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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 11.12.2006
Aktenzeichen: 18 U 139/05
Rechtsgebiete: ZPO, AktG
Vorschriften:
ZPO §§ 91 bis 98 | |
ZPO § 100 | |
ZPO § 101 Abs. 1 | |
AktG § 246 | |
AktG § 248 Abs. 1 |
Tenor:
Die Kosten der Nebenintervenienten zu 9) und zu 10) werden der Beklagten auferlegt.
Gründe:
Die Beklagte hat sich in den gemäß den Anlagen A und B zum Sitzungsprotokoll vom 15.11.2005 jeweils ohne Beteiligung der in der Beschlussformel bezeichneten Nebenintervenienten geschlossenen Prozessvergleichen ("G&H-Vergleich" und "G&H-Gesamtvergleich) dazu verpflichtet, die im vorliegenden Prozess angefallenen Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten u.a. der Kläger des vorliegenden Rechtstreits zu tragen. Nach Maßgabe von § 101 Abs. 1 ZPO hat sie infolgedessen nunmehr auch - wie von diesen mit Schriftsätzen vom 22.05.2006 (Bl. 1420 d.A.) und vom 13.01.2006 bzw. 02.03.2006 (Bl. 1335, 1342 d.A.) jeweils beantragt - die den Nebenintervenienten zu 9) und zu 10) entstandenen Prozesskosten zu übernehmen.
§ 101 Abs. 1 ZPO bestimmt, dass die durch die Nebenintervention verursachten Kosten dem Gegner der unterstützen Hauptpartei aufzuerlegen sind, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 ZPO die Kosten des Rechtstreits zu tragen hat. Schon wegen des mit dieser Regelung generell zum Ausdruck gebrachten Grundsatzes, dass der Nebenintervenient kostenmäßig ebenso zu behandeln ist, wie die von ihm unterstützte Hauptpartei (Grundsatz der Kostenparallelität), jedenfalls aber wegen des in § 101 Abs. 1 ZPO ausdrücklich erfolgten Verweises auf die sich sowohl mit den Kosten des Vergleichs als auch des verglichenen Rechtstreits befassende Vorschrift des § 98 ZPO ergibt sich, dass der Inhalt eines ohne Mitwirkung des Nebenintervenienten zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs hinsichtlich der darin getroffenen Kostenregelung auch für den Nebenintervenienten maßgebend ist (BGH, MDR 1967, 392 f = NJW 1967, 983; OLG Köln, Jur. Büro 1989, 102; OLG Frankfurt am Main, MDR 2000, 785 f - jeweils m. w. Nachw.). Ist die Beklagte nach den erwähnten Prozessvergleichen aber zur Übernahme der auf Seiten der Kläger angefallenen Kosten verpflichtet, so gilt das danach gleichermaßen für die den Nebenintervenienten entstandenen Prozesskosten.
Diesem auf der Grundlage der Kostenbestimmung des § 101 Abs. 1 ZPO gewonnenen Ergebnis steht es dabei von vornherein nicht entgegen, dass ihr Anwendungsbereich auf Fälle der einfachen Nebenintervention beschränkt ist, mithin die sog. streitgenössische Nebenintervention (§ 69 ZPO) nicht erfasst (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 25. Aufl., § 101 Rdn. 1; Belz in Münchener Kommentar, ZPO, 2. Aufl., § 101 Rdn. 35 - jeweils m. w. Nachw.). Dabei bedarf es nicht der Entscheidung, ob es sich, wofür mit Blick auf die sich aus § 248 Abs. 1 AktG ergebende erweiterte Rechtskraftwirkung eines der Anfechtungsklage eines Aktionärs stattgebenden Urteils allerdings alles spricht (vgl. Hüffer, Aktiengesetz, 6. Aufl., § 246 Rdn. 7; ders. in Münchener Kommentar, Aktiengesetz, § 246 Rdn. 10 und in Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff, Aktiengesetz, § 246 Rdn. 10), bei der hier beurteilten Nebenintervention um eine streitgenössische handelt, für welche nicht die Kostenregelung des § 101 Abs. 1 ZPO, sondern die des § 100 ZPO gilt. Denn in den Fällen, in denen - so wie hier - wegen der Beendigung des Anfechtungsprozesses durch einen umfassenden Prozessvergleich ein Urteil überhaupt nicht ergeht, dessen Rechtskraftwirkung die streitgenossenschaftliche Funktion der Nebenintervention aber gerade erst ergibt, ist es jedenfalls gerechtfertigt, die Pflicht zur Erstattung der durch eine Nebenintervention verursachten Kosten anhand der für die einfache Nebenintervention geltenden Maßstäbe des § 101 Abs. 1 ZPO zuzuweisen.
