollten, stehen alleine und werden weder von der Rechtsprechung noch der Literatur geteilt. Auch der Senat hält sie für rechtsirrig und gegen das Gesetz verstoßend (OLG München OLGR 2006, 681 = AGS 2006, 369 = AnwBl 2006, 588 mit Anm. Schneider; Mayer RVG-Letter 2006, 87; Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl., § 15 RVG Rnr. 97; Madert, in: Gerold/Schmidt u. a., RVG, 18. Aufl., § 15 Rnr. 103, § 21 Rnr. 8; N. Schneider, in: N. Schneider/Wolf, RVG, 4. Aufl., § 15 Rnr. 270 ff, § 21 Rnr. 8; Onderka/N. Schneider, in: N. Schneider/Wolf, a. a. O., Vorb. 3 Rnr. 279 f; N. Schneider MDR 2003, 727, 728; AGS 2006, 369f; Hansens AGS 2004, 103 f; Schons, in: Römermann/Hartung/Schons, RVG, 2. Aufl., Vorb. 3 Rnr. 98; Jungbauer, in: Bischof/Jungbauer/Bräuer/Curkovic/Mathias/Uher, RVG, 3. Aufl., § 21 Rnr. 35; Bischof, in: Bischof u. a., § 15 Rnr. 93 ff). Denn es besteht in Rechtsprechung und Literatur uneingeschränkte Einigkeit dahingehend, dass § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG auch bei einer Zurückverweisung gemäß § 21 RVG eingreift. Die erstgenannte Norm stellt eine Ausnahme zu Satz 1 dieser Vorschrift dar. Grundsätzlich soll der Rechtsanwalt zwar für eine weitere Tätigkeit in derselben Angelegenheit keine zusätzliche Vergütung erhalten. Etwas anderes gilt aber dann, wenn der frühere Auftrag bei Beginn der Entgegennahme der Informationen für das weitere Tätigwerden bereits mehr als zwei Kalenderjahre zurückliegt. Dann wäre es unbillig, den Rechtsanwalt auf die schon seinerzeit verdienten Gebühren zu verweisen, da er sich nach dem Ablauf einer solchen Zeitspanne aller Erfahrung nach neu wird einarbeiten müssen. Die Anrechnungsbestimmung der Vorb. 3 Abs. 6 VV RVG gilt dann nicht.

2.

Dass vorliegend der Erstauftrag noch unter der Geltung der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung erteilt wurde, ändert an dem vorstehenden Ergebnis nichts, da die entsprechende Regelung bereits in § 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO enthalten war (N. Schneider, in: N. Schneider/Wolf, § 15 Rnr. 270).

3.

Für die weitere Sachbehandlung weist der Senat vorsorglich auf Folgendes hin: Nach

allgemeinen Grundsätzen kommt die Nichtanrechnung nicht nur der Beklagten als Beschwerdeführerin zugute, sondern auch der Klägerin. Denn der Rechtspfleger hat es insoweit verabsäumt, auf dem Gesetz entsprechende Kostenfestsetzungsanträge hinzuwirken.

4.

Auch die Kostenentscheidung über das Beschwerdeverfahren war dem Rechtspfleger zu übertragen.

Ende der Entscheidung

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