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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 20.09.2007
Aktenzeichen: 18 W 18/07
Rechtsgebiete: ZPO, AktG


Vorschriften:

ZPO § 66
ZPO § 66 Abs. 1
ZPO § 71 Abs. 2
ZPO §§ 567 ff
AktG § 245
AktG § 246
AktG § 246 Abs. 1
AktG § 246 Abs. 4 Satz 1
AktG § 246 Abs. 4 Satz 2
AktG § 248 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Nebenintervenientin wird das am 08.03.2007 verkündete Zwischenurteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn - 14 O 101/06 - abgeändert.

Der Beitritt der Nebenintervenientin wird zugelassen.

Die Kosten des Zwischenstreits einschließlich derjenigen des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

Die gemäß §§ 71 Abs. 2, 567 ff ZPO statthafte und auch den übrigen Voraussetzungen nach zulässige sofortige Beschwerde der Nebenintervenientin gegen das ihren Beitritt zurückweisende Zwischenurteil hat in der Sache Erfolg.

I.

Das Landgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen darauf gestützt, dass das in § 66 Abs. 1 ZPO für den Beitritt des den Kläger der aktienrechtlichen Anfechtungsklage unterstützenden (auch) streitgenössischen Nebenintervenienten geforderte rechtliche Interesse die Wahrung eben der Merkmale der Anfechtungsbefugnis voraussetze, wie sie sich aus § 245 AktG für den Kläger selbst ergeben. Hierfür spreche maßgeblich der Umstand, dass die mit dem Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG; BGBl. 2005, S. 2802 ff) eingeführte Bestimmung des § 246 Abs. 4 Satz 2 AktG nach der Begründung des Gesetzgebers (BT-Drucksache 15/5092, S. 27) die Klarstellung bezwecke, dass die Nebenintervention von den Klagevoraussetzungen nicht besser stehen dürfe als die Klage. Das weise darauf hin, dass der Beitritt des Nebenintervenienten über die sich unmittelbar aus § 246 Abs. 4 Satz 2 AktG ergebende Fristbeschränkung hinaus nur dann zuzulassen sei, wenn der Nebenintervenient auch seinerseits gemäß § 245 AktG anfechtungsbefugt ist. Da die Nebenintervenientin diese Voraussetzung indessen nicht erfülle, sei ihr Beitritt zurückzuweisen.

II.

Dem hiergegen mit der Beschwerde vorgebrachten Angriff der Nebenintervenientin, wonach § 246 Abs. 4 Satz 2 AktG die spezifisch aktienrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen des Beitritts eines Nebenintervenienten zu der Anfechtungsklage erschöpfend regle, und daher - um das rechtliche Interesse des Beitritts bejahen zu können - keine weitergehenden Kriterien zu erfüllen seien, lässt sich die Durchschlagskraft nicht versagen.

