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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 14.12.2005
Aktenzeichen: 18 W 86/05
Rechtsgebiete: ZPO, InsO


Vorschriften:

ZPO § 116
ZPO § 116 Satz 1 Nr. 1
ZPO § 116 Satz 1 Ziff. 1
InsO § 55
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 18.11.2005, Az. 22 O 602/05, in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 06.12.2005 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden. In der Sache ist sie jedoch ohne Erfolg.

Die Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO, unter denen dem Kläger für die von ihm beabsichtigte Klage Prozesskostenhilfe bewilligt werden könnte, sind nicht gegeben.

Nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Beschluss vom 18.11.2005, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen umfänglich verwiesen wird, war den am Gegenstand des Rechtsstreits in dem ursprünglichen Klageumfang wirtschaftlich Beteiligten zumutbar, die Kosten des Rechtsstreits aufzubringen. Für Insolvenzgläubiger ist eine Beteiligung an den Kosten des beabsichtigten Rechtsstreits dann zumutbar, wenn sie die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Prozessrisiko angemessen berücksichtigende Betrachtungsweise bei einem Erfolg des angestrebten Prozesses voraussichtlich deutlich größer sein wird (BGH NJW 1991 S. 40, 41). Dies ist anzunehmen, wenn der Betrag, den ein Gläubiger bei der Verteilung der Masse zu erwarten hat, denjenigen übersteigt, den er für die Kosten aufzubringen hat (BGH NJW 1991 S.40 f m.w.N.; BGH NJW 1993 S.135; Zöller/Phillippi, ZPO 24. Aufl. § 116 Rn.7).

Der vom Landgericht angeführten Gläubigerin, der S Warenhaus GmbH, mit einer Forderungen von 119.401,72 € wäre auch nach Ansicht des Senats eine Finanzierung des Prozesses zuzumuten gewesen. Der ergänzende Vortrag des Antragstellers in der Beschwerdeschrift rechtfertigt keine davon abweichende Beurteilung. Selbst bei Berücksichtigung von abzugsfähigen Verfahrenskosten in Höhe von 91.800,- € verbliebe nach deren Abzug von dem Massebestand in Höhe von insgesamt 524.123,34 € ein zu verteilender Betrag in Höhe von 432.323,34 €, so dass die Gläubiger bei einem Prozesserfolg mit einer Befriedigung ihrer Forderungen in Höhe von gerundet 49 % rechnen könnten. Für die S Warenhaus GmbH ergäbe sich demnach ein Betrag in Höhe von 58.506,84 €, der in etwa dem 3-fachen der auf Antragstellerseite aufzubringenden Prozesskosten entspricht, vorausgesetzt, dass die Gläubigerin diese allein aufbrächte.

Im Hinblick darauf ist für die Gesamtheit der Gläubiger noch von einem zumutbaren Kostenverhältnis auszugehen.

Soweit der Antragsteller den von ihm beabsichtigten Klageantrag im Beschwerdeverfahren auf einen Betrag von 150.000 € reduziert hat, führt dies nicht zu einer Abänderung der Entscheidung über die beantragte Prozesskostenhilfe.

Die vorliegend angekündigte Teilklage würde auf der Grundlage des Vortrages des Antragstellers im Falle seines Obsiegens fast vollständig zur Tilgung der Masseverbindlichkeiten im Sinne des § 55 InsO verwendet werden und eine Tilgung der Forderungen der Insolvenzgläubiger kaum zulassen. Der Senat teilt zwar die Ansicht, dass im Grundsatz (zu den Ausnahmen: OLG Köln ZIP 2000 S. 1779/1780) weder dem Insolvenzverwalter noch den Massegläubigern im Sinne des § 55 InsO eine Finanzierung der Prozesskosten zuzumuten sein dürfte (BGH MDR 1998 S.438; OLG Köln ZIP 2000 S.1779; Zöller/Phillippi, ZPO 24. Aufl. 2004, § 116 Rn.10 a/b), so dass Gleiches wegen mangelnder Beteiligung an einem erfolgreichen Ausgang im derzeit absehbaren Rechtsstreit auch für die Gläubiger von festgestellten Insolvenzforderungen gelten müsste. Hierbei ist aber zu berücksichtigen, dass die hinsichtlich des ursprünglichen Klageantrages für eine Finanzierung der Klage in Betracht kommende Gläubigerin mit einer Forderung über 119.000,- € eine Bereitstellung der Prozesskosten verweigert hat. Es ist anerkannt, dass die Weigerung der insoweit betroffenen Gläubiger letztlich unerheblich ist und allein aus diesem Grund eine Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht erfolgen kann (BGH MDR 1998 S.737; OLG Köln, Beschluss vom 26.01.2005 Az. 18 W 59/04; Stein/Jonas/Bork ZPO, 22. Aufl. 2004, § 116 Rn.16; Steenbuck MDR 2004 S.1155/1156). Die vom Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde vorgenommene Reduzierung des Klageantrages mag aus seiner Sicht schlüssig und nachvollziehbar sein, stellt sich aber im Ergebnis als nicht gerechtfertigte Umgehung der Weigerung der Gläubiger und der damit einhergehenden Versagung der Prozesskostenhilfe dar.

Entgegen der Ansicht des Antragstellers werden die Massegläubiger dadurch nicht unbillig benachteiligt. Die gesetzliche Regelung in § 116 ZPO geht davon aus, dass Prozesse des Insolvenzverwalters in erster Linie von den am Prozessergebnis wirtschaftlich Beteiligten zu finanzieren sind, und nimmt deshalb auch in Kauf, dass Prozesse unterbleiben und Forderungen von Massegläubigern somit (teilweise) unerfüllt bleiben, wenn die Beteiligten eine ihnen zumutbare Kostenaufbringung verweigern (BGH ZIP 1998 S.789; OLG Köln ZIP 2000 S.1781; OLG Hamm OLGR 2001 S.374; Steenbuck-MDR 2004 S.1155/1156). Prozesskostenhilfe ist aber dann zu versagen, wenn einzelne Gläubiger zur Finanzierung des Rechtsstreits nicht bereit sind und die restlichen Gläubiger allein dazu nicht in der Lage sein sollten (BGH ZIP 1997 S.3319; OLG Hamm a.a.O.; Zöller/Phillippi, a.a.O. § 116 Rn. 7). Die vom Antragsteller angeführten Folgen für die Massegläubiger unterscheiden sich hier nicht von den in anderen Fällen auftretenden Konsequenzen, die sich aus einer entsprechenden Weigerung von Insolvenzgläubigern ergeben, zumal die ZPO eine generelle Bewilligung von Prozesskostenhilfe zugunsten von Massegläubigern gerade nicht vorsieht.

Insbesondere kann ein etwaiges Risiko bei der Realisierung einer zugesprochenen Forderung die Versagung der Kostenübernahme seitens der Gläubigerin nicht rechtfertigen und eine Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht begründen. Gleiches gilt für den jeden Antragsteller bzw. Kläger betreffenden Umstand einer erst zeitlich später möglichen Realisierung des durch die Bereitstellung der Prozesskosten vorfinanzierten Anspruchs.

Der Senat schließt sich der Ansicht des OLG Hamm (OLGR 2001 S.374) zumindest insoweit an, dass für eine sich ausschließlich an Forderungen derjenigen Gläubiger orientierende Teilklage, denen eine Kostenbeteiligung nicht zumutbar ist, Prozesskostenhilfe bei Fehlen der Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Ziff. 1 ZPO für das zunächst umfänglich gestellte Gesuch nicht zu bewilligen ist.

Die sofortige Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Ende der Entscheidung

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