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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 16.10.2008
Aktenzeichen: 18 U 78/08
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 31
BGB § 241
BGB § 311 n. F.
BGB § 823 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Der Senat neigt zu der Auffassung, dass die Berufung der Beklagten Erfolg haben dürfte, während die Anschlussberufung der Kläger zurückzuweisen ist.

Gründe:

1. Der mit der Anschlussberufung verfolgte Anspruch auf Schadensersatz wegen falscher Aussagen im Prospekt dürfte keinen Erfolg haben. Maßgeblich für die Beurteilung können allein die Aussagen im Prospekt 1998 sowie die Angaben sein, die in den Dokumenten enthalten sind, die in der Beitrittserklärung vom 02.03.1999 angeführt werden. Der Prospekt 1999 stammt erst vom Oktober 1999.

Ansprüche aus vertragsähnlicher Prospekthaftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss bzw. gemäß §§ 241, 311 BGB n. F. wären jedenfalls verjährt. Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des BGH, wonach auch allgemeine Prospekthaftungsansprüche entsprechend den Regeln der gesetzlichen Prospekthaftung spätestens nach drei Jahren verjähren (BGH NJW 2001, 1203f.; BGH NZG 2003, 867). Diese Zeit war bei Klageerhebung längst verstrichen.

Die Voraussetzungen einer deliktischen Haftung der Beklagten gemäß §§ 31, 823 Abs. 2 BGB sind nicht dargetan. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Angabe auf Seite 2 des Prospekts 1998

"...eine jährliche Vorzugsausschüttung von 6 % auf den Nominalbetrag bis 2007, die von der G. garantiert ist, ..."

objektiv falsch ist, kann auch nach dem Vortrag der Kläger nicht davon ausgegangen werden, dass hiermit eine Täuschung bezweckt war. Angesichts der ansonsten im Prospekt enthaltenen Angaben zu der von der Beklagten unstreitig übernommenen Platzierungsgarantie und deren Bedeutung für den Liquiditätszufluss bei der Gesellschaft, der die Vorzugsausschüttung erst ermöglichen sollte, erscheint hier ein Täuschungsvorsatz fernliegend.

2. Der von den Klägern hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Erfüllung setzt voraus, dass die Parteien einen entsprechenden Garantievertrag geschlossen haben; für einen ebenfalls denkbaren Abschluss des Garantievertrages zwischen der Gesellschaft und der Beklagten zugunsten der Anleger gibt es keine Anhaltspunkte. Der Senat hält es grundsätzlich für denkbar, dass in einer Aussage eines Prospektes ein Angebot liegt, das durch Abschluss des Vertrages angenommen wird. Im konkreten Fall dürfte das jedoch nicht so gewesen sein. Die oben zitierte Aussage lässt sich schon kaum als Angebot auf Abschluss eines Garantievertrages verstehen, weil sie auf eine - scheinbar - schon bestehende Garantie Bezug nimmt ("garantiert ist"). Hinzu kommt, dass sich daraus nicht ergibt, unter welchen konkreten Voraussetzungen der Garantiefall eintreten soll. Das gehört aber zu den wesentlichen Punkten eines Garantievertrages und muss deshalb bereits Inhalt eines wirksamen Angebotes sein. Zudem ist die zitierte Aussage vor dem Hintergrund der sonstigen Angaben in dem Prospekt zu sehen. Daraus ergibt sich aber nicht der mindeste Hinweis darauf, dass die Beklagte die Zahlung der Vorzugsausschüttung durch die Gesellschaft gegenüber den Kommanditisten garantieren will. Ein durchschnittlicher Leser des Prospektmaterials konnte deshalb die oben zitierte Aussage nicht als Angebot auf Abschluss eines solchen Garantievertrages verstehen.

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