Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 05.02.2002
Aktenzeichen: 18 U 183/01
Rechtsgebiete: GmbHG, ZPO


Vorschriften:

GmbHG § 31 Abs. 1
ZPO § 713
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 11
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

18 U 183/01

Anlage zum Protokoll vom 5. Februar 2002

Verkündet am 5. Februar 2002

In dem Rechtsstreit

hat der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 10. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Reppel, den Richter am Oberlandesgericht Bodens sowie den Richter am Landgericht Dr. Czaja

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 17. Juli 2001 verkündete Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln (87 O 247/00) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die Bezug genommen wird, abgewiesen.

Die Berufung zeigt keine Gesichtspunkte auf, die eine andere rechtliche Bewertung rechtfertigen könnten. Es kann deshalb nur wiederholt werden, dass die Bareinzahlungen des Beklagten sich nicht als verschleierte Sacheinlagen darstellen und die spätere Weiterleitung des Geldbetrages durch die Komplementär GmbH auf die Kommanditgesellschaft keine Rückzahlung des Stammkapitals an den Beklagten bedeutet.

Dass bereits im Zeitpunkt der Zahlungen des Beklagten die Absicht bestanden hat, das Geld später an die Kommanditgesellschaft weiterzuleiten, lässt die Bareinzahlung nicht als Sacheinlage erscheinen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Beklagte bereits die Beträge an die Kommanditgesellschaft gezahlt und entsprechende Rückzahlungsansprüche an die GmbH abgetreten hätte zur Erfüllung seiner Stammeinlagenverpflichtungen. Die Weiterleitung des Geldes an die Kommanditgesellschaft stellt sich in diesem Zusammenhang nicht anders dar, als wenn die GmbH nach Erhalt des Geldes durch den Beklagten dieses später als Kredit an eine Bank weitergereicht hätte.

Die Weiterleitung des Geldes an die Kommanditgesellschaft ist nicht mit einer Rückzahlung an den Beklagten gleichzusetzen. Der Umstand, dass der Beklagte nicht nur Gesellschafter der Komplementär-GmbH, sondern zugleich auch Kommanditist der Kommanditgesellschaft gewesen ist, qualifiziert die Zahlung an die Kommanditgesellschaft nicht als Rückzahlung an den Beklagten unter dem Gesichtspunkt, dass auch Rückzahlungen an dem Gesellschafter nahestehende Unternehmen diesem gegebenenfalls zuzurechnen sind. Die Kommanditgesellschaft ist im Verhältnis zu ihrer Komplementär-GmbH nach dem Sinn und Zweck der Kapitalerhaltungsvorschriften nicht als ein solches dem Gesellschafter zuzuordnendes "Drittunternehmen" anzusehen. Vielmehr sind die Komplementär-GmbH als bloße Verwaltungsgesellschaft und die Kommanditgesellschaft als eine Einheit anzusehen. Dies führt - entgegen der Auffassung des Klägers - dazu, dass eine Auszahlung der Kommanditgesellschaft an den Gesellschafter, welche im Ergebnis wirtschaftlich zu einer Beeinträchtigung des Stammkapitals der Komplementär-GmbH führt, gemäß § 31 Abs. 1 GmbH-Gesetz zurückgefordert werden kann (vgl. BGH NJW 1973, 1036 ff.; 1977, 104 ff.; 1980, 1524 ff.). Dass die Kommanditgesellschaft die von der Komplementär-GmbH erhaltenen Beträge an den Beklagten ausgezahlt hat, ist nicht ersichtlich.

Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, denn weder ist die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Entgegen der von dem Kläger auch in dem Berufungsverfahren beibehaltenen Meinung steht die von dem Landgericht und dem erkennenden Senat vertretene Rechtsauffassung nicht im Widerspruch zu der Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig (ZInsO 2000, 501), denn der von dem Oberlandesgericht Schleswig entschiedene Fall betrifft eine direkte Rückzahlung von Leistungen an einen Gesellschafter an diesen.

Streitwert des Berufungsverfahrens und Beschwer für den Kläger: 13.294 €

Ende der Entscheidung

Zurück