Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 22.03.2002
Aktenzeichen: 19 U 109/01
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 906
BGB § 1004
BGB § 906 Abs. 1 Satz 2
BGB § 906 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 108
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 711 n.F.
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 543 Abs. 2 n.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

19 U 109/01

Anlage zum Verkündungsprotokoll vom 22. März 2002

Verkündet am 22. März 2002

In dem Rechtsstreit

hat der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 01. Februar 2002 durch die Richterinnen am Oberlandesgericht Göhler-Schlicht und Caliebe und die Richterin am Landgericht Tag

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen das am 04. April 2001 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 20 O 351/98 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zur Vollstreckung kommenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:

I.

Die Kläger bewohnen eine Eigentumswohnung im Erdgeschoss des Hauses B.-E.-Straße 57 a in B. G. R., welches an der Ecke B.-E.-Straße und St. Weg liegt. An diesem Haus führt seit 1998 die von der Beklagten betriebene Buslinie 451 auf jeder Fahrt über die Linienführung B.-E.-Straße - G.weg - M.weg - St. Weg - B.-E.-Straße zweifach vorbei. Hierbei wird auch die direkt vor Wohnung, Terrasse und Garten der Kläger liegende Haltestelle St. Weg angefahren. Die Kläger wehren sich sowohl gegen die Linienführung an sich als auch gegen den Standort der Haltestelle am St. Weg, da diese nach ihrer Auffassung unerträgliche Lärm- und Geruchsbeeinträchtigungen bewirken.

Auf der Grundlage des erstinstanzlichen Tatbestandes, auf den der erkennende Senat Bezug nimmt, hat das Landgericht die auf Unterlassung gerichtete Klage abgewiesen mit der Begründung, dass die Kläger durch die an ihrer Wohnung auf dem St. Weg vorbeiführende Buslinie 451 eine wesentliche Beeinträchtigung im Sinne des § 906 BGB nicht erleiden.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Kläger.

Sie vertreten die Auffassung, durch die Linienführung der Buslinie 451 und die Haltestelle auf dem St. Weg unzumutbar beeinträchtigt zu werden. Die Linienführung sei für die Anbindung des von ihnen bewohnten von der "Linienschleife" erschlossenen Bereichs an den öffentlichen Nahverkehr (ÖPNV) nicht erforderlich, da sie den Weg zur nächsten Haltestelle allenfalls zwei bis drei Minuten verkürze. Im Bereich der Schleife stiegen nur wenige Personen ein bzw. aus. Die Bewertung der Lärmemissionen durch das Landgericht sei unzutreffend und könne nur auf einer unzureichenden Wahrnehmung beruhen.

Die Kläger beantragen, unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Beklagte zu verurteilen,

1. den Busfahrplan für die Linie 451 so abzuändern, dass die Linienbusse nicht mehr den St. Weg in B. G. R. befahren,

hilfsweise

2. nicht mehr mit Linienbussen durch den St. Weg in B. G. R. zu fahren, äußerst hilfsweise

1. den Busfahrplan für die Linie 451 dahingehend zu ändern, dass die Haltestelle St. Weg in Wegfall kommt.

Die Beklagte beantragt, die Berufung der Kläger zurückzuweisen.

Sie behauptet, eine Verlegung der Linie ließe die Anbindung an das Netz des ÖPNV entfallen und werde von der Genehmigungsbehörde nicht zugelassen werden. Das Fahrgastaufkommen steige ständig. Die Buslinie lasse Pkw-Verkehr entfallen. Angesichts dieser im öffentlichen Interesse liegenden Vorteile müssten die Kläger etwaige Nachteile hinnehmen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf das schriftsätzliche Vorbringen der Parteien einschließlich der zu den Akten gereichten Unterlagen. Die Akten 20 OH 18/98 und 20 O 263/98 LG Köln waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

II.

Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Landgericht die Klage zwar als zulässig, jedoch unbegründet angesehen. Auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils, die durch die folgenden Erwägungen zu ergänzen ist, wird verwiesen. Auch das Vorbringen der Kläger in der Berufungsinstanz rechtfertigt eine abweichende Beurteilung nicht.

Den Klägern stehen Ansprüche gemäß §§ 906, 1004 BGB gegen die Beklagte nicht zu. Sie können weder verlangen, dass die Linie 451 nicht mehr über den St. Weg in R. geführt wird, noch dass die Haltestelle am St. Weg verlegt oder nicht mehr angefahren wird. Ihr Eigentum ist weder durch die Linienführung noch den Betrieb der Haltestelle und die damit verbundenen Geräusch- und Geruchsimmissionen unzumutbar und damit wesentlich beeinträchtigt.

