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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 10.01.2008
Aktenzeichen: 18 U 1/07
Rechtsgebiete: HGB, GmbHG
Vorschriften:
HGB § 113 | |
GmbHG § 43 |
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt vorbehalten, die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Parteien sind mit gleich hohen Anteilen die einzigen Kommanditisten der E GmbH & Co. KG (im folgenden "KG"). Einzige Komplementärin ist die E Unternehmensverwaltungs-GmbH (im folgenden "Komplementärin"), an der die Parteien ebenfalls zu jeweils 50 % beteiligt sind. Der Beklagte ist alleiniger Geschäftsführer der Komplementärin. Geschäftsgegenstand der KG ist nach § 2 des Gesellschaftsvertrags u.a. der Bau von Gewerbeimmobilien.
Der Kläger macht im Rahmen einer Stufenklage vorliegend Auskunftsansprüche der KG im Hinblick auf angebliche Wettbewerbsverstöße des Beklagten geltend. Gegenstand der Berufung ist nur noch der Komplex "B N-Straße/M-Straße".
Der Gesellschaftsvertrag der KG sieht in § 6 die Möglichkeit vor, den Gesellschaftern eine Befreiung vom Wettbewerbsverbot zu erteilen. Ein geschriebenes Wettbewerbsverbot selbst enthält der Vertrag nicht. Der Gesellschaftsvertrag der Komplementärin beinhaltet in seinem § 6 die gleiche Möglichkeit für ihre Gesellschafter und Geschäftsführer. Ein geschriebenes Wettbewerbsverbot selbst enthält er ebenfalls nicht. Der Anstellungsvertrag des Beklagten bei der Komplementärin enthält in § 10 folgendes Wettbewerbsverbot:
"1. Der Geschäftsführer wird sich während der Dauer dieses Vertrages weder unmittelbar noch mittelbar an einem Unternehmen beteiligen, das mit der Gesellschaft in Konkurrenz steht, oder für solche Unternehmen tätig werden. Anteilsbesitz, der keinen Einfluss auf die Organe des betreffenden Unternehmens ermöglicht, gilt nicht als Beteiligung in diesem Sinne.
2. Der Geschäftsführer wird jede Tätigkeit unterlassen, die objektiv geeignet ist, fremden oder eigenen Wettbewerb zu fördern, unabhängig davon, ob dies auf eigene oder fremde Rechnung geschieht. ..."
Der Beklagte ist seit Oktober 2002 als Kommanditist gleichberechtigt mit einem anderen Kommanditisten an der Arbeitsgemeinschaft N-Straße/M-Straße F GmbH & Co. KG (im folgenden "B N-Straße/M-Straße") beteiligt. Diese wurde gegründet, um das dortige Grundstück zu kaufen und mit einem I-Hotel zu bebauen. Im Oktober 2005 erfuhr der Kläger von der Beteiligung des Beklagten an der B N-Straße/M-Straße. Nachdem der Beklagte einen Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot durch diese Beteiligung bestritt, erhob der Kläger mit bei Gericht am 15.08.2006 eingegangenem und dem Beklagten am 02.09.2006 zugestelltem Schriftsatz Stufenklage; Gegenstand dieser Klage war zunächst auch noch ein Anspruch wegen einer Beteiligung des Beklagten an einem weiteren Bauvorhaben.
