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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 19.12.2001
Aktenzeichen: 19 U 116/01
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 628 Abs. 2
BGB § 626
ZPO § 91
ZPO § 97
ZPO § 711
ZPO § 713
ZPO § 708 Nr. 10
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

19 U 116/01

Anlage zum Protokoll vom 19.12.2001

Verkündet am 19.12.2001

In dem Rechtsstreit

hat der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 16.11.2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Jaeger und die Richterinnen am Oberlandesgericht Göhler-Schlicht und Caliebe

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 01.03.2001 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 8 O 294/00 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Landgericht entschieden, dass der Klägerin gegen den Beklagten kein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 12.555,26 DM nebst Zinsen gemäß § 628 Abs. 2 BGB zusteht, da die Kündigung des Anwaltsvertrages durch die Klägerin nicht durch ein vertragswidriges Verhalten des Beklagten veranlasst worden ist. Die hiergegen in der Berufungsinstanz vorgebrachten Einwendungen rechtfertigen keine abweichende Entscheidung.

Ein Schadensersatzanspruch gemäß § 628 Abs. 2 BGB setzt ein Auflösungsverschulden des Dienstverpflichteten, hier des Beklagten, voraus, das das Gewicht eines wichtigen Grundes im Sinne des § 626 BGB haben muss, und das vertragswidrige Verhalten muss zudem von dem Dienstverpflichteten zu vertreten sein (Münchner Kommentar/Schwerdtner, BGB, 3. Aufl., § 628 Rn. 33; Staudinger/Preiss, BGB, § 628 Rn. 34 m.w.N.). Weder die Präzision des Vortrags zur Kenntnis des Zeugen L. erst im Schriftsatz vom 12.11.1999, also nach Durchführung der Beweisaufnahme vor dem Senat in der Sache 19 U 186/98, noch die in diesem Schriftsatz unterbliebene Benennung des Zeugen H. durch den Beklagten stellen eine Vertragsverletzung dar, die die oben angeführten Anforderungen an das Auflösungsverschulden im Sinne des § 628 Abs. 2 BGB erfüllt. Vielmehr ist es nach Ansicht des Senats eher als prozesstaktisch vernünftiges Vorgehen des Beklagten zu bewerten, dass er zunächst nur den Zeugen L. erneut benannt hat unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung, die nach Schluss der mündlichen Verhandlung datierte, um so den Senat zum Erlass eines Beweisbeschlusses statt der angekündigten Entscheidung durch Urteil oder zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung und danach zum erneuten Eintritt in die Beweisaufnahme zu bewegen, ohne den Verspätungseinwand befürchten zu müssen. Wäre hierauf die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung erfolgt, hätte der Beklagte den Zeugen H. nachbenennen können, wiederum ohne befürchten zu müssen, dass diesem Beweisantritt der Verspätungseinwand entgegengehalten werden würde. Mit Letzterem war im Hinblick auf die Benennung des Zeugen H. durchaus zu rechnen, da der Vermerk des Zeugen H. vom 03.08.1999 stammte und es daher - im Gegensatz zu der eidesstattlichen Versicherung des Zeugen L. - bezüglich der Benennung des Zeugen H. eines Vortrags der Klägerin zur unverschuldeten Benennung des Zeugen H. erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung bedurft hätte. Dass die Klägerin diese Gefahr ebenfalls gesehen hat, folgt daraus, dass sie den Beklagten dazu zu bewegen versucht hat, vorzutragen, er habe den Vermerk in seinen Akten übersehen (Blatt 67 d. A.), obwohl der Beklagte diesen Vermerk nach seinem Vortrag erst mit Schreiben der Klägerin vom 02.11.1999 erhalten hatte. Das gegen diesen Vortrag des Beklagten gerichtete Vorbringen der Klägerin ist in einem solchen Maße widersprüchlich, dass es insgesamt als unbeachtlich zu bewerten war:

In erster Instanz hatte die Klägerin vorgetragen, sie habe den Vermerk des Zeugen H. dem Beklagten bereits mit den Unterlagen zur Fertigung der Berufungsbegründung vorgelegt. Nachdem der Beklagte darauf hingewiesen hatte, dass dies schon deshalb nicht zutreffen könne, da der Vermerk vom 03.08.1999, die Berufungsbegründung hingegen vom 07.01.1999 stamme, hat die Klägerin unter Beweisantritt "Zeugnis T." vorgetragen, sie "meine, sich zu erinnern", dem Beklagten den Vermerk bereits im August 1999 übergeben zu haben. Nunmehr in der Berufungsinstanz hat die Klägerin wiederum unter Beweisantritt "Zeugnis T." vorgetragen, der Vermerk vom 03.08.1999 sei Anlass für die unstreitige Besprechung im August 1999 gewesen. Hierzu passt dann aber in keiner Weise, dass die Klägerin den Inhalt des ihr bereits Mitte August übersandten Schriftsatzentwurfs des Beklagten, der auf diesem Gespräch beruhte und in dem der gesamte Vorgang betreffend den Zeugen H. mit keinem Wort erwähnt wird, nicht unverzüglich gerügt und bereits zu diesem Zeitpunkt auf der Benennung des doch von ihr angeblich als "wichtigsten" Zeugen eingestuften Zeugen H. unter Vorlage des Aktenvermerks bestanden hat (Blatt 58 d. A.). Vielmehr findet sich der Name H. erstmals in dem Schreiben der Klägerin vom 21.10.1999 (das heißt, 8 Tage vor dem Beweisaufnahmetermin vor dem Senat), allerdings ohne jeglichen Hinweis darauf, was in dessen Wissen gestellt werden sollte.

Nach alledem ist davon auszugehen, dass jedenfalls vor dem Beweisaufnahmetermin vom 29.10.1999 zwar die Klägerin in Gestalt des "Zeugen T." offenbar um die Bedeutung der Aussage des Zeugen L. und des Zeugen H. wusste, den Beklagten hierüber aber trotz dessen mehrfacher Aufforderung jedenfalls nicht dergestalt informiert hat, dass er noch rechtzeitig vor dem ersten Beweisaufnahmetermin diese beiden Zeugen mit einem entsprechend präzisen Vortrag hätte in den Prozess einführen können.

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung musste die Klägerin hinsichtlich jedes präzisierten bzw. neuen Beweisantritts damit rechnen, dass dieser bereits wegen verspäteter Benennung nicht mehr beachtet werden würde. Wenn sich angesichts dieser Situation der Beklagte zu einem prozesstaktisch vorsichtigen Vorgehen entschlossen hat, was letztlich, wie aus dem Wiedereröffnungsbeschluss des Senats hervorgeht, ursächlich für den erneuten Eintritt in die Beweisaufnahme war, ist in einem solchen Verhalten kein Verstoß des Beklagten gegen seine Pflichten aus dem Anwaltsvertrag zu sehen.

Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge gemäß §§ 91, 97 ZPO zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Streitwert für das Berufungsverfahren und zugleich Wert der Beschwer für die Klägerin: 12.555,26 DM.

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