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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 13.07.2000
Aktenzeichen: 18 U 37/00
Rechtsgebiete: AktG, GmbHG, ZPO


Vorschriften:

AktG § 120 Abs. 2 Satz 2
GmbHG § 32 a Abs. 1
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 515 Abs. 3
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

18 U 37/00 83 O 42/99 LG Köln

Anlage zum Protokoll vom 13.7.2000

Verkündet am 13.7.2000

Brüggen, JAng. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 25.5.2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Reppel, den Richter am Oberlandesgericht Bodens sowie den Richter am Amtsgericht Dr. Klein

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Kläger zu 2. bis 7. gegen das am 18.11.1999 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln ( 83 O 42/99) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 1. zu 7% und die Kläger zu 2. bis 7 zu 93%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger zu 2. bis 7. dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000 DM abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe erbringt.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch die selbstschuldnerische, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines als Zoll- oder Steuerbürgen im Inland zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.

Tatbestand

Die Kläger sind Gesellschafter der Beklagten und gehören zu einer Minderheitsgruppe, die in der Vergangenheit mit der Mehrheitsgruppe häufig in Konflikt geraten ist. In den zurückliegenden Jahren wurden mehrere Rechtsstreitigkeiten wegen der Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen geführt.

Im vorliegenden Rechtsstreit geht es um die Anfechtung des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 26.5.1999, der die Entlastung der Geschäftsführung und des Beirats für das Jahr 1997 zum Inhalt hat und mit 30.156 Stimmen gegen 19.619 Stimmen zustande gekommen ist. Der Streit um die Entlastung des Beirats ist nicht mehr Gegenstand des Rechtsstreits im Berufungsverfahren.

Die Kläger, welche die Auffassung vertreten, dass die Versammlung die Entlastung der Geschäftsführer wegen zahlreicher pflichtwidriger und Schadensersatz auslösender Handlungen hätte verweigern müssen, haben den Geschäftsführern vorgeworfen, sie hätten die in den neuen Bundesländern erlittenen Verluste im Zusammenhang mit der A. P. P. KG zu vertreten, an der sowohl die Beklagte als auch Gesellschafter der Mehrheitsgruppe beteiligt sind, ferner die G. H. GmbH, deren Geschäftsanteile zu 85% von der Beklagten gehalten werden. Insbesondere hätten die Geschäftsführer trotz der hohen Verschuldung der A. P. P. GmbH & Co.KG 1997 - zudem ohne die Zustimmung des Beirats einzuholen - noch drei Darlehen über 330.000 DM, 465.250 DM und 450.000 DM gewährt, die um 750.000 DM auf 494.251 DM abgeschrieben worden seien. Zinsforderungen in Höhe von ca. 127.000 DM seien um ca. 119.000 DM einzelwertberichtigt worden. Die R. Hypothekenbank habe eine Bürgschaft der Beklagten für die A. P. P. GmbH & Co.KG in Höhe von 1.450.000 DM gezogen, ebenfalls eine Bürgschaft der G. in Höhe von 750.000 DM. Forderungen der G. an die A. P. P. GmbH & Co.KG seien per 31.12.1996 von ca. 4.450.000 DM auf 44.000 DM wertberichtigt worden. Die G., deren Liquidation im Dezember 1996 beschlossen worden sei, habe darüber hinaus 1997 zwei Grundstücke an die A. P. P. GmbH & Co.KG weit unter Wert veräußert, was die Geschäftsführer der Beklagten hätten verhindern müssen.

Weiterhin sei der Geschäftsführung vorzuwerfen, dass die Beklagte 1997 rund 120.000 DM gespendet habe, und zwar 38.643 DM und 51.524 DM an den Verein "Katholiken im Rundfunk e.V." und zwei mal 6.450 DM an die FDP-Oberfranken.

Schließlich habe sich die Geschäftsführung an kartellrechtswidrigen, mit Geldbußen bedachten Preisabsprachen beteiligt und dies zum Jahresabschluss verschwiegen. Rückstellungen für "öffentlich-rechtliche Verpflichtungen" seien erst nachträglich in die Bilanz aufgenommen worden.