Das Landgericht hat die Klage mit Teilurteil vom 14.12.2006 in Bezug auf die Auskunftsansprüche abgewiesen. Es verneinte den Verstoß gegen ein Wettbewerbsverbot, so dass Schadensersatzansprüche, deren Geltendmachung die begehrten Auskünfte dienen sollten, nicht beständen. Wegen der weiteren Einzelheiten des der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalts und der Begründung wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Hiergegen wendet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers insoweit, als es den o.g. Komplex B N-Straße/ M-Straße betrifft. Er sieht weiterhin einen Wettbewerbsverstoß des Beklagten als gegeben an. Dabei stützt er sich auf dessen Stellung als Kommanditist der KG, als Gesellschafter der Komplementärin und als Geschäftsführer der Komplementärin. Der Beklagte habe eine Geschäftschance der KG ausgenutzt.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Köln vom 14.12.2006, Az. 85 O 110/06, den Beklagten zu verurteilen,
1. ihm Auskunft darüber zu erteilen und Rechenschaft darüber abzulegen, in welchem Zeitraum und in welcher Höhe er an der Arbeitsgemeinschaft N-Straße/M-Straße.F GmbH & Co. KG (Amtsgericht Neuss, HRA 6066) beteiligt war, welche Tätigkeit er für diese entfaltet hat und welche Erträge, Gewinnbezüge und sonstige Vergütungen er von dieser Gesellschaft seit Gründung am 2. Oktober 2002 erhalten hat bzw. welche Entwicklergewinne bis Projektende prognostiziert werden,
2. den Beklagten zu verurteilen, erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben an Eides Statt zu versichern,
3. den Beklagten zu verurteilen, an die E Unternehmensverwaltungs-GmbH & Co. KG, Köln, einen nach Erteilung der Auskunft gemäß Ziffern 1 und 2 noch zu beziffernden Betrag nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er behauptet, der Initiator und mit ihm gleichberechtigte Kommanditist der B N-Straße/M-Straße, der zwischenzeitlich verstorbene Herr D L, habe eine Beteiligung der KG an der B N-Straße/M-Straße trotz Überzeugungsversuchen des Beklagten abgelehnt. Er habe jedoch den Beklagten aufgenommen, weil dieser ihm eine günstige Finanzierung vermitteln konnte. Der Beklagte beruft sich im übrigen auf Verjährung.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Im Hinblick darauf, dass das Landgericht durch das angefochtene Teilurteil nur über den Auskunftsantrag entschieden hat, ist auch im Berufungsverfahren nur über diesen Antrag zu entscheiden.
2. Die auf Auskunftserteilung gerichtete Klage ist unbegründet, weil etwaigen Ansprüchen, deren Vorbereitung der geltend gemachte Auskunftsanspruch zu dienen bestimmt ist, jedenfalls die vom Beklagten erhobene Einrede der Verjährung (§ 214 BGB) entgegensteht.
a) Soweit der Beklagte gegen ein Wettbewerbsverbot verstoßen hat und der KG deswegen gegen ihn Ansprüche gemäß § 113 HGB zustehen, sind diese gem. § 113 Abs. 3 HGB verjährt.
aa) Entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung trifft den Beklagten ein Verbot, mit der KG in Wettbewerb zu treten. Die Regelung des § 165 HGB, wonach Kommanditisten nicht dem gesetzlichen Wettbewerbsverbot der §§ 112f. HGB unterliegen, gilt nach wohl allgemeiner Auffassung nicht uneingeschränkt. Das Wettbewerbsverbot ist Ausfluss der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht und deshalb trifft es jeden Gesellschafter in gleichem Maße - unabhängig von seiner Rechtsstellung im Außenverhältnis -, wenn er wie ein Komplementär bestimmenden Einfluss auf die Geschicke der KG nehmen kann (BGHZ 89, 162, 166; BGH NJW 2002, 1046, 1047). Diese Voraussetzungen lassen sich ohne weiteres auf den Kommanditisten anwenden, der wie der Beklagte Alleingeschäftsführer einer Komplementär-GmbH der KG ist, denn auch dieser bestimmt aufgrund seiner mittelbaren Stellung als Geschäftsführer der KG wesentlich deren Geschicke (ebenso: Baumbach/Hopt, HGB, 32. Aufl., 2006, Anh. § 177a Rdnr. 23; Grunewald, in: MüchKomm-HGB, 2. Aufl., 2007, § 165 Rdnr. 14; Schlitt, in: Sudhoff, GmbH & Co. KG, 6. Aufl., 2005, § 26 Rdnr. 39 jeweils m. w. N.).
Unabhängig davon ergab sich auch aus seinem Anstellungsvertrag als Geschäftsführer der Komplementärin für den Beklagten die Pflicht, nicht mit der KG in Wettbewerb zu treten. Der Anstellungsvertrag wirkte als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der KG. Diese ist als Dritte in den Schutzbereich einbezogen, da die Komplementärin - was dem Beklagten bekannt war - nur für diese tätig und dadurch ihren Interessen in besonderem Maße verbunden ist (vgl. BGH NJW-RR 1992, 800; BGHZ 75, 321; Paefgen in GmbHG-Großkomm., 2006, § 43 Rdnr. 169f).
bb) Der Beklagte hat gegen die Pflicht verstoßen, keinen Wettbewerb zu betreiben. Der genaue Umfang des Wettbewerbsverbots ergibt sich aus § 10 seines Anstellungsvertrages (Anlage K 4). Aus dem Zusammenhang der Nummern 1 und 2 des § 10 ergibt sich Folgendes:
- "Gesellschaft" i. S. dieser Regelung ist die KG und nicht etwa die GmbH. Dies ergibt sich daraus, dass nur die KG am Markt auftritt, während die GmbH eine reine Verwaltungsgesellschaft ohne werbende Tätigkeit ist, so dass mit ihr ein Wettbewerb gar nicht möglich wäre.
