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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 15.11.2002
Aktenzeichen: 19 U 115/02
Rechtsgebiete: HGB, ZPO


Vorschriften:

HGB § 89 b
ZPO § 529
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Köln Im Namen des Volkes Urteil

19 U 115/02

Verkündet am: 15.11.2002

In dem Rechtsstreit

hat der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 04.10.2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Jaeger, Richterin am Oberlandesgericht Caliebe und Richterin am Amtsgericht Mundorf

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 31.05.2002 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn - 10 O 445/01 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO n.F. abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung, die sich der Senat vollinhaltlich zu eigen macht und auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, die Beklagte zur Anpassung der beim Kläger installierten Kanzleisoftware R. in der Fassung "R. 9.0" an die gesetzlichen Veränderungen und zur Lieferung einer auf dem Betriebssystem UNIX lauffähigen Programmversion "R. 11.01 N" verurteilt sowie den Verzug der Beklagten mit der Anpassung der Software "R. 9.0" festgestellt. Die hiergegen in der Berufungsinstanz vorgebrachten Einwendungen der Beklagten rechtfertigen keine abweichende Entscheidung.

1.

Entgegen der Ansicht der Beklagten lässt sich keiner der von ihr vorgelegten Unterlagen entnehmen, dass der Kläger im Jahre 1989 eine Software "R. UNIX" von ihr erworben hat. Die jetzt im Prozess angeführte Unterscheidung findet sich weder im Software-Pflege-Vertrag noch, was besonders bedeutsam ist, in dem Handbuch der Beklagten (GA 73 f). Auch lautet in keiner der im Prozess von der Beklagten vorgelegten Unterlagen die Bezeichnung der Software oder eines Updates R. UNIX oder R. UNIX Update 8.0 oder 9.0. Vielmehr findet sich stets - jedenfalls bis ins Jahr 2001 hinein - nur die allgemeine Bezeichnung R.. Zur Anpassung dieser Software an die gesetzliche Veränderungen hat sich die Beklagte gegenüber dem Kläger im Software-Pflege-Vertrag verpflichtet.

Stellt sich dann im Hinblick auf eine Gesetzesänderung heraus, dass sich mit der bislang verwendeten Datenbankversion die Änderungen nicht programmieren lassen, hat die Beklagte zwei Möglichkeiten: Sie erwirbt die Lizenz für die neue Datenbank - in diesem Fall D. 3.2 - und programmiert auf diese Datenbank die Änderungen von R. - was unstreitig möglich ist -, oder sie kündigt den Software-Pflege-Vertrag im Rahmen der ordentlichen Kündigungsfristen, um den mit dem Erwerb und der Neuprogrammierung verbundenen Kostenaufwand zu vermeiden. Da die Beklagte bis heute den Wartungsvertrag nicht ordentlich gekündigt hat (die Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung hat das Landgericht mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, festgestellt), besteht ihre Verpflichtung aus dem Pflegevertrag fort. Mit der Erfüllung dieser Verpflichtung befindet sie sich jedenfalls seit dem 01.01.2002 in Verzug.

2.

Auch gegen die Verurteilung zur Lieferung einer auf UNIX lauffähigen Version der R. Version 11.01 N wendet sich die Beklagte ohne Erfolg. Weder hat das Landgericht verkannt noch verkennt dies der Senat, dass es sich bei der derzeit bei der Beklagten vorhandenen Version 11.01 N um eine 32-Bit-Windows-Version handelt auf der Datenbankbasis "P.". Im Rahmen des Software-Pflege-Vertrages schuldet die Beklagte aber - was sie verkennt - eine R.-Version 11.01 N, die auf UNIX lauffähig ist und auf die Datenbank D. 3.2 zurückgreift. Dass bei der Programmierung einer entsprechenden auf UNIX lauffähigen Version anders als bei Windows ein Rückgriff auf Standardsoftware nicht möglich ist, befreit die Beklagte von dieser Verpflichtung nicht. Nicht überzeugend ist in diesem Zusammenhang z.B. die Argumentation der Beklagten, bei der derzeitigen Version 11.01 N werde auf die Standardtextverarbeitung "WinWord" zurückgegriffen, was auf UNIX nicht möglich sei. Denn in ihrem Handbuch wird gerade damit geworben, dass bei ihrem Programmpaket bewusst darauf verzichtet worden sei, dieses mit einem eigenen Textverarbeitungsprogramm auszustatten, da "auf dem Mikrocomputermarkt eine Vielzahl von qualitativ hochwertigen Textverarbeitungsprogrammen angeboten (werde), die den unterschiedlichsten Anforderungen Rechnung tragen und die zusammen mit der R.-Software eingesetzt werden können. Dies hat für den jeweiligen Benutzer zur Folge, dass er ein Textverarbeitungsprogramm einsetzen kann, das seinen speziellen Anforderungen und Bedürfnissen gerecht wird und auf die speziellen Belange seiner Kanzlei zugeschnitten ist. Durch den Verzicht auf den Einsatz eines speziellen Textverarbeitungssystems wird zugleich Abschied genommen von einer Entwicklung, die beherrscht ist vom Primat der Textverarbeitung. ... Da für die R.-Anwendungssoftware Anbindungen (Schnittstellen) an verschiedene marktgängige Textverarbeitungsprogramme existieren, bleibt es dem Benutzer überlassen, das seinen Bedürfnissen am besten entsprechende Textverarbeitungsprogramm zu wählen."

3.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 97, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Beschwer für die Beklagte: unter 20.000,00 €.

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