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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 29.01.2009
Aktenzeichen: 18 U 143/08
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 538 Abs. 2 Nr. 3 |
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Teilurteil des Landgerichts Köln vom 23.07.2008 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Berufung an das Landgericht Köln zurückverwiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe:
I.
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Berufung gegen die Entscheidung des Landgerichts, dass die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Köln für die Klage gegen den Beklagten zu 3), der seinen Wohnsitz in der Schweiz hat, nicht gegeben sei.
Die Klägerin geht aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes vor. Dieser hatte im Jahre 2005 von der Beklagten zu 2), einer Aktiengesellschaft schweizer Rechts mit Sitz in I/Schweiz, unter ihrer damaligen Firma "O ", die Aktien der T Consulting AG erworben. Die Beklagte zu 2) war dabei durch den Beklagten zu 1) vertreten worden. Der Beklagte zu 3) war im Jahre 2005 Verwaltungsrat der Beklagten zu 2) und auch Verwaltungsrat der T Consulting AG.
Am 11.05.2005 übergab der Ehemann der Klägerin dem Beklagten zu 1) 210.000 € in bar, die als Darlehen für die T Consulting AG bestimmt waren. Der Beklagte zu 1) quittierte für die Beklagte zu 2) den Empfang und versprach die Weiterleitung auf das Konto der T Consulting AG, was jedoch nicht geschehen ist. Der Beklagte zu 1) wurde zwischenzeitlich u. a. wegen Veruntreuung dieses Betrages zu einer Freiheitsstrafe verurteilt (106 - 11/06 LG Köln).
Die Klage war zunächst nur gegen den Beklagten zu 1) gerichtet. Mit Schriftsatz vom 07.08.2007 wurde sie gegen die Beklagte zu 2) erweitert. Mit weiterem Schriftsatz vom 11.09.2007 wurde die Klage auch gegen den Beklagten zu 3) erhoben. Die Klägerin stützt die Klage gegen den Beklagten zu 3) darauf, dass die Geldübergabe am 11.05.2005 an den Beklagten zu 1) in dem Büro des Beklagten zu 3) in C/Schweiz erfolgte und dieser Kenntnis hiervon hatte. Sie leitet ihren Anspruch aus Art. 41 Abs. 1 754 Abs. 1 OR her und meint, die Pflichtverletzung des Beklagten zu 3) liege darin, dass er das Geld vom Ehemann der Beklagten, das für die T Consulting AG bestimmt gewesen sei, nicht selbst entgegengenommen und quittiert habe. Außerdem habe er es unterlassen, den Ehemann der Klägerin auf die ihm bekannte Unzuverlässigkeit des Beklagten zu 1) hinzuweisen.
Der Beklagte zu 3) verteidigt sich u. a. damit, dass er die fehlende internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die gegen ihn erhobene Klage rügt.
Das Landgericht hat die Klage gegen den Beklagten zu 3) durch Teilurteil als unzulässig abgewiesen, weil es dessen Auffassung zur fehlenden internationalen Zuständigkeit gefolgt ist. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivortrages, der gestellten Anträge und der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung wendet sich die Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil. Sie vertritt die Auffassung, dass die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts auch in Bezug auf den Beklagten zu 3) gegeben sei; sie ergebe sich aus Art. 6 Nr. 1 des Übereinkommenens von Lugano (LugÜ).
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Teilurteils den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
Der Beklagte zu 3) verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
II.
Die Berufung ist zulässig und begründet. Das angefochtene Teilurteil ist deshalb aufzuheben und der Rechtsstreit gemäß § 538 Abs. 2 Nr.3 ZPO - entsprechend dem Antrag der Klägerin - an das Landgericht zurückzuverweisen. Entgegen der vom Landgericht in Übereinstimmung mit dem Beklagten zu 3) vertretenen Auffassung ist seine internationale Zuständigkeit gegeben; sie ergibt sich aus Art. 6 Nr. 1 LugÜ.
1. Nach dem Wortlaut von Art. 6 Nr. 1 LugÜ, der mit Art. 6 Nr. 1 EuGVÜ übereinstimmt, bestehen gegen die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Köln keine Bedenken, denn dieser stellt lediglich darauf ab, dass "mehrere Personen zusammen verklagt werden". Entgegen der Auffassung des Beklagten zu 3) erfordert dies nicht, dass die Klage von vorneherein gegen alle Beklagten erhoben wird. Erfasst werden vielmehr auch die Fälle der nachträglichen Klageerweiterung (vgl. Geimer, in: Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 2. Aufl., 2004, Art. 6 EuGVVO, Rdnr. 24; Stadler, in: Musielak, ZPO, 6. Aufl., 2008, Art. 6 EugVVO, Rdnr. 2).