- Verboten ist danach jedes Verhalten des Beklagten, durch das er selbst mit der KG in Wettbewerb tritt, also alle eigenen Geschäfte des Beklagten in den Bereichen, die gemäß § 2 des KG-Gesellschaftsvertrages Gegenstand des Unternehmens sind.
- Dementsprechend darf er auch den Wettbewerb anderer Personen oder Gesellschaften nicht fördern, sei es durch Tätigkeit für diese oder sei es durch Beteiligung an diesen. Eine Ausnahme gilt für eine rein kapitalmäßige Beteiligung an einer Gesellschaft. In diesem - engen - Sinne ist die Ausnahmeregelung in § 10 Nr. 2 des Anstellungsvertrages zu verstehen. Nur bei reinem Anteilsbesitz ohne Einfluss auf die Gesellschaft und ohne weitere Tätigkeit für die Gesellschaft ist ausgeschlossen, dass der Geschäftsführer in eine Interessenkollision gerät, die er u. U. zu Lasten der Gesellschaft löst, zu deren Gunsten das Wettbewerbsverbot besteht.
Der Annahme eines umfassenden Wettbewerbsverbotes steht auch nicht entgegen, dass der Beklagte als Geschäftsführer der Komplementärin nur ein Gehalt von 1.500,- € erhielt. Darin liegt kein Verzicht des Beklagten auf anderweitig zu erreichende Vergütungen, der evtl. zur engen Auslegung des Wettbewerbsverbots zwingen würde. Seine Leistungen werden vornehmlich durch seine Beteiligung an den Gewinnen der KG "vergütet". Der Beklagte ist kein Fremdgeschäftsführer, der seinen Lebensunterhalt mit seinem Geschäftsführergehalt bestreitet, sondern Gesellschafter-Geschäftsführer, der zu 50 % an allen Gewinnen der KG beteiligt ist.
Der Beklagte hat auch gegen das so verstandene Wettbewerbsverbot durch die Beteiligung an der "B N-Straße/M-Straße" verstoßen. Es handelt sich bei den Aktivitäten dieser Gesellschaft um solche, die unstreitig generell auch von der KG betrieben wurden und werden.
cc) Es besteht grundsätzlich auch ein Interesse an der begehrten Auskunft, da nicht ausgeschlossen ist, dass der KG ein Zahlungsanspruch gegen den Beklagten zusteht. Es kommt für die Frage des Wettbewerbsverstoßes nicht darauf an, ob die KG sich an der B N-Straße/M-Straße tatsächlich hätte beteiligen können oder nicht. Bei einem Wettbewerbsverstoß besteht grundsätzlich ein internes Selbsteintrittsrecht auch ohne Nachweis eines Schadens nach §§ 88 Abs. 2 AktG, 113 Abs. 1 HGB analog. Dies beruht darauf, dass generell in diesen Fällen der Schadensnachweis besonders schwierig ist und gilt auch für den Fall, dass der Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot durch Beteiligung an einer Handelsgesellschaft begangen wurde (BGHZ 38, 306; 89, 162; Paefgen, a. a. O., Rdnr. 49).
dd) Der Anspruch ist jedoch verjährt. Die Verjährung richtet sich nach § 113 Abs. 3 HGB, beträgt also nur drei Monate ab Kenntnis vom Wettbewerbsverstoß. Dies folgt daraus, dass das Wettbewerbsverbot sich aus der unmittelbaren oder analogen Anwendung des § 112 HGB auf den Beklagten als Geschäftsführer der Komplementärin ergibt (Hommelhoff/Kleindieck, in:Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 16. Aufl., 2004, Anh. § 6 Rdnr. 24).