Die Kläger haben beantragt,

den Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 26.5.1999 betreffend die Entlastung der Geschäftsführung und des Beirats der Beklagten für nichtig zu erklären.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Sie hat vorgetragen, die Darlehensgewährung an die A. P. P. GmbH habe im Zusammenhang mit der Sanierung dieser Gesellschaft gestanden, deren Fortbestand im Interesse der Beklagten liege. Bei einem Konkurs drohten der Verlust der bisherigen Steuervorteile aus den Förderungsabschreibungen sowie negative Auswirkungen auf den Konzern bei der künftigen Auftragsvergabe durch öffentliche Auftraggeber. Die Veräußerung der Grundstücke der G. an die A. P. P. GmbH & Co.KG sei Bestandteil der Gesamtkonzeption des A.-P.-P. gewesen und ohne Zustimmung der Gesellschaftsversammlung der G. erfolgt, so dass die Geschäftsführung der Beklagten im Nachhinein ohnehin keine Möglichkeit der Einflußnahme gehabt habe. Davon abgesehen seien die Grundstücke auch nicht unter Wert verkauft worden. Spenden an als förderungswürdig anerkannte gemeinnützige Organisationen seien im Wirtschaftsleben auch bei mittelständischen Unternehmen üblich. In den Vorgang aus dem Jahr 1995, der zu einem kartell-rechtlichen Bußgeld geführt habe, sei die Geschäftsführung nicht involviert gewesen. Bei der Unterzeichnung der Vollständigkeitserklärung für den Jahresabschluß 1997 sei unsicher gewesen, ob für den Vorgang ein Rückstellungsbedarf bestanden habe.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 18.11.1999 den Gesellschafterbeschluß für nichtig erklärt, soweit er die Entlastung des Beirats betrifft, und die Klage im übrigen abgewiesen. Zur Begründung der Klageabweisung hat es ausgeführt, dass die Gesellschafterversammlung aufgrund ihrer Ermessensfreiheit nicht gehindert gewesen sei, Entlastung zu erteilen, auch unter Berücksichtigung der Beanstandungen des Verhaltens der Geschäftsführer, soweit diese sich auf das Jahr 1997 bezögen und berechtigt seien.

Gegen dieses ihnen am 2.12.1999 zugestellte und wegen seines Inhalts in Bezug genommene Urteil haben die Kläger mit einem bei Gericht am 3.1.2000 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, welche durch die Kläger zu 2. bis 7. rechtzeitig begründet worden ist. Die Klägerin zu 1. hat die Berufung vor dem Verhandlungstermin zurückgenommen.

Die Kläger zu 2. bis 7. werfen dem Landgericht vor, den Ermessensspielraum der Gesellschafter im Hinblick auf eine Entlastung zu weit gespannt und die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast der Kläger verkannt zu haben. Sie beantragen,

unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung nach den erstinstanzlichen Schlußanträgen zu erkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagt verteidigt das angefochtene Urteil unter Vertiefung des erstinstanzlichen Vortrags.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung, die in Bezug auf den Antrag dahin auszulegen ist, dass sie sich nur auf die die Kläger beschwerende Klageabweisung bezieht, ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, abgewiesen, soweit es um die Entlastung der Geschäftsführung geht.

Der Senat teilt die von dem Landgericht vertretene, allgemeine Auffassung, dass ein Beschluss der Gesellschafterversammlung über die Entlastung der Geschäftsführung nur dann anfechtbar ist, wenn aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände (z.Bsp. auch Grad der Wahrscheinlichkeit und Höhe eines Schadens sowie wirtschaftliche Situation der Gesellschaft und bisherige erfolgreiche Tätigkeit der Geschäftsführung) festzustellen ist, dass das weite Ermessen der Gesellschafterversammlung bei der Beschlussfassung über die Entlastung der Geschäftsführung soweit reduziert war, dass ausschließlich eine Verweigerung der Entlastung ermessensfehlerfrei gewesen wäre, wobei Pflichtverstöße der Geschäftsführung nicht schon allein wegen ihres rechtswidrigen Charakters zu einer Verweigerung der Entlastung führen müssen.