Das gemäß § 66 Abs. 1 ZPO für den Beitritt des Nebenintervenienten geforderte rechtliche Interesse ist zwar stets dann zu bejahen, wenn der Nebenintervenient selbst nach Maßgabe von § 245 AktG anfechtungsbefugt ist. Daraus lässt sich jedoch nicht im Umkehrschluss fordern, dass - um das rechtliche Interesse bejahen zu können - der dem Anfechtungskläger beitretende Nebenintervenient stets anfechtungsbefugt sein muss. Das rechtliche Interesse des Nebenintervenienten, dem Kläger einer aktienrechtlichen Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage (§§ 246, 249 AktG) beizutreten, ergibt sich regelmäßig bereits aus der erweiterten Urteilswirkung des § 248 Abs. 1 Satz 1 AktG. Soweit § 246 Abs. 4 Satz 2 AktG darüber hinaus fordert, dass die Nebenintervention des sich an der Klage beteiligenden Aktionärs innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung der Klage (§ 246 Abs. 4 Satz 1 AktG) zu geschehen hat, beschränkt sich dies auf das erwähnte Fristerfordernis und lässt keine Ausdehnung auf weitere Anforderungen - namentlich die in § 245 AktG geregelte Anfechtungsbefugnis - zu. Dagegen spricht bereits der Wortlaut der Bestimmung, der die Beteiligung des Nebenintervenienten ausschließlich an das Einhalten einer bestimmten Interventions- bzw. Beitrittsfrist knüpft. Aber auch aus den Gesetzesmaterialen geht nichts anderes hervor. Soweit es in der Begründung des die Bestimmung des § 246 Abs. 4 Satz 2 AktG neu einfügenden UMAG heißt, diese neue Regelung stelle klar, dass die Nebenintervention von den Klagevoraussetzungen nicht besser stehen dürfe als die Klage (BT-Drucksache 15/5092, S. 27), spricht alles für eine Beschränkung auf die sich gerade aus der - ergänzten - Bestimmung des § 246 AktG ergebende Klagevoraussetzung. Darauf weist zum einen der Umstand hin, dass die in § 246 Abs. 4 Satz 2 AktG gewählte Frist ebenso wie die in § 246 Abs. 1 AktG gesetzte Klagefrist als Monatsfrist - lediglich ab einem anderen Zeitpunkt einsetzend - ausgestaltet wurde. Vor dem Hintergrund der bereits im Zeitpunkt der Entstehung des UMAG im Jahre 2005 kontrovers diskutierten Frage, ob für die Zulässigkeit des Beitritts zusätzlich die sich aus § 245 AktG ergebenden Merkmale der Anfechtungsbefugnis zu fordern sind (vgl. Falkenhausen/Kocher, ZIP 2004, 1179/1180 m. w. Nachw.), hätte es überdies zum anderen nahegelegen, eine ausdrückliche Regelung zu treffen, wenn der Gesetzgeber die Zulässigkeit der Nebenintervention an weitergehende Voraussetzungen knüpfen wollte. Dass der Gesetzgeber im Rahmen des UMAG über das mit § 246 Abs. 4 Satz 2 AktG eingefügte Fristerfordernis hinaus keine weitergehenden Anforderungen an die Zulässigkeit der Nebenintervention bzw. des Beitritts des sich als Nebenintervenient beteiligenden Aktionärs formuliert hat, spricht daher dagegen, in der Person des Nebenintervenienten auch die Erfüllung der sich aus § 245 AktG ergebenden Merkmale der Anfechtungsbefugnis zu verlangen. Lassen daher schon die aufgezeigten Erwägungen darauf schließen, dass die in den Gesetzesmaterialien des UMAG zur Einführung von § 246 Abs. 4 Satz 2 AktG enthaltene Begründung, die Nebenintervention dürfe von den Klagevoraussetzungen her nicht besser stehen als die Klage, sich nicht als Hinweis darauf versteht, dass die Nebenintervention auch im übrigen den Anforderungen der Anfechtungsklage genügen müsse, ergibt sich das auch aus der prozessualen Position des streitgenössischen Nebenintervenienten. Diese lässt eine Besserstellung der Nebenintervention gegenüber der Klage selbst dann nicht befürchten, wenn in der Person des Nebenintervenienten die Anforderungen der Anfechtungsbefugnis nicht erfüllt sind. Auch wenn dem streitgenössischen Nebeninterventienten (§ 69 ZPO) im Vergleich gegenüber dem einfachen Streitgenossen weitergehende Möglichkeiten der prozessualen Mitwirkung und Gestaltung des Rechtstreits eingeräumt sind, bleibt er insoweit doch maßgeblich von der Hauptpartei abhängig. Er kann deren Klagerücknahme nicht verhindern und kann insbesondere ein aktienrechtliches Anfechtungsverfahren nicht nach Klagerücknahme durch die Hauptpartei fortführen (OLG Köln, OLGR 2003, 313); er darf den Streitgegenstand nicht verändern und kann gegen den Widerspruch der Hauptpartei weder von dieser noch von ihm selbst eingelegte Rechtsmittel zurücknehmen (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Auflage, § 69 Rdn. 6 und 8 m. w. Nachw.).

