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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 11.01.2007
Aktenzeichen: 18 U 232/05
Rechtsgebiete: GmbHG, EGBGB, BGB, ZPO
Vorschriften:
GmbHG § 9 Abs. 2 | |
GmbHG § 16 | |
GmbHG § 19 | |
GmbHG § 19 Abs. 6 | |
GmbHG § 31 Abs. 5 | |
EGBGB Art. 229 § 6 | |
EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 1 | |
EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 4 | |
EGBGB Art. 229 § 12 | |
EGBGB Art. 229 § 12 Abs. 1 | |
EGBGB Art. 229 § 12 Abs. 2 | |
EGBGB Art. 229 § 12 Abs. 2 Satz 2 | |
BGB §§ 194 ff | |
BGB § 195 | |
BGB § 196 | |
BGB § 197 | |
ZPO § 117 |
Tenor:
Die Berufung des Beklagten zu 2) gegen das am 23.11.2005 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn - 16 O 70/04 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten zu 2) mit 62 %, dem Beklagten zu 4) mit 38 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten zu 2) und zu 4) dürfen die Zwangsvollstreckung jeweils gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % der aufgrund dieses Urteil vollstreckten Summe abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in jeweils derselben Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der f. TV-Produktion GmbH (im folgenden auch: Schuldnerin oder Gesellschaft). Der Beklagte zu 2) war im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens neben dem Beklagten zu 4) Gesellschafter der Schuldnerin; bei den Beklagten zu 1) und zu 3) handelt es sich um im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bereits ausgeschiedene frühere Gesellschafter der Schuldnerin, von denen der Beklagte zu 2) einen Teil seiner Geschäftsanteile erworben hat.
Der Kläger nimmt den Beklagten zu 2) - soweit dieser die Geschäftsanteile von der Beklagten zu 1) erworben hat teilweise neben letzterer als Gesamtschuldner - auf Zahlung angeblich rückständiger, auf die vorbezeichneten Geschäftsanteile noch zu leistender Einlagebeträge in Höhe von insgesamt 57.520,34 € in Anspruch. Hinsichtlich der Spezifizierung dieser Einlageforderung einschließlich der Entwicklung der dieser zugrundeliegenden Geschäftsanteile wird auf die Darstellungen in der Klageschrift (dort S. 3 bis 9) sowie im Schriftsatz vom 07.06.2005 samt Anlagen Bezug genommen. Überdies fordert der Kläger unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung die Herausgabe eines dem Beklagten zu 2) durch die Sparkasse C. aus der Verwertung eines Kraftfahrzeuges gutgebrachten Erlöses in Höhe von 2.113,37 €, der in Wirklichkeit der Schuldnerin zustehe.
Soweit der Kläger den Beklagten zu 3) als ausgeschiedenen Gesellschafter gesamtschuldnerisch neben dem Beklagten zu 2) auf Zahlung der durch letzteren erworbenen rückständigen Einlage verklagt hat, hat er die Klage zurückgenommen. Mit der als Gesamtschuldnerin neben dem Beklagten zu 2) in Anspruch genommenen Beklagten zu 1) hat der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung bei dem Landgericht einen Prozessvergleich geschlossen, woraufhin die an diesem Vergleich Beteiligten den Rechtstreit der Hauptsache nach insoweit übereinstimmend zur Erledigung gebracht haben.
Den Beklagten zu 4) nimmt der Kläger schließlich auf der Grundlage des als Anlage K 6 der Klageschrift zur Akte gereichten notariellen Vertrages vom 06.10.1998 (UR.Nr. 1740/1998 des Notars Dr. jur. I. zu C.-H.) auf Zahlung einer als "Anpassungsbetrag" bezeichneten Summe in Höhe von 35.790,43 € (70.000,00 DM) in Anspruch.
Der Kläger hat behauptet, in Höhe der geltend gemachten Beträge seien weder seitens der Beklagten zu 1) bis 3) Zahlungen auf die übernommenen Geschäftsanteile geleistet worden noch habe der Beklagte zu 4) den sog. "Anpassungsbetrag" gezahlt.