(1)

Die von den Bussen verursachten Lärmimmissionen wirken nicht wesentlich auf das Eigentum der Kläger ein.

Maßgeblich für die Entscheidung der Frage, ob eine wesentliche Lärmbeeinträchtigung vorliegt, ist das Empfinden des verständigen Durchschnittsmenschen unter Berücksichtigung von Natur und Zweckbestimmung des betroffenen Eigentums und damit ein objektiver Maßstab unter Berücksichtigung der konkreten Beschaffenheit des Grundstücks (vgl. Staudinger-Roth (1996), § 906 BGB, Rdnr. 159), welches unstreitig in einem allgemeinen Wohngebiet liegt. Ausschlaggebend für die Beurteilung, ob eine Lärmbeeinträchtigung die Wesentlichkeitsgrenze überschreitet, ist die Lästigkeit des Lärmes, die sich nur zum Teil und nicht ausschließlich aus der Lautstärke ergibt. Weitere Maßstäbe sind Lärmfrequenzen, die spektrale Zusammensetzung sowie die Einstellung des Lärmbetroffenen zum Geräusch (vgl. Staudinger-Roth (1996), § 906 BGB, Rdnr. 167). Da sich die Wesentlichkeit der Lärmbeeinträchtigung nicht allein nach der Lautstärke bemisst, kommt es nicht nur auf die Einhaltung oder Nichteinhaltung von in öffentlich-rechtlichen Vorschriften enthaltenen Grenzwerten an. Zwar ist entsprechend § 906 Abs. 1 Satz 2 BGB in der Regel eine unwesentliche Beeinträchtigung anzunehmen, wenn in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegte Grenz- oder Richtwerte eingehalten werden. Aufgrund der Gesamtumstände kann aber auch eine andere Beurteilung in Betracht kommen. Denn die Feststellung und Bewertung von Einwirkungen im Sinne des § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB steht letztlich immer unter dem Vorbehalt der tatrichterlichen, unter umfassender Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls gewonnenen Erkenntnisse und Beweiswürdigung (vgl. LG Wiesbaden, NZM 2002, 86).

(a)

Im vorliegenden Fall werden bereits die in öffentlich-rechtlichen Vorschriften enthaltenen Grenzwerte nicht überschritten.

Bereits das von den Klägern selbst vorgelegte TÜV-Gutachten weist aus, dass die Lärmimmissionen der Buslinie 451 sowohl hinsichtlich der Vorbeifahrt der Busse als auch der Bedienung der Haltestelle die in den maßgeblichen öffentlich-rechtlichen Regelwerken benannten Grenzwerte nicht überschreiten. In diesem Gutachten werden die Grenzwerte der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau) bzw. der insoweit gleichlautenden TA Lärm zugrunde gelegt, die auch die Kläger für maßgeblich halten. Am Tage ist nach diesen Regelwerken für allgemeine Wohngebiete ein Richtwert von 55 dB(A) bestimmt, kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen den Immissionsrichtwert tagsüber um bis zu 30 dB(A) überschreiten.

Die Messung des TÜV-Gutachters am 07. Juni 2000 in dem Zeitraum von 14.50 Uhr bis 19.10 Uhr ergab für den Busverkehr und die Messzeit einen Mittelungspegel von 45 dB(A), für den Gesamtverkehr ohne Busse einen solchen von 53 dB(A) und für den Gesamtverkehr einschließlich der verkehrende Busse einen Mittelungspegel von 54 dB(A). Der Geräuschmittelungspegel des übrigen Verkehrs (ohne Busse) überstieg somit im Messzeitraum den allein von den Bussen verursachten Geräuschmittelungspegel. Weder die vorgenannten Werte noch der insgesamt - unter Berücksichtigung des Busverkehrs - auf das Wohneigentum des Klägers einwirkende Lärm überschritten damit den Grenzwert von 55 dB(A). Etwas anderes haben auch die Berechnungen und die vorgenommenen Messungen des gerichtlichen Sachverständigen Dr. K. nicht ergeben. Das TÜV-Gutachten und die Messung des gerichtlichen Sachverständigen haben darüber hinaus auch keine kurzzeitige Geräuschspitzen gezeigt, die den insoweit maßgeblichen Richtwert von 85 dB(A) übersteigen; sie lagen vielmehr bei maximal 75 dB(A).

