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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 24.03.2009
Aktenzeichen: 18 U 161/08
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 311 Abs. 3 | |
BGB § 311 Abs. 3 S. 2 |
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 17.09.2008 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.650,63 € festgesetzt.
Gründe:
Zur Begründung kann im Wesentlichen auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 05.02.2009 verwiesen werden. Die Stellungnahme der Klägerin rechtfertigt keine andere Entscheidung, sondern gibt nur zu folgenden Ergänzungen Anlass:
1. Der Senat stimmt mit der Klägerin überein, dass für eine Haftung eines Dritten nach § 311 Abs. 3 BGB nicht die Übernahme einer Garantie oder Bürgschaft erforderlich ist, sondern die Inanspruchnahme eines besonderen persönlichen Vertrauens ausreicht. So ergibt es sich aus § 311 Abs. 3 S. 2 BGB und hiervon ist der Senat auch in seinem Hinweisbeschluss ausgegangen. Aus dem Vortrag der Klägerin ergibt sich jedoch nicht, dass der Beklagte solches besonderes persönliches Vertrauen für sich in Anspruch genommen hat, aus dem die Klägerin die berechtigte Erwartung hätte ableiten können, dieser werde ggf. aus seinem eigenen Vermögen für die Verbindlichkeiten seiner Mutter aufkommen. Im Gegenteil: Er hat in seinen Schreiben vom 27.03.2004 (Bl. 54 d. A.) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Forderungen der Klägerin aus dem Immobilienvermögen seiner Mutter nach dessen Verwertung beglichen werden sollten. Auch der Hinweis des Beklagten in seinem Schreiben vom 13.09.2004 (Bl. 55 d. A.), dass er eine "familieninterne Lösung" anstrebe, rechtfertigte nicht die Erwartung, der Beklagte werde allein Kosten tragen, die durch die Unterbringung seiner Mutter im Heim der Klägerin entstehen.
2. Die Klägerin verkennt die Bedeutung der Vollmacht, wenn sie meint, dass sich hieraus eine Verpflichtung des Beklagten gegenüber seiner Mutter ergeben hätte. Die Vollmacht - und das gilt für jede Form der Vollmacht - berechtigt den Bevollmächtigten, Rechtsgeschäfte für den Vollmachtgeber vorzunehmen, ohne ihn jedoch hierzu zu verpflichten. Eine Verpflichtung - und dementsprechend auch ein Schadensersatzanspruch - kann sich jeweils nur aus dem der Vollmachterteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis ergeben. Dieses ist dem Senat jedoch nicht bekannt. Der Umstand, dass auch die Klägerin keinen Einblick in dieses Rechtsverhältnis hat, kann nicht zur Folge haben, dass der Senat darauf verzichtet, die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs festzustellen. Es ist im Übrigen vielfach so, dass derjenige, der aus abgetretenem oder sonst übergegangenem Recht vorgeht, keine Einblicke in das fremde Rechtsverhältnis hat. Deswegen steht ihm ein Auskunftsanspruch gegen den früheren Rechtsinhaber zu (§§ 402 BGB, 836 Abs. 3 ZPO).
3. Entgegen der Auffassung der Klägerin besteht keine Veranlassung zur Entscheidung durch Urteil. Die Frage, ob die Voraussetzungen des § 311 Abs. 3 BGB vorliegen, lässt sich auch im Fall der Vorsorgevollmacht nicht grundsätzlich bejahen oder verneinen. Dies hängt vielmehr von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab und hat deswegen keine grundsätzliche Bedeutung.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Ende der Entscheidung
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