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 23.04.2007 (II ZB 29/05 - NZG 2007, 675) ebenfalls ausgeführt, dass zumindest vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG vom 22.9.2005) die Nebenintervention über das nach § 66 ZPO erforderliche Interventionsinteresse hinaus nicht davon abhängt, dass die Voraussetzungen der Anfechtungsbefugnis nach § 245 AktG auch in der Person des Nebenintervenienten vorliegen. Hieran hat sich auch nach Inkrafttreten des UMAG nichts geändert. Der Gesetzgeber hat auch im UMAG keine Vorschrift eingefügt, nach der die Nebenintervention voraussetzt, dass der beitretende Streithelfer bereits in der Hauptversammlung gegen den Beschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat. Zwar wird in der Gesetzesbegründung hinsichtlich der in § 245 AktG neu aufgenommenen Vorbesitzregelung die Ansicht vertreten, diese gelte auch ohne ausdrückliche Klarstellung auch für die Nebenintervention, weil der Kläger in den Klagevoraussetzungen nicht schlechter gestellt sein solle als der Nebenintervenient (BT-DrS 15/5092, S. 27 zu Nummer 21). Daraus ergibt sich aber nicht der Wille des Gesetzgebers, entgegen der überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur den Widerspruch in der Hauptversammlung als eine neue bzw. neu zu deutende Voraussetzung der Nebenintervention einzuführen. Eine solche zusätzliche Beschränkung der Nebenintervention könnte schon im Hinblick auf den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (hierzu BGH NZG 2007, 675) auch nicht durch einen Auslegungshinweis in der Gesetzesbegründung eingeführt werden.

Ist nach alledem aber die Zulässigkeit des Beitritts nicht davon abhängig, dass über die Wahrung der sich aus § 246 Abs. 4 Satz 2 AktG ergebenden Frist hinaus auch die Voraussetzungen der Anfechtungsbefugnis gemäß § 245 AktG erfüllt sind, lässt sich der Beitritt der Nebenintervenientin im Streitfall nicht zurückweisen: Die Klageerhebung wurde unstreitig Mitte August 2006 nach Maßgabe von § 246 Abs. 4 Satz 1 AktG bekannt gemacht, der Beitritt der Nebenintervenientin erfolgte mit am 05.09.2006 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 04.09.2006 (§ 70 ZPO), mithin rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist des § 246 Abs. 4 Satz 2 AktG. Die Nebenintervenientin hat überdies durch Vorlage der Bestandsbestätigung der DD S.A. vom 04.01.2007 (Anlage K 1, Bl. 235 d.A.) dargelegt, bereits seit einem vor dem 04.04.2006 liegenden Zeitraum Aktionärin der Beklagten zu sein; dem ist die Beklagte nicht entgegengetreten.

III.

Die Entscheidung über die Kosten des Zwischenstreits beruht auf § 91 ZPO (vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 71 Rdn. 7 m. w. Nachw.).

Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt der Streitwertschätzung der Beschwerdeführerin im Termin vom 8.3.2007, gegen die die anderen Beteiligten keine Einwendungen erhoben haben (S. 3 des Sitzungsprotokolls, GA 257).

IV.

Der Senat hat die Rechtsbeschwerde nach Maßgabe von § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Die Frage, ob in der Person des dem Kläger einer aktienrechtlichen Anfechtungsklage beitretenden Nebenintervenienten die Voraussetzungen der Anfechtungsbefugnis erfüllt sein müssen, um das gemäß § 66 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse bejahen zu können, ist in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten und berührt das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Handhabung und Entwicklung des Rechts (BGHZ 151, 221). Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 23.04.2007 (NZG 2007, 675, dort Rdn. 19) die Frage, ob im Hinblick auf die Begründung des Regierungsentwurfs zum UMAG die Voraussetzungen des § 245 AktG auch in der Person des Nebenintervenienten vorliegen müssen, nicht abschließend entschieden.

Ende der Entscheidung

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