Er hat beantragt,
1. den Beklagten zu 2) zu verurteilen, an ihn - den Kläger - 42.181,58 € und weitere 2.113,37 € zuzüglich 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. den Beklagten zu 2) als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 1) zu verurteilen, an ihn - den Kläger - 15.338,76 € nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
3. den Beklagten zu 4) zu verurteilen, an ihn - den Kläger - 35.790,43 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % aus 10.225,84 € seit dem 07.10.1998 und aus 25.564,59 € seit dem 01.07.1999 zu zahlen.
Die Beklagten zu 2) und zu 4) haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte zu 2) hat behauptet, dass die Einlageforderungen in vollem Umfang bereits erfüllt gewesen, sie jedenfalls aber nunmehr verjährt seien.
Der Beklagte zu 4) hat ebenfalls die Erfüllung des notariell vereinbarten Anspruchs auf Zahlung des "Anpassungsbetrages" behauptet.
In dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht der Klage in dem von dem Kläger noch verfolgten Umfang stattgegeben. Die gegenüber dem Beklagten zu 2) geltend gemachte restliche Einlageforderung hat es aus den §§ 16, 19 GmbHG, den weiteren Zahlungsanspruch in Höhe von 2.113,37 € unter dem Aspekt der ungerechtfertigten Bereicherung zugesprochen. Der Beklagte zu 2), so hat das Landgericht zur Begründung dieser Entscheidung u.a. ausgeführt, habe nicht hinreichend substantiiert dargetan, dass über die von dem Kläger bei der Berechnung der Klageforderung bereits berücksichtigten Zahlungen hinaus weitere Einlageleistungen erbracht worden seien. Mit der gegenüber seiner Inanspruchnahme erhobenen Einrede der Verjährung könne der Beklagte zu 2) sich ebenfalls nicht durchsetzen. Das gelte namentlich hinsichtlich der gesellschaftsrechtlichen Einlageforderung, die auch nach der mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vom 29.11.2001 mit Wirkung ab 01.01.2002 auf drei Jahre verkürzten regelmäßigen Verjährungsfrist unverändert der bis dahin geltenden dreissigjährigen Regelverjährungsfrist unterworfen gewesen sei. Hieran habe sich erst durch das Inkrafttreten des Verjährungsanpassungsgesetzes zum 15.12.2004 etwas geändert. Erst durch das letztgenannte Gesetz sei eine Verkürzung der Verjährungsfrist von bis dahin 30 Jahren auf 10 Jahre eingeführt worden, wobei sich diese neue kurze Verjährungsfrist nach Maßgabe der in Art. 229 § 12 Abs. 1 EGBGB i. V. mit Art. 229 § 6 Abs. 1 und Abs. 4 EGBGB getroffenen Überleitungsregelung ab dem 15. 12. 2004 berechne. Danach sei die Einlageforderung aber ganz offenkundig noch nicht verjährt. Was den von dem Beklagten zu 4) geforderten, in dem notariellen Vertrag vom 06.10.1998 (Urk.R.Nr. 1740/1998 des Notars Dr. I. in C.; Anlage K 6 in dem Anlagenkonvolut zur Klageschrift) fundierten "Anpassungsbetrag" in Höhe von 35.790,43 € (70.000,00 DM) angehe, so habe der Beklagte zu 4) seine Behauptung, diesen Betrag bereits gezahlt zu haben, nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Aus diesem Grund verbiete sich auch die Vernehmung des von dem Beklagten zu 4) zum Beweis für die behauptete Zahlung benannten Zeugen, des Beklagten zu 3).
Mit seiner gegen das vorbezeichnete Urteil gerichteten Berufung rügt der Beklagte zu 2) die Verletzung materiellen Rechts: Das Landgericht habe rechtsirrig den Verjährungseintritt hinsichtlich der von dem Kläger geltend gemachten Einlageforderung verneint. Es habe verkannt, dass diese Forderung vor dem Inkrafttreten des Verjährungsanpassungsgesetzes nicht mehr der dreissigjährigen Regelverjährungsfrist unterworfen gewesen sei; mit dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes zum 01.01.2002 sei die auch auf Einlageforderungen gemäß § 19 GmbHG anwendbare regelmäßige Verjährungsfrist vielmehr auf drei Jahre verkürzt worden. Das Verjährungsanpassungsgesetz habe sodann erst wieder zu einer Verlängerung der maßgeblichen Verjährungsfrist auf nunmehr 10 Jahre geführt, die sich allerdings nach Art. 229 § 12 Abs. 2 EGBG ermittle. Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verjährungsanpassungsgesetzes noch unverjährte Einlageforderungen gelte danach zwar die mit § 19 Abs. 6 GmbHG neu eingeführte zehnjährige Verjährungsfrist, welche ab dem 15.12.2004 zu berechnen sei (Art. 229 § 12 Abs. 2 Satz 1 EGBGB). Da hierauf jedoch gemäß Art. 229 § 12 Abs. 2 Satz 2 EGBGB der Zeitraum, der vor dem 15.12.2004 abgelaufen ist, angerechnet werden müsse, sei die zum 30.12.1990 fällig gestellt gewesene Einlageforderung verjährt.