Soweit die Berufung unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu dem Handlungsspielraum des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft (ZIP 1997, 883) einen geringeren Ermessensspielraum postuliert, kann dem nicht gefolgt werden. Aufgaben, Rechte und Pflichten eines Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft können nicht mit denen der Gesellschafterversammlung verglichen werden. Jener ist durch die Gesellschafter beauftragt, bestimmte Kontroll- und Handlungspflichten im Interesse der Gesellschaft wahrzunehmen. Naturgemäß steht ihm damit nicht der insbesondere unternehmerische Spielraum zu, den gerade die Gesellschafter als Inhaber der Gesellschaft besitzen und der dazu führt, dass die Gesellschafterversammlung sich auch anders entscheiden kann, als es der Vorstellung des Aufsichtsrats entspricht. Eine Gleichstellung von Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft und Gesellschafterversammlung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung läßt sich auch nicht damit begründen, dass im Aktienrecht die Entlastung nicht den Fortfall etwaiger Schadensersatzansprüche zur Folge habe, anders als im Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, weshalb der Ermessensspielraum der GmbH-Gesellschafter erst recht nicht weiter sein könne als der des Aufsichtsrats hinsichtlich der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen gegen Vorstandsmitglieder. Es soll nicht verkannt werden, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs(vgl. BGHZ 94, 324 und die dort zitierten Entscheidungen) der für die Aktiengesellschaft geltenden § 120 Abs. 2 Satz 2 AktG nicht zur Schließung einer gesetzlichen Lücke des GmbH-Gesetzes entsprechende Anwendung findet. Der aus der Entlastung folgende Verzicht auf Schadensersatz aus bekannten oder bei sorgfältiger Prüfung erkennbaren Vorgängen vermag jedoch nicht eine Einschränkung der Entscheidungsbefugnis der Gesellschafterversammlung in dem von den Klägern gewünschten Sinn zu rechtfertigen. Dies würde vielmehr zu einer wesentlichen und deshalb nicht hinnehmbaren Beschränkung der Rechte der Gesellschafterversammlung führen, die wegen der ansonsten bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, insbesondere einer Familiengesellschaft, regelmäßig gegebenen größeren Einflußnahme der Gesellschafter auf die Unternehmensführung weiter gehen würde als bei der Aktionärsversammlung. Diese unterliegt selber nicht dem für den Aufsichtsrat geltenden engeren Maßstab, den die Berufung auf die Gesellschafterversammlung der Beklagten angewandt wissen will.

Der Senat vermag auch nicht der Meinung der Berufung zu folgen, das Landgericht habe die Darlegungs- und Beweislast verkannt. Es wird auf die diesbezüglichen Ausführungen des zwischen den Parteien ergangenen Urteils des Oberlandesgerichts zu 5 U 196/98 vom 2.6.1999 verwiesen, denen der Senat vollinhaltlich folgt.

Zu den einzelnen Vorwürfen, welche die Kläger zur Begründung der Nichtigkeit des Entlastungsbeschlusses ins Feld führen, schließt sich der Senat den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil an, auf die nochmals zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird. Lediglich im Hinblick auf die Berufungsbegründung sei ergänzend folgendes angeführt.

Hinsichtlich der im Jahre 1997 erfolgten Darlehensgewährungen an die A. P. P. GmbH & Co.KG handelt es sich um unternehmerische Zweckmäßigkeitsentscheidungen im Interesse der Beklagten, die im Zusammenhang mit der in den Vorjahren getroffenen Entscheidung stehen, diese Gesellschaft, an der neben der Beklagten auch deren Tochterunternehmen G. maßgeblich beteiligt ist, zu sanieren. Unter diesem Aspekt kommt der Frage, ob die Darlehen als kapitalersetzende im Sinne des § 32 a Abs. 1 GmbHG zu bewerten sind, im Rahmen der vorliegenden Prüfung keine relevante zusätzliche Bedeutung zu. Auch der Umstand, dass die Mehrheitsgesellschafter, darunter zwei Geschäftsführer der Beklagten, an der A. P. persönlich engagiert sind, fällt nicht ins Gewicht, da nicht ersichtlich ist, dass die von der Geschäftsführung getroffenen Entscheidungen ohne diesen Umstand anders ausgefallen wären. Die Beklagte hat nachvollziehbar und nicht widerlegt dargelegt, aus welchen Gründen die Beklagte ein vitales Interesse an dem Fortbestand der A. P. P. GmbH & Co.KG hat, welches die hohen Aufwendungen rechtfertige. Diese unternehmerische Entscheidung zu teilen, kann der Gesellschafterversammlung auch unter Berücksichtigung der Minderheitsinteressen nicht versagt sein, selbst wenn die Mehrheitsgesellschafter darüber hinaus weitergehende "private" Interessen an der Fortführung der A. P. P. GmbH & Co.KG haben mögen.