Die von dem TÜV-Gutachter gemessenen Geräuschpegel werden auch durch das Ergebnis des vom Landgericht durchgeführten Ortstermins bestätigt. Wenn das Landgericht ausführt, dass sich die Geräusche eines ohne Halt an der Haltestelle St. Weg vorbeifahrenden Busses nicht von den Geräuschen unterschieden, die von dem übrigen Verkehr verursacht wurden, so entspricht dies den Messungen des TÜV-Gutachters. Dieser hat nicht nur für den übrigen Verkehr einen Mittelungspegel von 53 dB(A) ermittelt, sondern auch eine Vielzahl von Geräuschen gemessen, die den Busgeräuschen vergleichbar waren. Die Messungen des TÜV-Gutachtens haben neben den Geräuschimmissionen, die den Bussen zuzuordnen sind, eine Vielzahl anderer Geräusche festgehalten, die Pegel erreichten, die zum Teil den Buspegelspitzen entsprachen bzw. diese nur knapp verfehlten. Dem höchsten gemessenen Busspitzenpegel von knapp 75 dB(A) entspricht auch eine Vielzahl anderer kurzfristig auftretender Lärmimmissionen. Selbst bei dem Zuschlagen einer Autotür und der Vorbeifahrt eines Lkws wurden Geräuschspitzen gemessen, die zum Teil den Geräuschpegel der Busse überschreiten.

Die weitere Feststellung des Landgerichts, dass während der Ortsbesichtigung eine nicht unerhebliche Anzahl anderer Fahrzeuge den St. Weg befuhr, wird auch durch die eigene Erklärung der Kläger in einem Schreiben vom 20. September 2000 an ihren erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten bestätigt, wonach am 25. Mai 2000 ohne Busse 320 Fahrzeuge innerhalb von 16 Stunden und am 07. Juni 2000 170 Fahrzeuge innerhalb von 4 Stunden den St. Weg befahren haben. Von einer fast vollständig ruhigen Wohnlage kann hiernach objektiv nicht gesprochen werden.

(b)

Auch nach den übrigen Umständen ist eine wesentliche Lärmbeeinträchtigung der Kläger nicht gegeben.

Der auf die Kläger einwirkende Lärm weist nach dem Maßstab eines verständigen Anliegers keine besonders unangenehme Eigenart auf. Weder bewegt sich der Lärm in besonders unangenehmen Frequenzbereichen, noch liegen Geräuschpegelsprünge vor, die unzumutbar wären. Angesichts des Umstandes, dass die Pegelsprünge für einige Sekunden bis maximal 1 bis 2 Minuten regelmäßig in Abständen von einer halben Stunde bis zu einer Stunde und nicht in der Nachtzeit auftreten, ist die Geräuschbelastung der Kläger zur Überzeugung des Senats letztlich nicht als wesentlich zu bewerten. Dies gilt sowohl für die Vorbeifahrt der Busse und damit für die Linienführung als auch für das Anfahren der Bushaltestelle auf dem St. Weg. Die von den Bussen verursachten Spitzenwerte fallen gegenüber anderen Verkehrsgeräuschen, die ähnliche Spitzenwerte erreichen, nicht besonders ins Gewicht.

Im Hinblick auf die angegriffene Linienführung und damit die durch das Durchfahren des St. Weges verursachten Lärmimmissionen ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass die Busse bei dem Verlassen des St. Weges nicht in jedem Fall oder auch nur regelmäßig an der Kreuzung zur B.-E.-Straße anhalten müssen. Da die Fahrer lediglich die Vorfahrt zu achten haben und damit ein Anhalten nur dann erforderlich ist, wenn tatsächlich Verkehr auf der B.-E.-Straße vorhanden ist, hält sich auch die hierdurch verursachte zusätzliche Geräuschbelästigung in einem noch zumutbaren Rahmen.

Hinsichtlich der durch die Haltevorgänge an der Haltestelle St. Weg verursachten Lärmimmissionen kommt hinzu, dass die Busse der Beklagten nicht bei jeder Vorbeifahrt an der Haltestelle tatsächlich anhalten und damit die von den Klägern als besonders belastend dargestellten Lärmspitzen nicht bei jeder Vorbeifahrt erreicht werden. Die Kläger haben selbst vorgetragen, dass an der Haltestelle im St. Weg nur wenige Personen ein- oder aussteigen und gegenüber dem gerichtlichem Sachverständige im selbstständigen Beweisverfahren angegeben, dass maximal 30 % der verkehrenden Busse an der Haltestelle anhalten. Auch das TÜV-Gutachten weist bei 9 Fahrten nur 5 Haltevorgänge aus.