Die beantragte Titulierung des Kostenerstattungsanspruchs scheidet weiter auch nicht etwa deshalb aus, weil ein solcher Anspruch der Nebenintervenienten zu 9) und zu 10) durch die u.a. zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtstreits zustande gekommenen Prozessvergleiche ausgeschlossen worden wäre. Unabhängig davon, ob eine Vereinbarung, mit welcher Kostenerstattungsansprüche eines hieran nicht beteiligten Nebenintervenienten vereitelt werden, überhaupt wirksam ist, haben die Vergleichsparteien in den beiden Prozessvergleichen keine Regelung solchen Inhalts getroffen. Unter Abschnitt III, Ziff. 10 des G&H-Vergleichs sowie unter Abschnitt III, Ziff. 11 des G&H-Gesamtvergleichs haben die Vergleichsbeteiligten jeweils unter der Überschrift "Kosten der Nebenintervention" die nachfolgende, nahezu gleichlautende Bestimmung aufgenommen:
"Die den G&H-Verfahren beigetretenen Nebenintervenienten sind nicht Partei dieses Vergleichs (sc.: in dem G&H-Gesamtvergleich heißt es an dieser Stelle: "Die den G&H-Verfahren beigetretenen Nebenintervenienten sind nicht Partei dieses Gesamtvergleichs"). Die Vergleichsbeteiligten erklären übereinstimmend, durch diesen Vergleich keine Grundlage für Kostenerstattungsansprüche der Nebenintervenienten schaffen zu wollen. G & H wird außergerichtliche Kosten der Nebenintervenienten nur dann übernehmen, wenn dies durch einen Kostenfestsetzungsbeschluss rechtskräftig festgestellt wird."
Danach sind aber Kostenerstattungsansprüche der Nebenintervenienten nicht ausgeschlossen worden. Die vorbezeichnete Vergleichsklausel ist vielmehr dahin zu verstehen, dass die Vergleichsbeteiligten in dem Vergleich selbst keine Regelung über die Kosten der daran nicht beteiligten Nebenintervenienten treffen, sondern diesen Kostenpunkt offen lassen wollten und ausgeklammert haben. Anders lässt sich die in unmittelbaren Zusammenhang mit der Formulierung "...durch diesen Vergleich keine Grundlage für Kostenerstattungsansprüche der Nebenintervenienten schaffen" zu wollen gestellte Aussage, außergerichtliche Kosten der Nebenintervenienten nur bei - sinngemäß - rechtkräftiger Titulierung zu übernehmen, nicht würdigen. Das Erwirken eines die außergerichtlichen Kosten des Nebenintervenienten festsetzenden rechtskräftigen Kostenfestsetzungsbeschlusses setzt eine diesem zugrundeliegende Kostengrundentscheidung voraus, die einen Kostenerstattungsanspruch des Nebenintervenienten bejaht. Haben aber die Vergleichsbeteiligten das Erwirken eines rechtskräftigen Kostenfestsetzungsbeschlusses über die außergerichtlichen Kosten und damit einen entsprechenden Erstattungsanspruch der Nebenintervenienten bedacht und für möglich gehalten, so widerspricht das einem derartige Kostenerstattungsansprüche der Nebenintervenienten ausschließenden Verständnis der in Frage stehenden Vergleichsbestimmung.