2a) Es war jedoch allgemein anerkannt, dass der Wortlaut der Regelung des Art. 6 Nr. 1 EuGVÜ einengend auszulegen ist, weil sonst die Möglichkeit bestanden hätte, einer Partei schon dadurch, dass sie mit einer weiteren Partei zusammen verklagt wird, einen ausländischen Gerichtsstand aufzuzwingen. Deshalb hat der EuGH zu der Parallelvorschrift des Art. 6 Nr. 1 EuGVÜ das Erfordernis der Konnexität der beiden Klagen aufgestellt (EuGH NJW 1988, 3088 Rdnr. 12 (Kalfelis). Diese von Rechtsprechung entwickelt Einschränkung wurde in den Text des Art. 6 Nr. 1 EuGVVO übernommen. Eine entsprechende Regelung über den Zusammenhang zwischen zwei Klagen findet sich auch noch in Art. 28 Abs. 3 EuGVVO. Nach Art. 28 Abs. 1 EuGVVO ist es möglich, ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, das mit einem Verfahren in einem anderen Mitgliedstaat in Zusammenhang steht, auszusetzen.
Diese Rechtsprechung des EuGH zu Art. 6 Nr. 1 EuGVÜ ist auf Art. 6 Nr. 1 LugÜ zu übertragen. Dies folgt daraus, dass auch im Rahmen dieser Bestimmung die beklagte Partei davor geschützt werden muss, dass ihr alleine schon dadurch, dass sie mit einer anderen Person zusammen verklagt wird, ein ausländischer Gerichtsstand aufgezwungen werden kann.
b) Das Erfordernis der Konnexität ist im konkreten Fall erfüllt. Dies ergibt sich jedenfalls aus der Gesamtschau der nachfolgend aufgeführten Umstände:
- Die Beklagten werden ausdrücklich als Gesamtschuldner in Anspruch genommen.
- Die Klagen beruhen auf demselben tatsächlichen Geschehen, nämlich der Entgegennahme von 210.000 € durch den Beklagten zu 1) in Gegenwart des Beklagten zu 3).
- Die Haftung des Beklagten zu 3) hängt davon ab, dass der Beklagte zu 1) haftet. Hat dieser die ihm vorgeworfene Veruntreuung tatsächlich nicht begangen, kommt eine Haftung des Beklagten zu 3) von vorneherein nicht mehr in Betracht. Wären die Klagen bei verschiedenen Gerichten im Bereich der EU anhängig, wäre es sachgerecht, die Klage gegen den Beklagten zu 3) gem. Art. 28 Abs. 1 EuGVVO auszusetzen, bis über die Klage gegen den Beklagten zu 1) entschieden worden ist. Andernfalls bestünde die Gefahr widersprechender Entscheidungen, wenn etwa die Klage gegen den Beklagten zu 1) in Deutschland abgewiesen, der Beklagte zu 3) aber gleichwohl verurteilt werden würde.
Der Umstand, dass sich die Haftung der Beklagten zu 1) und 2) (wohl) nach deutschem Recht beurteilt, während eine Haftung des Beklagten zu 3) nur nach schweizer Recht in Betracht kommen dürfte, steht der Annahme der Konnexität nicht entgegen. Aus der von den Parteien erörterten Entscheidung "Freeport plc/Olle Arnoldsson" (EuGH NJW 2007, 3702) ergibt sich, dass die verschiedenen Klagen nicht auf den gleichen Rechtsgrundlagen beruhen müssen, um das Erfordernis der Konnexität bejahen zu können. Etwas anderes ergibt such auch nicht aus der von den Parteien ebenfalls diskutierten Entscheidung "Roche". Hierin hat der EuGH (EuZW 2006, 573) die Konexität von Klagen gegen Beklagte aus verschiedenen Ländern wegen Patentverletzung deshalb verneint, weil die Erteilung der Patente sich nach dem jeweiligen nationalen Recht richtete, so dass deshalb ausgeschlossen war, dass sich die Entscheidungen in verschiedenen Ländern widersprechen würden. Eine vergleichbare Situation besteht hier gerade nicht.
III.
Der Senat lässt die Revision zu. Bislang sind noch relativ wenige Entscheidungen zu Art. 6 Nr. 1 EugVÜ bzw. EuGVVO des EuGH ergangen, so dass die Voraussetzungen noch nicht als vollständig geklärt angesehen werden können (vgl. Leible, in: Rauscher, Europäisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., 2006, Art. 6 Rdnr. 8; Althammer, IPRax 2008, 228).
IV.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 210.000,00 € festgesetzt.
Ende der Entscheidung
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