Der Umstand, dass die Kläger die mit dem Busbetrieb verbundenen Geräuschbelastungen subjektiv störender empfinden, ist auf der Grundlage eines objektivierten Maßstabes nicht ausschlaggebend.

(c)

Insbesondere aber auch angesichts des mit der Linienführung und des Betriebs der Haltestelle St. Weg verfolgten öffentlichen Ziels einer Verbesserung der Anbindung an den öffentlichen Nahverkehr liegt eine unzumutbare Beeinträchtigung der Kläger nicht vor.

Bei der Beurteilung der Wesentlichkeit der Beeinträchtigung, die letztlich auf eine Abwägung der feststellbaren berechtigten Interessen des betroffenen Bürgers einerseits und des Nahverkehrsunternehmens andererseits hinausläuft, muss neben der Einwirkung auf die Kläger auch Berücksichtigung finden, dass die Beklagte eine Aufgabe im öffentlichen Interesse wahrnimmt. Die von der Beklagten bezweckte Anbindung von Wohngebieten an das Netz des öffentlichen Nahverkehrs ist angesichts der steigenden Belastung durch den Individualverkehr eine sinnvolle Maßnahme. Hieraus folgt zwar nicht, dass die Kläger diesem Interesse ihre eigenen Interessen ohne weiteres unterordnen müssen. Gewisse Beeinträchtigungen müssen aber angesichts eines der Allgemeinheit dienlichen Zwecks hingenommen werden. So ist es hier sowohl hinsichtlich der Linienführung als solcher als auch hinsichtlich des Betriebes der Haltestelle am St. Weg.

Für die von den Klägern angegriffene Linienführung sprechen auch sachliche Gründe.

Durch den Fahrweg der Linie 451 wird eine bessere Anbindung des Bereichs zwischen der Straße In der A. und D.straße an das öffentliche Nahverkehrsnetz erreicht. Insbesondere wird auch eine an dem G.weg gelegene Sonderschule unmittelbar angefahren. Die Versorgung mit einer Buslinie ist insoweit sinnvoll, als den dort wohnenden, auch älteren Bürgern und den Schulkindern der Sonderschule ein erleichterter Zugang zu öffentlichen Verkehrsmitteln eröffnet wird. Nur hierdurch kann das von der Beklagten im öffentlichen Interesse liegende, angestrebte Ziel erreicht werden, den Individualverkehr zu verringern. Es ist allgemein bekannt, dass Fahrgäste nur dann für den öffentlichen Nahverkehr gewonnen werden können, wenn sich Haltestellen möglichst nahe an der Wohnung bzw. Arbeitsstätte befinden und die Busse möglichst häufig verkehren, um längere Wartezeiten zu vermeiden, die als unangenehm empfunden werden. Diesen Anforderungen wollten die Beklagte und die Genehmigungsbehörden entsprechen, wie sich auch aus dem im Rahmen der Erstellung des Nahverkehrsplans eingeholten Gutachten ergibt. Diese Überlegungen haben berechtigterweise zu der von den Klägern angegriffenen Linienführung geführt. Der Umstand, dass durch die seit 1998 geltende Linienführung die Wege zur nächsten Haltestelle nicht für sämtliche Bewohner des zwischen den Straßen In der A., L., D.straße und H. liegenden Bereichs verkürzt worden sind, führt nicht dazu, dass eine entsprechende Anbindung im Bereich B.-E.-Straße und St. Weg nicht gerechtfertigt wäre und die Linienführung insoweit (wieder) eingeschränkt werden müsste. Insbesondere auch im Hinblick auf die Schule am G.weg ist die Linienführung angemessen, da für die Schüler auch eine Verkürzung des Weges zur nächsten Bushaltestelle um nur wenige Minuten wichtig ist.

Darüber hinaus stellt die von den Klägern vorgeschlagene Linienführung zu dem Gelände vor dem Klärwerk, welches ohne bauliche Maßnahmen als Wendepunkt für Busse aus Gründen der Verkehrssicherheit ohnehin nicht geeignet ist, schon deshalb keine Alternative dar , weil sich dort keine Wohnbebauung befindet. Dies verkennen letztlich auch die Kläger nicht.