Der Umstand, dass für die Darlehensgewährungen nicht die Zustimmung des Beirats eingeholt worden ist, stellt für die Gesellschafterversammlung keinen Hinderungsgrund dar, die Entlastung zu erteilen. Wie sich die Gesellschafter über eine Entscheidung des Beirats hinwegsetzen können, können sie gleichermaßen eine fehlende ersetzen.

Die von den Klägern aufgeworfene grundsätzliche Frage, ob eine Beteiligung der Beklagten an der A. P. P. GmbH & Co.KG vom Satzungszweck gedeckt ist, hat für die Kredite des Jahres 1997 angesichts der früher eingegangenen Beteiligung keine direkte Bedeutung und hätte der Beurteilung der Gesellschafter in früheren Jahren oblegen.

Davon abgesehen läßt sich die Beteiligung an der A. P. P. GmbH & Co.KG, die sich mit der langfristigen Vermietung von selbst erstellten Wohn- und Gewerberäumen befasst, nach § 2 der Satzung durchaus dem Gegenstand der Beklagten zuordnen, sieht die Bestimmung doch u.a. einerseits (Unterstreichungen im folgenden zur Hervorhebung durch das Gericht hinzugefügt) vor "den Erwerb und die Veräußerung von Liegenschaften, insbesondere auch zum Zwecke der Betreuung und der Weiterveräußerung, ganz oder teilweise" und berechtigt die Gesellschaft andererseits "zu allen Geschäften und Maßnahmen", "die zur Erreichung des Geschäftszwecks notwendig oder nützlich erscheinen, auch zur Errichtung von Tochtergesellschaften und/oder Zweigniederlassungen sowie zur Beteiligung an anderen Unternehmen im In- wie im Ausland".

Was die kartellrechtlichen Verstöße angeht, kann dahinstehen, ob die Gesellschafterversammlung grundsätzlich befugt ist, auch insoweit Entlastung zu erteilen, als strafbare oder ordnungswidrige Handlungen im Raum stehen (bei denen allerdings zu berücksichtigen wäre, dass diese im - wenn auch falsch verstandenen rechtlichen - Interesse der Gesellschaft vorgenommen werden und Vermögensvorteile verschaffen können, die durch Geldbußen nicht aufgezehrt sein müssen). Diese Vorfälle betreffen - ungeachtet der Verantwortlichkeit der Geschäftsführung - nicht das Geschäftsjahr 1997. Das Geschehen um das Projekt Flughafen stammt aus dem Jahre 1995, das um das Projekt Elbtunnel Hamburg lag jedenfalls auch vor 1997, wie sich aus dem Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 12.1.1998 ergibt, der in Kopie als Anlage K 32 (Bl. 238 d.A.) von den Klägern zu den Akten gereicht worden ist. Dass die Vorfälle den Gesellschaftern möglicherweise erst anläßlich der Entlastung für das Geschäftsjahr 1997 bekannt wurden, führt nicht zu einer damit einher gehenden Entlastung der Geschäftsführer im Sinne eines Verzichts auf Schadensersatzansprüche auch für diese Vorgänge. Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang die zunächst unterbliebene Rückstellung für die Geldbuße in der Bilanz für 1997 beanstanden, ist dies für die erteilte Entlastung nicht von Belang, weil zu diesem Zeitpunkt die Rückstellung nachgeholt war.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs.1 , 515 Abs. 3 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.

Streitwert des Berufungsverfahrens und Beschwer für die Kläger zu 2. bis 7.: 70.000 DM

Ende der Entscheidung

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