Soweit der erstinstanzlich ausgeurteilte bereicherungsrechtliche Anspruch in Höhe von 2.113,37 € nebst Zinsen betroffen ist, hat der Beklagte zu 2) seine Berufung im Termin zur mündlichen Verhandlung bei dem Senat zurückgenommen.
Insgesamt zurückgenommen hat der Beklagte zu 4) sein Rechtsmittel, das er mit der dem Landgericht seiner Ansicht nach anzulastenden Überspannung der Darlegungslast und das hierauf fußende Übergehen eines beachtlichen Beweisangebots begründet hatte.
Der Beklagte zu 2) beantragt,
das am 23.11.2005 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn - 16 O 70/04 - teilweise abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit der Beklagte zur Zahlung eines die Summe von 2.113,37 € nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 26.02.2005 übersteigenden Betrages verurteilt worden ist.
Der Kläger beantragt,
die Berufung des Beklagten zu 2) zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil, in dem das Landgericht die geltend gemachte Einlageforderung mit zutreffenden, den Beanstandungen der Berufung standhaltenden Erwägungen als berechtigt und noch unverjährt erachtet habe.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Parteien wird auf ihre in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.
II.
Die nach Rücknahme der Berufung des Beklagten zu 4) allein noch zu beurteilende Berufung des Beklagten zu 2) hat in der Sache keinen Erfolg. Das - zulässige - Rechtsmittel des Beklagten führt zu keiner von der des Landgerichts abweichenden Beurteilung; das Landgericht hat den Beklagten zu 2) in dem angefochtenen Urteil vielmehr im Ergebnis zu Recht zur Zahlung der noch ausstehenden restlichen Einlagen in der geltend gemachten Gesamthöhe von 57.520,34 € verurteilt.
Dass in bezug auf den Beklagten zu 2) als Gesellschafter der insolventen Schuldnerin sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach eine solche Zahlungsverpflichtung begründet worden ist, stellt der Beklagte zu 2) nicht mehr in Abrede. Die seine landgerichtliche Verurteilung angreifende Rechtsverteidigung befasst sich ausschließlich nur noch mit der erstinstanzlichen Beurteilung der Verjährungseinrede. Den insoweit von dem Beklagten zu 2) mit seiner Berufung vorgebrachten Angriffen hält das angefochtene Urteil jedoch im Ergebnis stand. Der klägerseits geltend gemachte restliche Einlageanspruch ist nicht verjährt:
1.
Die von dem Kläger nach Maßgabe der §§ 16, 19 GmbHG von dem Beklagten zu 2) zur Zahlung verlangte Einlageforderung in Höhe von insgesamt 57.520,34 € setzt sich wie folgt zusammen:
- Aus dem von dem Beklagten zu 2) anlässlich der Kapitalerhöhung vom 31.01.1990 (von 50.000,00 DM auf 200.000,00 DM) übernommenen Anteil von 75.000,00 DM fordert der Kläger 75 % = 56.250,00 DM = 28.760,17 €.
- Am 03.02.1998 erwarb der Beklagte zu 2) von dem Beklagten zu 3) einen weiteren Geschäftsanteil in Höhe von 2.000,00 DM. Dieser übernommene Geschäftsanteil ging aus der Aufspaltung eines Geschäftsanteils in Höhe von 75.000,00 DM hervor, den der Beklagte zu 3) seinerseits am 15.09.1997 von dem Gründungsgesellschafter H. T. erworben hatte; letzterer hatte den Geschäftsanteil in Höhe von 75.000,00 DM anlässlich der Kapitalerhöhung am 31.01.1990 übernommen. Der Kläger fordert nunmehr von dem Beklagten zu 2) die Zahlung von 75 % = 766,94 € = 1.500,00 DM dieses Geschäftsanteils von 2.000,00 DM.