Auch der Fahrplan der Linie 451 ist nicht zu beanstanden. Denn die Attraktivität des öffentlichen Nahverkehrs wird in besonderem Maße erhöht, wenn die Busse regelmäßig und in nicht allzu großen zeitlichen Abständen.

Unter Berücksichtigung der Verbesserung der Verkehrsanbindung des Wohngebietes und der Schule am G.weg einerseits und der die Richtwerte deutlich nicht erreichenden Geräuschbelastung andererseits ist bei der gebotenen Gesamtbetrachtung zur Überzeugung des Senates die Linienführung über den St. Weg daher in der jetzigen Form insgesamt zumutbar.

Auch hinsichtlich des Standortes der Haltestelle an dem St. Weg liegt eine Entscheidung der Beklagten und der Genehmigungsbehörden vor. Selbst wenn der Standort der Haltestelle in dem betroffenen Bereich des St. Weges nicht unumgänglich sein mag, ist der Beklagten bzw. der Genehmigungsbehörde ein Ermessensspielraum hinsichtlich der Entscheidung zuzubilligen, an welchem Ort sie Haltestellen entlang der Buslinie einrichten. Dieser Ermessenspielraum ist hier nicht überschritten, da es vernünftige Gründe für den Standort der Haltestelle gibt. Die Haltestelle liegt zwischen der Haltestelle an der Schule am G.weg und der auf der B.-E.-Straße kurz vor der Einmündung in die Straße In der A.. Da die Entfernung zwischen den Haltestellen G.weg und B.-E.-Straße den durchschnittlichen Abstand zwischen anderen Haltestellen der Linie 451 überschreitet, ist die Entscheidung, zwischen beiden vorgenannten Haltestellen eine weitere einzurichten, sachlich gerechtfertigt. Die weitere Entscheidung, diese Haltestelle am St. Weg ungefähr auf halbem Weg einzurichten, ist ebenfalls sinnvoll und nicht zu beanstanden. Es wäre den Anwohnern, die die durch ihr Viertel fahrende Linie 451 benutzen wollen, kaum zu vermitteln, warum diese zwar "an ihnen vorbei fährt" aber in dem gesamten Bereich nur am G.weg hält. Dies wäre dem berechtigten Interesse, einen attraktiven öffentlichen Nahverkehr anzubieten, nicht dienlich.

Eine adäquate Anbindung kann auch nicht etwa dadurch erreicht werden, dass die Haltestelle am St. Weg nur zu bestimmten Hauptverkehrszeiten angefahren wird, da dies den angestrebten Taktverkehr verhindern würde, der für eine größtmögliche Akzeptanz notwendig ist. Unter Berücksichtigung der verbesserten Anbindung an den öffentlichen Nahverkehr und der die Richtwerte nicht erreichenden Geräuschbeeinträchtigung der Haltevorgänge ist daher bei der gebotenen Gesamtbetrachtung auch das Anfahren der Haltestelle am St. Weg für die Kläger nicht unzumutbar.

Die Kläger haben auch kein schützenswertes Interesse daran, dass die Haltestelle am St. Weg auf einen vor einem anderen Grundstück liegenden Bereich verlegt wird. Dies würde nur dazu führen, dass die hiermit verbundene Belastung nunmehr einen anderen Eigentümer trifft. Ein berechtigtes Interesse daran, dass eine grundsätzlich hinzunehmende Beeinträchtigung auf einen anderen Eigentümer verlagert wird, ohne dass es hierfür "bessere" Gründe gibt, besteht.

(d)

Zukünftige Entwicklungen - wie etwa eine Ausweitung des Linienverkehrs in den Nachtstunden - können der Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden. Sie sind für die Beurteilung, ob die Kläger wesentlichen Lärmbeeinträchtigungen ausgesetzt sind oder nicht, bereits deshalb nicht maßgebend, weil nicht hinreichend absehbar ist oder gar feststeht, ob und gegebenenfalls in welcher Weise es zu einer Ausweitung des Busverkehrs in die Nachtstunden hinein kommen wird.

(2)

Auch durch die Geruchsimmissionen werden die Kläger entsprechend den zutreffenden Erwägungen des Landgerichts, auf die Bezug genommen wird, nicht wesentlich beeinträchtigt, so dass ein Abwehranspruch nicht besteht.

III.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 108, 708 Nr. 10, 711 ZPO n.F.

IV.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen § 543 Abs. 2 ZPO n.F. nicht vorliegen.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 20.451,68 € (40.000,00 DM)

Ende der Entscheidung

Zurück