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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 26.03.2008
Aktenzeichen: 18 W 5/08
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin zu 1) gegen den Beschluss der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 14.12.2007 - 82 O 114/06 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Kläger sind Minderheitsaktionäre der Beklagten. Auf ihre Klage hin hat das Landgericht durch Urteil vom 5.10.2007, dem Kläger zu 1) zugestellt am 10.10.2007, die auf der Hauptversammlung der Beklagten vom 14.7.2006 gefassten Beschlüsse für unwirksam erklärt und gleichzeitig das Zustandekommen anderer Beschlüsse festgestellt. Insbesondere hat das Landgericht unter Ziff. 11 des Urteilstenors festgestellt, dass die Hauptversammlung eine Sonderprüfung und die Bestellung eines Sonderprüfers beschlossen hat. Das Urteil hat es gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages für vorläufig vollstreckbar erklärt. Die Beklagte hat gegen das Urteil Berufung eingelegt, das Berufungsverfahren ist beim Senat unter dem Aktenzeichen 18 U 182/07 anhängig.

Mit einem am gleichen Tag bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 23.10.2007 hat der Kläger die Ergänzung des Urteils um eine Vollstreckungsklausel mit einer der Höhe nach bestimmten Sicherheit beantragt, wobei insbesondere auch eine Sicherheit hinsichtlich Ziff. 11 des Urteilstenors gesondert festgelegt werden soll.

Das Landgericht hat den Antrag durch Beschluss vom 14.12.2007 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers zu 1), der das Landgericht nicht abgeholfen hat.

II.

Die sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat die beantragte Urteilsergänzung in der Sache zutreffend abgelehnt.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit dient dazu, die Zwangsvollstreckung aus einem Urteil schon vor dessen Rechtskraft zu ermöglichen. Ein Urteil kann daher nur insoweit für vorläufig vollstreckbar erklärt werden, als es einen zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel bildet (Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 704 Rn 2). Das ist bei der Feststellung, dass ein Hauptversammlungsbeschluss mit einem bestimmten Inhalt zustande gekommen ist, nicht der Fall. Das Landgericht hat die Beklagte bzw. deren Vorstand nicht dazu verurteilt, eine Sonderprüfung durchführen zu lassen, sondern lediglich festgestellt, dass die Hauptversammlung einen entsprechenden Beschluss gefasst hat. Weder diese Feststellung des Landgerichts noch der Beschluss der Hauptversammlung selbst bilden einen zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel. Die in der Beschwerdebegründung genannten Zwecke der vorläufigen Vollstreckbarkeit ersetzen nicht das Erfordernis des Titels, aus dem die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann. Der Kläger könnte daher auch nach Rechtskraft des Urteils hieraus - mit Ausnahme der Kosten - die Zwangsvollstreckung nicht betreiben.

Ende der Entscheidung

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