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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 17.08.2006
Aktenzeichen: 18 U 175/05
Rechtsgebiete: GmbHG, InsO


Vorschriften:

GmbHG § 3 Abs. 2
GmbHG § 26
GmbHG § 46 Nr. 2
InsO § 41 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 28.7.2005 verkündete Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 22 O 720/04 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung eines anlässlich der Übernahme von Geschäftsanteilen vereinbarten restlichen Agios in Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der L. Verlagsgesellschaft mbH (Insolvenzschuldnerin). Der Beklagte war als leitender Angestellter (Vertriebsleiter) für die Insolvenzschuldnerin tätig. Bis Dezember 1999 waren Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin die Eheleute L. und D. L. sowie die Fa. C. B.V.

Mit notarieller Urkunde vom 15.12.1999 beschlossen zunächst die soeben genannten bisherigen Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin eine Kapitalerhöhung um 68.400 DM auf 1.402.000 DM. In der Urkunde heißt es unter Ziffer A 1 weiter:

"Die zur Erhöhung des Stammkapitals zu übernehmenden Stammeinlagen werden wie folgt gegen Zahlung in Geld ausgegeben:

a. Einzahlung des jeweiligen Nennbetrages,

b. zusätzliche Einzahlung eines Aufgeldes in Höhe von jeweils 2.000, -- DM pro 100,-- DM des jeweiligen neuen Geschäftsanteils abzüglich des jeweiligen Nennbetrages dieses Geschäftsanteils.

2. ...

3. Folgende Personen sind zur Übernahme der neuen Stammeinlagen zuzulassen:

a. ...

b. ...

c. Herr L. C. zur Übernahme einer neuen Stammeinlage von 14.000 DM,

d. ...

4. Auf die neuen Stammeinlagen sind folgende Beträge zu zahlen, und zwar zu den nachfolgend genannten Zeitpunkten:

a. ...

b. ...

c. Herr L. C. hat insgesamt 280.000,-- DM zu zahlen. Hiervon entfällt ein Teilbetrag von 14.000,-- DM auf den Nennbetrag des neuen Geschäftsanteils und der übrige Betrag von 266.000,-- DM auf das Aufgeld.

Der auf den Nennbetrag des Geschäftsanteils entfallende Betrag von 14.000,-- DM ist sofort in voller Höhe zu leisten; das gleiche gilt für einen Teilbetrag von 56.000,-- DM des Aufgeldes.

Der restliche für das Aufgeld zu zahlende Betrag von 210.000,-- DM ist zu zahlen, sobald die Geschäftsführung der 'L. Verlagsgesellschaft mbH' nach einem entsprechenden Gesellschafterbeschluss dieser GmbH die Zahlung dieses Betrages anfordert, sei es, dass der Betrag in voller Höhe, sei es, dass dieser in Höhe von Teilbeträgen angefordert wird.

Der jeweils offene Betrag ist vom 1. Januar 2000 bis zum Tage der Zahlung mit 6 % jährlich zu verzinsen; die Zinsen sind jeweils am Ende eines jeden Jahres zu zahlen, spätestens aber zum Zeitpunkt der Fälligkeit des von der Gesellschaft jeweils angeforderten Betrages."

Sodann schloss die Gesellschaft in derselben notariellen Urkunde (Teil B) mit den zur Übernahme der neuen Stammeinlagen zugelassenen neuen Gesellschaftern einen Übernahmevertrag, in dem es heißt:

"Die Gesellschaft lässt zu

1. ...

2. ...

3. Herrn L. C. zur Übernahme einer neuen Stammeinlage von 14.000 DM. Herr L. C. übernimmt diese Stammeinlage hiermit und verpflichtet sich zur Zahlung der Beträge, die gemäß den Bestimmungen zu A dieser Urkunde von ihm zu entrichten sind;

4. ..."

Wegen aller weiteren Einzelheiten der Urkunde vom 15.12.1999 wird auf die Anlage K3 (Bl. 6-17 d.A.) Bezug genommen. Der Beklagte zahlte die genannte Stammeinlage sofort ein; ob auch der sofort zu zahlende Teilbetrag des Aufgeldes (56.000 DM) eingezahlt wurde, haben die Parteien nicht vorgetragen.

Die Kapitalerhöhung wurde am 8.2.2000 in das Handelsregister eingetragen.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass nach den Besprechungen der an der genannten Vereinbarung beteiligten Personen der Betrag von 280.000 DM dem Wert der von dem Beklagten übernommenen Geschäftsanteile an der Insolvenzschuldnerin entsprechen sollte und dass seitens des Geschäftsführers L. ein Börsengang der Insolvenzschuldnerin für das Jahr 2000 in Aussicht gestellt worden ist.