- Am 14.12.1999 erwarb der Beklagte zu 2) einen weiteren Geschäftsanteil in Höhe von 33.000,00 DM von dem Beklagten zu 3). Auch dieser Geschäftsanteil war aus der Aufspaltung des vorbezeichneten Geschäftsanteils in Höhe von 75.000,00 DM hervorgegangen, den der Beklagte zu 3) von dem damaligen Gesellschafter H. T. erworben hatte. Der Kläger fordert von dem Beklagten zu 2) die Zahlung von 75 % = 12.654,47 € = 24.750,00 DM dieses Geschäftsanteils von 33.000,00 DM.
- Am 30.11.2000 erwarb der Beklagte zu 2) schließlich von der Beklagten zu 1) deren Geschäftsanteil in Höhe von 40.000,00 DM; die Beklagte zu 1) hatte diesen Geschäftsanteil am 03.02.1998 von dem Beklagten zu 3) erworben, nachdem dieser seinen ursprünglichen Geschäftsanteil von 75.000,00 DM (seinerseits erworben am 15.09.1997 von dem Gründungsgesellschafter H. T.) in drei Anteile von 40.000,00 DM, 33.000,00 DM und 2.000,00 DM aufgespalten hatte (s. o.). Der Kläger nimmt den Beklagten zu 2) insoweit auf Zahlung von 75 % = 15.338,76 € = 30.000,00 DM des Geschäftsanteils von 40.000,00 DM in Anspruch.
Die vorstehenden, mit jeweils 75 % von dem Kläger zur Zahlung geforderten streitgegenständlichen Einlagen lassen sich damit insgesamt auf die am 31.01.1990 beschlossene Kapitalerhöhung bzw. die dabei gebildeten Geschäftsanteile in Höhe von jeweils 75.000,00 DM zurückführen, zu der die Gesellschafter am 30.12.1990 den Beschluss gefasst hatten, dass die noch ausstehenden Anteile aus der Erhöhung vom 31.01.1990 (jeweils noch 56.250,00 DM) bis zum 28.02.1991 einzuzahlen sind (Bl. 14 d.A.).
2.
Diese Einlageforderung des Klägers ist nicht verjährt.
Nach der mit dem am 15.12.2004 in Kraft getretenen Verjährungsanpassungsgesetz ("Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts" vom 09.12.2004, BGBl. I, 3214 ff) neu eingeführten Bestimmung des § 19 Abs. 6 GmbHG unterfällt der Einlageanspruch einer Verjährungsfrist von 10 Jahren, die mit der Fälligkeit dieses Anspruchs beginnt (Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG, § 19 Rdn. 12 m. w. Nachw.). Mit der Einführung dieser Spezialregelung sollte ein den bisherigen Rechtszustand kennzeichnender Streit betreffend die Frage geklärt werden, welcher Verjährungsfrist gesellschaftsrechtliche Einlageforderungen nach dem GmbHG unterfallen. Dieser Streit bewegte sich innerhalb folgender argumentativer Eckpunkte: Bis zu dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetztes am 01.01.2002 ("Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts" vom 26.11.1991, BGBl. I S. 3138) unterfielen Ansprüche auf Erbringung der Stammeinlagen nach dem GmbHG mangels spezialgesetzlicher Verjährungsregelung nach ganz herrschender Meinung der Regelverjährungsfrist von 30 Jahren gemäß § 195 BGB in der bis zum 01.01.2002 geltenden Fassung (vgl. Nachweise bei Gummert in Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, 2. Auflage, § 50 Rdn. 23). Mit dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes wurde diese 30-jährige Regelverjährungsfrist auf drei Jahre verkürzt, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstand und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangte (§§ 195, 199 BGB n. F.). Die hierzu in Art. 229 § 6 Abs. 1 und Abs. 4 EGBGB für noch unverjährte Ansprüche getroffene Überleitungsregelung sah vor, dass sich die neue - kürzere - Verjährungsfrist vom 01.01.2002 berechnet. Bezogen auf den streitbefangenen, mit dem Einforderungsbeschluss vom 30.12.1990 fällig gewordenen Einlageanspruch, der