Soweit der Kläger unter Berufung auf Stimmen im Schrifttum (Baumbach/Hopt, a. a. O., § 113 Rdnr. 10 und Goette, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., 2008, § 113 Rdnr. 41) die Auffassung vertritt, § 113 Abs. 3 HGB fände hier keine Anwendung, kann dem nicht gefolgt werden. Aus der Rechtsprechung des BGH, auf die die angegebenen Kommentarstellen verweisen, ergibt sich allerdings, dass Ansprüche wegen Verstößen gegen Wettbewerbsverbote nicht unbedingt der kurzen Verjährung unterliegen. Dies gilt aber nur dann, wenn die Pflichtverletzung sich nicht in einem Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot erschöpft, sondern "dessen gesellschaftswidriges Verhalten ... darüber hinaus geht" (BGH WM 1972, 1229, 1230). Dies resultiert daraus, dass es nicht gerechtfertigt wäre, den Geschäftsführer, der gegen seine Pflichten verstößt, durch Anwendung der besonders kurzen Verjährung gemäss § 113 Abs. 3 HGB zu privilegieren, nur weil er auch gegen ein Wettbewerbsverbot verstoßen hat. Anknüpfungspunkt für die Verjährung bleibt dann die über den Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot hinausgehende Pflichtverletzung. Dies trifft hier jedoch nicht zu. Eine über die Verletzung des Wettbewerbsverbots hinausgehende Pflichtverletzung ist dem Beklagten nicht anzulasten.
Die dreimonatige Verjährungsfrist des § 113 Abs. 3 HGB war vor Klageerhebung abgelaufen. Der Kläger hatte unstreitig zumindest seit Oktober 2005 Kenntnis von der Beteiligung des Beklagten an der B N-Straße/M-Straße. Damit ist Verjährung - ohne Berücksichtigung etwaiger Hemmungen, für die nichts ersichtlich ist - im Januar 2006 eingetreten. Die Klageerhebung erfolgte aber erst im August 2006, also nach Eintritt der Verjährung.
b) Nichts anderes ergibt sich, wenn man auf die sog. Geschäftschancenlehre abstellt. Das Verbot, Geschäftschancen der Gesellschaft wahrzunehmen und dieser so zu entziehen, ist in seinen Voraussetzungen teilweise weiter als das Wettbewerbsverbot, teilweise aber auch enger, überschneidet sich aber in großen Bereichen mit diesem (Hopt, in: Großkomm.AktG, 4. Aufl., § 93 Rdnr. 167; Haas, in: Michalski, GmbHG, 2002, § 43 Rdnr. 117). Gerade dies spricht nach Auffassung des Senats dafür, auch für Ansprüche aus der Wahrnehmung von Geschäftschancen der Gesellschaft die Verjährungsfrist des § 113 Abs. 3 HGB bzw. § 88 Abs. 3 AktG anzuwenden (ebenso: Hopt, a. a.O., Rdnr. 429; Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 18. Aufl., 2006, § 35 Rdnr. 42; Schneider, in: Scholz, GmbHG, 9. Aufl., 2000, § 43 Rdnr. 46; Kübler, FS Werner, 1984, S. 437, 448). Der Gesetzgeber hat in den §§ 113 Abs. 3 HGB, 88 Abs. 3 AktG für den Fall des Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot ausdrücklich eine Verjährungsregelung getroffen, die deutlich von der regelmäßigen Verjährung abweicht. Würde man diese auf Ansprüche auf Verletzung von Geschäftschancen - jedenfalls soweit sie sich mit Ansprüchen aus Verletzung des Wettbewerbsverbots überschneiden - nicht übertragen, würde die gesetzliche Regelung weitgehend leer laufen. Für die damit verbundene Missachtung des Willens des Gesetzgebers aufgrund eines nicht vom Gesetzgeber selbst entwickelten Rechtsinstituts wie der Geschäftschancenlehre sieht der Senat keine Rechtfertigung.
Die im Schrifttum teilweise vertretene Auffassung, Ansprüche wegen der Wahrnehmung von Geschäftschancen unterlägen der Verjährung des § 43 Abs. 4 GmbHG vermag der Senat schon aus den zuvor dargestellten Gründen nicht zu teilen. Das zu ihrer Rechtfertigung angeführte Argument, die kurze Verjährungsfrist habe ihren Sinn darin, "dass beim Eintrittsrecht der für den Gläubiger schwierige Nachweis eines Schadens entfällt" (Haas, a. a. O., Rdnr. 263; ebenso Mertens, in: Kölner Kommentar zum AktG. 2. Aufl., 1996, § 88 Rdnr. 23), überzeugt auch nicht. Es geht daran vorbei, dass die kurze Verjährung vom Gesetzgeber nicht auf den Fall des Selbsteintritts beschränkt worden ist, sondern auch für Schadensersatzansprüche gilt (ebenso Hopt, a. a. O., Rdnr. 429).
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 709 S. 2, 711 ZPO.
IV.
Die Voraussetzungen unter denen gemäß § 543 Abs.2 ZPO die Revision zuzulassen ist, liegen nicht vor.
V.
Der Streitwert wird auf 25.000 € festgesetzt (vgl. Beschluss vom 09.03.2007).
Ende der Entscheidung
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