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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 18.04.2005
Aktenzeichen: 19 U 10/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB §§ 855
BGB § 932
BGB § 935
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN Beschluss

19 U 10/05

In dem Rechtsstreit

hat der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Ketterle, die Richterin am Oberlandesgericht Eickmann-Pohl und den Richter am Oberlandesgericht Conzen

am 18. April 2005

beschlossen:

Tenor:

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 13. Dezember 2004 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln (20 O 290/04) gem. § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe:

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die gem. § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung (§ 522 Abs. 2 Nr. 2, 3 ZPO).

Das angefochtene Urteil entspricht der Sach- und Rechtslage. Der Kläger hat an dem Fahrzeug kein Eigentum erworben. Ein gutgläubiger Erwerb unter den Voraussetzungen des § 935 BGB scheitert daran, dass das Fahrzeug dem Voreigentümer (Autohaus A in B) abhanden gekommen war. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts und verweist zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung.

Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Durch die Überlassung des Fahrzeuges an die unter dem Namen D als Kaufinteressent aufgetretene Person ist kein Besitzmittlungsverhältnis im Sinne von § 868 BGB begründet worden. Die Gestattung einer Probefahrt beinhaltet nach der vom Senat geteilten herrschenden Meinung (vgl. Jox NZV 1990, 53 m.w.N) nicht den Abschluss eines Leihvertrages. Die Überlassung des Fahrzeugs dient in diesen Fällen ausschließlich der Kaufanbahnung. Der Händler, der im wesentlichen das eigene wirtschaftliche Interesse verfolgt, übernimmt damit keine echte Pflicht zur Gebrauchsüberlassung. Diese im Zusammenhang mit Haftungsfragen entwickelte Rechtsprechung findet auch auf die Beurteilung der Besitzsituation Anwendung. Der potentielle Käufer ist nicht Besitzmittler, sondern lediglich Besitzdiener des Verkäufers im Sinne von § 855 BGB, denn nach der Verkehrsanschauung übt er die tatsächliche Gewalt über den Gegenstand nur nach Weisung des Besitzherrn aus. Die Vorschrift setzt nicht notwendig das Vorliegen eines Abhängigkeits- oder eines sozialen Über-/Unterordnungsverhältnisses zwischen Besitzherrn und Besitzdiener voraus, sondern lediglich eine Beziehung, welche den Besitzer zur jederzeitigen Weisung bzw. zum Eingreifen berechtigt (vgl. OLG Köln, OLGR 2000, 263). Das Fahrzeug ist dem (vermeintlichen) Kaufinteressenten nur für einen sehr kurzen Zeitraum zur Verfügung gestellt worden. Dabei diente die Überlassung dem ausschließlichen Zweck des Kennenlernens des Fahrzeuges zur Vorbereitung der Kaufentscheidung, ohne dass zugleich ein Besitzrecht übertragen worden wäre. Entgegen der Auffassung des Klägers ist es nicht von Bedeutung, dass der Interessent bezüglich der Nutzung in begrenztem Umfang (etwa bei der Wahl der Fahrtroute) frei war. Denn eine ununterbrochene Einwirkungsmöglichkeit des Besitzherrn ist für § 855 BGB nicht erforderlich. Entscheidend ist vielmehr, dass der Fahrer aufgrund der der Gebrauchsüberlassung innewohnenden Bestimmung eigene Entscheidungsbefugnisse hinsichtlich des Besitzes des Fahrzeuges nicht innehaben sollte, sondern grundsätzlich weisungsgebunden war. Ihm hätten etwa bezüglich der Fahrt Vorgaben gemacht werden können, die Fahrt als solche hätte nach dem Willen des Eigentümers jederzeit abgebrochen werden können.

War D nur Besitzdiener, stellte die anschließende Unterschlagung des Fahrzeuges durch ihn einen unfreiwilligen Besitzverlust und demzufolge im Sinne des § 935 BG ein Abhandenkommen des Fahrzeuges dar. Auf den vom Kläger hervorgehobenen Gesichtspunkt, dass der Mitarbeiter des Autohauses A diesem die faktische Verfügungsmacht zuvor freiwillig übertragen hatte, kommt es somit nicht an.

Ende der Entscheidung

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