bei Anwendung der bis zum Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes geltenden dreissigjährigen Regelverjährungsfrist ganz klar noch nicht verjährt war, bedeutete dies, dass die Verjährung - statt mit Schluss des Jahres 2020 - nunmehr bereits mit Ablauf des 31.12.2004 eingetreten wäre. Mit der infolge des Inkrafttretens des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes bewirkten Verkürzung der Regelverjährungsfrist entbrannte indessen ein heftiger Streit zu der Frage, ob die gesellschaftsrechtlichen Einlageansprüche (u.a.) nach dem GmbHG, für die seinerzeit nach wie vor eine besondere Bestimmung nicht existierte, nunmehr eben dieser, auf drei Jahre verkürzten Regelverjährungsfrist unterfallen, die u.a. aus systematischen Gründen, namentlich im Vergleich mit der in § 9 Abs. 2 GmbHG bei Sachgründungen vorgegebenen zehnjährigen Verjährungsfrist für zu kurz gehalten wurde. Hierzu wurde ein breites Meinungsspektrum vertreten: Dieses reichte von der Auffassung, die alte dreissigjährige Verjährungsfrist sei weiterhin anzuwenden, über diverse, eine analoge Anwendung der §§ 9 Abs. 2, 31 Abs. 5 GmbHG oder der §§ 196, 197 BGB befürwortende Meinungen bis hin zu einem die Anwendung der neuen Verjährungsregelung der §§ 195, 199 BGB bejahenden Standpunkt (zu den Einzelheiten des Meinungsspektrums: vgl. Gummmert in Münchener Handbuch zum Gesellschaftsrecht, a.a.O., § 50 Rdn. 24 mit Nachweisen). Mit dem Inkrafttreten des Verjährungsanpassungsgesetzes am 15.12.2004 wurde insoweit ein die vorbezeichnete Diskussion klärender Impuls gesetzt, als § 19 Abs. 6 GmbHG als Spezialregelung eingeführt und damit klargestellt wurde, dass die Ansprüche auf Leistung von Stammeinlagen einer zehnjährigen Verjährungsfrist unterfallen. Der Streit um die Maßgeblichkeit der Verjährungsfristen, wie er sich mit dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes ergeben hatte, hat damit indessen seine Relevanz (noch) nicht verloren. Denn nach der unter Art. 229 § 12 EGBGB formulierten Übergangsbestimmung greifen je nach einer mit Inkrafttreten des Verjährungsanpassungsgesetzes entweder verkürzten oder aber verlängerten Verjährungsfrist unterschiedliche Regelungen ein: Führt die mit dem Inkrafttreten des Verjährungsanpassungsgesetzes installierte neue Vorschrift zu einer Verkürzung der Verjährungsfrist, ermittelt sich die neue Verjährungsfrist nach Maßgabe von Art. 229 § 12 Abs. 1 EGBGB i. V. mit § 6 Abs. 1 und Abs. 4 EGBGB; die neue - kürzere - Verjährungsfrist wird ab dem 15.12.2004 an berechnet. Führt indessen die mit dem Verjährungsanpassungsgesetz eingeführte Neuregelung zu einer Verlängerung der bis dahin maßgeblichen, sich anhand des BGB ergebenden Regelverjährungsfrist, greift Art. 229 § 12 Abs. 2 EGBGB: Noch nicht verjährte Ansprüche unterfallen zwar (auch) der neuen, ab 15.12.2004 einsetzenden Verjährungsfrist, indessen sieht Art. 229 § 12 Abs. 2 Satz 2 EGBGB - anders als Art. 229 § 12 Abs. 1, § 6 EGBGB - eine Anrechnung des vor dem 15.12.2004 verstrichenen Zeitraums vor. Vor diesem Hintergrund kann es namentlich bei vor dem 15.12.1994 fällig gewordenen Ansprüchen entscheidend darauf ankommen, welcher Verjährungsfrist die Einlageforderungen nach dem GmbHG im Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes und dem Inkrafttreten des Verjährungsanpassungsgesetzes unterfielen. So liegt die Sache hier: Geht man mit dem Landgericht davon aus, dass die durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz mit Wirkung ab 01.01.2002 verkürzte dreijährige Regelverjährungsfrist nicht anwendbar war, sondern weiterhin die dreissigjährige Regelverjährungsfrist (oder eine andere, entweder spezialgesetzliche oder aber anderweitige Frist des BGB) gegolten hat, ermittelt sich die Verjährung nach Maßgabe der in Art. 229 § 12 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und Abs. 4 EGBGB getroffenen Überleitungsregelung mit der Folge, dass Verjährung eindeutig noch nicht eingetreten ist. Wendet man indessen die verkürzte Regelverjährungsfrist des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes für den vorbezeichneten Interimszeitraum an, so greift Art. 229 § 12 Abs. 2 EGBGB, so dass - bei voller Einrechnung des seit Fälligkeit der Forderung bis zum 15.12.2004 verstrichenen Zeitraums - die Verjährung vollendet wäre. Auch wenn alles dafür spricht, die mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz eingeführte verkürzte Regelverjährungsfrist für maßgeblich und damit die Überleitungsbestimmung des Art. 229 § 12 Abs. 2 EGBGB für anwendbar zu halten, lässt sich indessen im Streitfall der Verjährungseintritt gleichwohl nicht bejahen, weil der gemäß Art. 229 § 12 Abs. 2 Satz 2 EGBGB in die (neue) Verjährungsfrist des § 19 Abs. 6 GmbHG einzurechnende, vor dem 15.12.2004 abgelaufene Zeitraum erst ab dem 01.01.2002 zu berücksichtigen ist:
Auch wenn es danach im Ergebnis nicht entscheidungsrelevant darauf ankommt, sei allerdings vorsorglich ausgeführt, dass der (u. a.) in dem angefochtenen Urteil vertretene Standpunkt, wonach ungeachtet des Inkrafttretens des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes weiterhin an der bis dahin geltenden dreissigjährigen Regelverjährungsfrist festzuhalten sei, nicht zu überzeugen vermag. Es trifft zwar zu, dass ursprünglich diskutiert wurde, eine Regelung in das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz aufzunehmen, nach welcher die (neuen) §§ 194 ff BGB auch für die Verjährung von anderen, nicht im BGB geregelten Ansprüchen gelten sollten. Aus dem Umstand, dass eine solche - deklaratorische - Regelung nicht in das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz übernommen wurde, lässt sich jedoch nicht schließen, dass dann für im BGB nicht geregelte Ansprüche weiterhin die bis dahin geltende Regelverjährungsfrist und nicht die neue Regelverjährungsfrist gelten sollte. Einem solchen Schluss widerspricht es bereits, dass die alte Regelverjährungsfrist mit dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes außer Kraft gesetzt wurde; die weitere Anwendung einer außer Kraft gesetzten Verjährungsregelung ist aber dogmatisch nicht begründbar. Überdies spricht alles dafür, dass es dem gesetzgeberischen Willen entsprach, (auch) gesellschaftsrechtliche Einlageforderungen der damaligen neuen dreijährigen Regelverjährungsfrist zu unterwerfen (vgl. die Begründungen zum Verjährungsanpassungsgesetz - BT-Drucksache 15/3653, S. 25, linke Spalte, die indiziell auch auf den Anwendungsbereich des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes hinweisen). Man mag das - wie der Gesetzgeber selbst das nachträglich so gesehen hat - für verfehlt oder sogar für falsch halten. Das ändert jedoch nichts an der Verbindlichkeit der in Frage stehenden in Kraft gesetzten Norm und infolgedessen der damaligen Anwendbarkeit der mit dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes verkürzten dreijährigen Regelverjährungsfrist auf Einlageansprüche gem. § 19 GmbHG.