Am 1.8.2002 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin eröffnet. Der Kläger wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit Schreiben vom 10.12.2004 forderte er den Beklagten auf, die "Resteinlage" in Höhe der Klagesumme zu begleichen.

Mit Schriftsatz vom 28.6.2005 erklärte der Beklagte die Anfechtung des Anteilskaufvertrages unter Berufung darauf, die Geschäftsanteile hätten bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses einen weit geringeren als den angenommenen Wert gehabt. Die der Vereinbarung des Kaufpreises zu Grunde gelegten Jahresabschlüsse seien unrichtig gewesen.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 107.371,30 € nebst Zinsen in Höhe von 6 % seit dem 1.1.2000 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat behauptet, die Anteilsübertragung sei als Gratifikation für seine Tätigkeit als Angestellter im Hinblick auf den bevorstehenden Börsengang der Insolvenzschuldnerin gedacht gewesen. Vor diesem Hintergrund sei ihm zugesagt worden, das Aufgeld werde nicht eingefordert, es sei denn, die Insolvenzschuldnerin werde auch entsprechend hohe Gewinne abwerfen.

Das Landgericht hat mit der angefochtenen Entscheidung die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, nach dem Gesellschaftsvertrag sei die geltend gemachte Forderung ausdrücklich an die Fassung eines Beschlusses durch die Gesellschafterversammlung geknüpft; ein solcher Beschluss sei aber nicht gefasst worden, er könne auch durch den Kläger als Insolvenzverwalter nicht ersetzt oder nachgeholt werden. Es handele sich nicht um eine Forderung gegen einen Gesellschafter auf Begleichung einer Einlageverpflichtung, sondern um eine Nebenleistungspflicht und damit letztlich um eine rein schuldrechtliche Verpflichtung, für die nichts anderes gelten könne als für die Nachschusspflicht gemäß § 26 GmbHG. Auch sei der Kläger als Insolvenzverwalter nicht mehr zur Erbringung der Gegenleistung in der Lage, da die als Gegenleistung für das Aufgeld gedachten Gesellschaftsanteile inzwischen wertlos seien.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger seinen erstinstanzlich abgewiesenen Zahlungsanspruch weiter. Er macht geltend, das Landgericht habe die Problematik der Auslegung der beurkundeten Erklärungen übergangen. Diese ergebe, dass der Zahlungsanspruch bereits in der Urkunde begründet worden sei und lediglich seine Fälligkeit von dem Gesellschafter-Beschluss abhängen sollte. Das vom Landgericht gefundene Ergebnis, wonach ein Insolvenzverwalter ein Aufgeld nicht einfordern könne, sei auch sachwidrig, weil dadurch das schutzwürdige Vertrauen von Gläubigern und Mitgesellschaftern konterkariert werde. Die Fälligkeit des Anspruchs ergebe sich aus § 41 Abs. 1 InsO, sei aber auch unabhängig von dieser Vorschrift mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens - ohne Gesellschafterbeschluss - eingetreten, weil die Begleichung der Forderung zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist. Mit der Nachschusspflicht sei die vorliegende Konstellation nicht zu vergleichen; es komme nur darauf an, ob bereits eine Forderung begründet worden sei. Der Anspruch ergebe sich auch aus der Treuepflicht der Gesellschafter. Schließlich liege weder eine wirksame Anfechtung noch eine Verwirkung der Forderung noch eine wirksame Kündigung des Gesellschaftsvertrages vor; letztere scheitere daran, dass die angebliche Kündigung nicht, wie der Gesellschaftsvertrag es vorsieht, durch eingeschriebenen Brief erfolgt ist, und zudem bereits begründete Verpflichtungen nicht berührt. Über den Zweck einer Gratifikation des Beklagten hinaus habe, so behauptet der Kläger, die Vereinbarung vom 15.12.1999 auch der Kapitalbeschaffung der Insolvenzschuldnerin dienen sollen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung nach seinem erstinstanzlichen Schlussantrag zu erkennen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die Entscheidung des Landgerichts und meint, § 41 Abs. 1 InsO gelte nicht für Forderungen der Masse, sondern nur für solche gegen den Insolvenzschuldner. Die Auslegung der Vereinbarung vom 15.12.1999 ergebe, dass eine bloße Fälligkeitsregelung gerade nicht vorliege, vielmehr sei eine aufschiebende Bedingung vereinbart worden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Parteien wird auf die in beiden Instanzen zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Klägers ist zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Der Kläger verlangt vom Beklagten, wie sich aus dem gesamten Parteivorbringen, insbesondere auch aus der Höhe des geltend gemachten Betrages (107.371,30 € = 210.000 DM), ergibt, denjenigen Teil des Agios, der gemäß den Vereinbarungen in der notariellen Urkunde vom 15.12.1999 von der Fassung eines Beschlusses der Gesellschafter abhängig sein sollte; diese Klarstellung wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat mit den Parteien erörtert.