Der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch ist ferner auch nicht etwa deshalb zu verneinen und eine Titulierung abzulehnen, weil der Beitritt der Nebenintervenienten vermeintlich zu spät, nämlich erst nach Verstreichen der einmonatigen Anfechtungsfrist des § 246 Abs. 1 AktG erfolgt und aus diesem Grund als unzulässig einzuordnen wäre. Dabei kann es dahinstehen, ob die Zulässigkeit des Beitritts anlässlich der Kostenentscheidung überhaupt noch zu prüfen ist (vgl. Zöller-Herget, a.a.O., § 101 Rdn. 9; Belz, a.a.O., § 101 Rdn. 14 - jeweils m. w. Nachw.). Das bedarf hier deshalb nicht der Entscheidung, weil die Zulässigkeit des Beitritts eines Aktionärs im Anfechtungsprozess auf Seiten des Anfechtungsklägers jedenfalls nicht an die Wahrung der Anfechtungsfrist des § 246 AktG gebunden ist. Mit Blick auf die erweiterte Rechtskraftwirkung des § 248 Abs. 1 AktG, die auch gegenüber nicht anfechtenden Aktionären eingreift, besteht für den beitretenden Aktionär auch dann ein Interventionsinteresse, wenn in seiner Person nicht die materiellen Voraussetzungen der Anfechtungsklage, konkret das Erfordernis der Wahrung der Anfechtungsfrist des § 246 Abs. 1 AktG erfüllt sind (vgl. Hüffer in Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff, a.a.O., § 246 Rdn. 9; OLG Düsseldorf, AG 2004, 677 f).
Die von der Klägerin zu 10) und der Beklagten u.a. hinsichtlich der Existenz und Parteifähigkeit sowie der Aktionärsstellung der Nebenintervenientin zu 10) und damit letztlich der Wirksamkeit ihres Beitritts vorgebrachten Einwände stehen der Titulierung des insoweit geltend gemachten Kostenerstattungsanspruchs schließlich ebenfalls nicht entgegen. Dabei kann es dahinstehen, ob die Zulässigkeit des Beitritts des Nebenintervenienten anlässlich der Kostenentscheidung gemäß § 101 ZPO überhaupt noch einer Überprüfung unterzogen wird (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 26. Aufl., § 101 Rdn. 9 m. w. Nachw.). Diese - von dem Senat jedenfalls in den Fällen, in denen die Streitigkeit umfassend durch einen Vergleich erledigt wird und daher eine anderweitige gerichtliche Prüfung der Zulässigkeit des Beitritts des einen Kostenerstattungsanspruch geltend machenden Nebenintervenienten nicht stattfindet - tendenziell bejahte Frage ist hier deshalb nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung, weil die Nebenintervenientin zu 10) die in bezug auf die Zulässigkeit ihres Beitritts sowie des darauf fußenden Kostenerstattungsanspruchs vorgebrachten Bedenken jedenfalls ausgeräumt hat. Die Nebenintervenientin zu 10) hat mit der auch in deutscher Übersetzung vorgelegten Kopie der Urkunde des Leiters des Handelsregisters für Kapitalgesellschaften der Dubai Technologie- und Medien-Freizone nachgewiesen, dass sie am 07.02.2005 nach Maßgabe der ortsrechtlichen Bestimmungen des Emirats Dubai als Kapitalgesellschaft errichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 EGBGB; vgl. Palandt-Heldrich, BGB, 65. Aufl., Art. 11 EGBGB Rdn. 13 m. w. Nachw.); Anhaltspunkte dafür, dass die nach Ortsstatut wirksam errichtete Nebenintervenientin zu 10) ihre Rechtsfähigkeit nachträglich, namentlich im Verlauf des vorliegenden Rechtstreits und ihres Beitritts verloren hat, lassen sich weder dem Vortrag der Klägerin zu 10) und der Beklagten noch dem Sachverhalt im übrigen entnehmen. Durch Vorlage des Schreibens der C. Hypo- und Vereinsbank vom 31.05.2006 sowie der Vollmacht vom 01.12.2005 nachgewiesen hat die Nebenintervenientin zu 10) ferner, dass sie im Zeitraum vom 02.06.2005 bis zum 28.11.2005, mithin zur Zeit ihres mit Schriftsätzen vom 07.06.2005 und vom 03.08.2005 jeweils erklärten Beitritts und auch noch im Zeitpunkt des Abschlusses der Prozessvergleiche Aktionärin der Beklagten und dass der insoweit für sie handelnde Rechtsanwalt von ihr bevollmächtigt war.
Ende der Entscheidung
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