Unterfiel aber vor diesem Hintergrund die streitbefangene Einlageforderung mit dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes der damit installierten verkürzten dreijährigen Regelverjährungsfrist, so bemisst sich die nunmehr maßgebliche, sich aus der Sonderverjährungsvorschrift des § 19 Abs. 6 GmbHG ergebende zehnjährige Verjährungsfrist anhand der Überleitungsbestimmung des Art. 229 § 12 Abs. 2 EGBGB unter Anrechnung des vor dem 15.12.2004 abgelaufenen Zeitraums. Letzterer umfasst indessen nicht die volle, seit Fälligwerden des Anspruchs bis zum 15.12.2004 verstrichene Zeitspanne, hier also einen Zeitraum von rd. 14 Jahren. Es ist vielmehr nur der ab dem 01.01.2002, nämlich dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes verstrichene Zeitraum zu berücksichtigen, so dass nur ein Zeitraum von rd. 3 Jahren in die - durch Zustellung des vollständigen, den Erfordernissen des § 117 ZPO entsprechenden Prozesskostenhilfeantrags (§ 204 Abs. 2 Nr. 14 BGB) rechtzeitig gehemmte - zehnjährige Verjährungsfrist einzurechnen, die Verjährung daher noch nicht eingetreten ist ( i. d. S. auch: Baumbach/Hueck/Fastrich, a.a.O., § 19 Rdn. 12; Thiessen, NJW 2005, 2120/2121) Ausweislich der Gesetzesmaterialien bezweckt die unter Art. 229 § 12 Abs. 2 EGBGB (= Art. 7 § 11 des Entwurfs des Verjährungsanpassungsgesetzes) getroffene Überleitungsregelung in der Sache eine Anpassung, die schon bei der Einführung des neuen Verjährungsrechts mit der Schuldrechtsreform durch Verkürzung der damals bestehenden dreissigjährigen Verjährungsfrist hätte erfolgen können (Begründung in BT-Drucksache 15/3653, S. 16, rechte Spalte). Soll aber mit der in Rede stehenden Überleitungsvorschrift und der danach vorgesehenen Einrechnung des vor dem 15.12.2004 - also dem Inkrafttreten des Verjährungsanpassungsgesetzes - abgelaufenen Zeitraums eine Situation geschaffen werden, wie sie entstanden wäre, wenn die Sonderverjährungsbestimmung des § 19 Abs. 6 GmbHG bereits mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz zum 01.01.2002 eingeführt worden wäre, dann spricht das dafür, den erst seit dem letztgenannten Zeitpunkt verstrichenen Zeitraum auf die zehnjährige Verjährungsfrist anzurechnen. Denn auf diese Weise hätte sich die Verjährungsfrist nach Maßgabe der auf die Verjährungsfristen des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes bezogenen Überleitungsbestimmung des Art. 229 § 6 Abs. 1 und Abs. 4 EGBGB in der damaligen Fassung ermittelt, eine Einrechnung bereits vor dem 01.01.2002 verstrichener Zeiträume war danach nicht vorgesehen. Das dargestellte Verständnis von Art. 229 § 12 Abs. 2 Satz 2 EGBGB kommt überdies Bedenken gegenüber der Verfassungskonformität einer rückwirkenden Verkürzung der Verjährungsfrist zuvor, wie sie im Fall der "unbegrenzten" Einrechnung des vor dem 15.12.2004 verstrichenen Zeitraums auftreten könnten.
Nach alledem trifft die den Eintritt der Verjährung verneinende Wertung des angefochtenen Urteils im Ergebnis zu, so dass sich der Beklagte zu 2) mit seinem Rechtsmittel nicht durchzusetzen vermag.
III.
Hinsichtlich des mit seinem Rechtsmittel erfolglosen Beklagten zu 2) ergibt sich die Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO. In bezug auf den Beklagten zu 4), der seine Berufung zurückgenommen hat, ergeht die Kostenentscheidung aus § 516 Abs. 3 ZPO, er ist außerdem des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Senat hat schließlich nach Maßgabe von § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision zugelassen. Die sich aus der Überleitungsbestimmung des Art. 229 § 12 Abs. 2 Satz 2 EGBGB ergebende Frage, wie der vor dem 15.12.2004 abgelaufene, in die 10-jährige Verjährungsfrist einzurechnende Zeitraum zu ermitteln ist, kann sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen, was das Interesse an einer einheitlichen rechtlichen Handhabung begründet.
Wert: 93.310,77 € (Berufung des Beklagten zu 2): 57.520,34 €;
Berufung des Beklagten zu 4): 35.790,43 €).
Ende der Entscheidung
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