Dieser vom Kläger geltend gemachte Anspruch scheitert auch nach Auffassung des Senats daran, dass der nach der notariell beurkundeten Vereinbarung der Gesellschafter vom 15.12.1999 für die Einforderung des restlichen Agios erforderliche Beschluss der Gesellschafter nicht vorliegt und vom Kläger als Insolvenzverwalter auch nicht ersetzt werden kann (1). Auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob dem Beklagten zugesichert wurde, dass ein solcher Beschluss nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen gefasst werden würde, sowie darauf, ob unter diesen Umständen überhaupt eine wirksame Vereinbarung über das Agio vorliegt, kommt es danach nicht an. Ebenso kann offen bleiben, ob durch den vorgesehenen Gesellschafterbeschluss der Anspruch auf das restliche Agio erst zur Entstehung gebracht oder lediglich die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt werden sollte (2).

1. Zutreffend ist, dass im Falle der Insolvenz einer GmbH die Einziehung offener Stammkapitalforderungen der GmbH gegen ihre Gesellschafter ungeachtet der Vorschrift des § 46 Nr. 2 GmbHG durch den Insolvenzverwalter auch ohne einen vorangegangenen Gesellschafterbeschluss möglich ist (vgl. K. Schmidt, in: Scholz, GmbHG, 9. Aufl. 2002 vor § 64 Rn. 61). Daraus folgt entgegen der Auffassung des Klägers aber nicht, dass der Insolvenzverwalter sich auch hinsichtlich der offenen Agio-Forderungen der Insolvenzschuldnerin über das Erfordernis eines Gesellschafterbeschlusses hinwegsetzen könnte.

Bei dem seitens des Beklagten versprochenen Agio handelt es sich um die Gegenleistung für den - über der Stammkapitalziffer liegenden - Wert des vom Beklagten versprochenen Anteils an der Insolvenzschuldnerin. Der dadurch begründete Anspruch, den die Beteiligten nicht in der Satzung des Insolvenzschuldnerin verankert haben, ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht als schuldrechtliche Nebenleistungspflicht gemäß § 3 Abs. 2 GmbHG anzusehen (vgl. Hueck / Fastrich, in: Baumbach / Hueck, GmbH-Gesetz, 18. Auflage 2006, § 5 Rn. 9), nicht dagegen als Teil der - vorliegend unstreitig vollständig erfüllten - Stammeinlageverpflichtung. Auch besteht die Verpflichtung zur Leistung eines Agios wie bei den übrigen Nebenleistungen nicht in erster Linie im Gläubiger-, sondern im Interesse der Gesellschaft (Hueck / Fastrich a.a.O., § 19 Rn. 12), was durch die Eigenschaft des Agios als nicht gebundenes Eigenkapital (Crezelius, in: Schmidt / Uhlenbruck, Die GmbH in Krise, Sanierung und Insolvenz, 1999, Rn. 436) unterstrichen wird. Vor diesem Hintergrund sind Anhaltspunkte dafür, dass das nicht gezahlte Agio in dem hier maßgeblichen Zusammenhang wie offenes Stammkapital zu behandeln wäre, nicht ersichtlich. Sie ergeben sich auch nicht aus den vom Kläger dafür angeführten Literaturstellen: diesen (K. Schmidt, in: Scholz, GmbHG, 9. Aufl. 2002, § 46 Rn. 51 und Hüffer, in: Hachenburg / Ulmer, GmbHG, 8. Aufl. 1997, § 46 Rn. 25) ist nur zu entnehmen, dass § 46 Nr. 2 GmbHG - also das Erfordernis eines Beschlusses der Gesellschafter-Versammlung - auch für die Einforderung des Agios gelten soll. In der gleichfalls zitierten Stelle K. Schmidt a.a.O., vor § 64 Rn. 61 werden die Aufgaben des Insolvenzverwalters behandelt, wobei ausgeführt wird, dieser habe ausstehende Stammeinlagen einzufordern, deren Fälligkeit unabhängig von einem Gesellschafter-Beschluss eintrete. Der Fall des Agios wird an dieser Stelle nicht behandelt.

Dem Kläger ist zuzugeben, dass die auf die Nachschusspflicht (§ 26 GmbHG) gestützte Argumentation des Landgerichts nicht unmittelbar auf das Agio übertragen werden kann. Das Landgericht hat allerdings § 26 GmbHG nicht unmittelbar auf das Agio angewandt, sondern vielmehr dargelegt, warum nach seiner Überzeugung aus dem Erfordernis eines Gesellschafterbeschlusses im Falle einer nach dem Gesellschaftsvertrag zulässigen Nachschusspflicht im Wege der Erst-Recht-Argumentation darauf zu schließen ist, dass im hier gegebenen Fall einer nicht gesellschaftsvertraglich festgelegten Agio-Forderung ebenfalls ein Gesellschafterbeschluss erforderlich ist und vom Insolvenzverwalter nicht ersetzt werden kann. Dieser überzeugenden Argumentation schließt sich der Senat an.

Das gefundene Ergebnis ist entgegen der Argumentation des Klägers nicht deswegen sachwidrig, weil die Vereinbarung eines Agios die Kreditwürdigkeit der Gesellschaft in den Augen von Gläubigern und Mitgesellschaftern erhöhte. Die Mitgesellschafter sind an der Beschlussfassung sämtlich beteiligt; den Gläubigern kommt eine Agio-Vereinbarung regelmäßig nicht zur Kenntnis. Das gilt schon für die gesellschaftsvertraglich festgelegte, erst recht für die - wie hier - nur schuldrechtliche Vereinbarung. Sollte ein Gläubiger von der Agio-Vereinbarung erfahren, dürfte dies bei einem Fall wie dem vorliegenden aber auch schon deshalb nicht zu einer ungerechtfertigten Erhöhung der Kreditwürdigkeit der Gesellschaft führen, weil der Gläubiger zugleich Kenntnis davon erlangen würde, dass die Einforderung des Agios nach dem Willen der Beteiligten von einem Gesellschafterbeschluss abhängen soll und deshalb nicht sicher sein kann, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen der entsprechende Betrag der Gesellschaft tatsächlich zufließen wird.

Ohne Erfolg macht der Kläger schließlich geltend, ein Anspruch auf Zahlung des Agios ergebe sich jedenfalls auf Grund der Treuepflicht des Beklagten als Gesellschafter; der Beklagte sei danach verpflichtet, an der Fassung eines etwa notwendigen Gesellschafterbeschlusses mitzuwirken, so dass es treuwidrig und widersprüchlich sei, wenn sich der Beklagte auf das Fehlen des Beschlusses berufe (vgl. Schriftsatz des Klägers vom 03.03.2006, Bl. 148, 149 d.A.). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Gesellschafter im Rahmen ihrer Privatautonomie die Voraussetzungen für die Einforderung des Agios, wie z.B. eine Bedingung oder die Modalitäten der Fälligkeit, frei bestimmen können. Dann fehlt es aber an einer Treuwidrigkeit, wenn sich der Beklagte als Anteilserwerber darauf beruft, dass die zulässigerweise vereinbarten Voraussetzungen für die Einforderung des Agios nicht vorliegen. Unabhängig davon ist eine Treuwidrigkeit auf Seiten des Beklagten zudem deshalb zu verneinen, weil die Parteien der am 15.12.1999 geschlossenen Vereinbarung davon ausgingen, dass der aus Stammeinlage und Agio errechnete Kaufpreis dem Wert der von dem Beklagten übernommenen Anteile entsprach, was unstreitig tatsächlich nicht der Fall war.

2. Unerheblich ist, ob durch den in der Vereinbarung vom 15.12.1999 vorgesehenen und entsprechend den bisherigen Ausführungen auch im Insolvenzfalle nicht entbehrlichen Gesellschafterbeschluss die Agio-Forderung erst begründet oder - so der Kläger - lediglich ihre Fälligkeit herbeigeführt werden sollte. Denn im letzteren Fall fehlt es in Ermangelung des Beschlusses jedenfalls an der Durchsetzbarkeit der Forderung. Entgegen der Argumentation des Klägers ist die Forderung nicht mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 41 Abs. 1 InsO fällig geworden. Diese Vorschrift behandelt ausschließlich gegen den Insolvenzschuldner gerichtete Forderungen.

III. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

V. Der Senat hat von einer Zulassung der Revision abgesehen. Weder kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung der Bundesgerichtshofs (§ 543 Abs. 2 ZPO). Es handelt sich vielmehr um eine an den tatsächlichen Gegebenheiten orientierte Einzelfallentscheidung.

VI. Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 107.371,30 € festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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