Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 28.03.2003
Aktenzeichen: 19 U 142/02
Rechtsgebiete: HGB, BGB, EMVG, ZPO


Vorschriften:

HGB § 377
HGB § 377 Abs. 1
BGB § 459 Abs. 1 a.F.
BGB § 459 Abs. 2 a.F.
BGB § 462 a.F.
BGB § 463
BGB § 463 Satz 1 a.F.
EMVG § 4 Abs. 1 Satz 2
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 529
ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 3
ZPO § 543 Abs. 2
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Köln Im Namen des Volkes Urteil

19 U 142/02

Verkündet am 28.03.2003

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 23. Juli 2002 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 85 O 81/02 - wird auf Kosten der Berufungsklägerin zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, falls die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin, die sich mit Herstellung und dem Vertrieb von Hard- und Software befasst, nimmt die Beklagte auf Schadenersatz aus der Lieferung von Computergehäusen mit darin eingebauten Netzteilen in Anspruch. Die Beklagte ist Importeurin der Hardwarekomponenten, welche sie von dem asiatischen Hersteller "U International Inc." bezogen hat. Für die Geräte ist unter dem 06. September 2000 von dem Hersteller eine sogenannte "Certificate of Compliance" erteilt worden. Auf sämtlichen Teilen befanden sich neben anderen Prüfzeichen ("TÜV-CERT") die gem. § 4 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG) obligatorische sog. CE-Kennzeichnung ("Conformité Européenne"). Die Geräte hielten jedoch die sog. EMV-Norm (diese regelt die Grenzwerte für die elektromagnetische Verträglichkeit) nicht ein. Darüber hinaus wiesen die Netzteile erhebliche Fehler bezüglich der Isolation, Kabelführung, Verlötungen etc., d.h. handwerkliche Verabreitungsmängel, auf.

Die Beklagte lieferte der Klägerin am 05., 09. und 11. Oktober 2001 insgesamt 840 Gehäuseeinheiten, welche vollständig bezahlt wurden. Die Klägerin verarbeitete die Ware zu fertigen Computern, ohne eines der Netzteile einer näheren technischen Überprüfung unterzogen, insbesondere eines der Teile geöffnet zu haben. Sie lieferte die Computer noch im Oktober an ihre Großkunden (N) aus.

Nach Erhalt von Reklamationen ihrer Abnehmer rügte die Klägerin mit Fax-Schreiben vom 18. Oktober 2001 (Anlage K2) gegenüber der Beklagten zunächst die Nichteinhaltung der EMV-Norm. Unter Hinweis und Bezugnahme auf ein im Auftrag einer Abnehmerin am 18. Oktober 2001 erstelltes Gutachten des LGA O erhob die Klägerin mit Fax-Schreiben vom 02. November 2001 (Anlage K3) eine weitere Mängelrüge.

Zwischen den Parteien wurden Mitte Dezember 2001 telefonische und schriftliche Vergleichsverhandlungen geführt. Die Beklagte nahm in der Folge insgesamt 714 Netzteile gegen die Zusage der Lieferung fehlerfreier Artikel zurück. Sie bot der Klägerin darüber hinaus die Zahlung von 20.000,-- DM als Schadenersatz an (Anlagen K 4 und 5) an. Die Klägerin nahm diese Offerte im Schreiben vom 21.12.2001 "zur Kenntnis" und bemerkte dazu: "Im Interesse einer Streitwertreduzierung steht sicherlich einer Zahlung dieser anerkannten Schadensersatzzahlung nichts entgegen." Zur (weiteren) Durchführung der Abrede - auch bezüglich der Lieferung fehlerfreier Artikel - ist es indes nicht gekommen. Die Klägerin erhob mit Schriftsatz vom 27. Februar 2002 Klage, mit der sie den Ausgleich umfangreicher Schadenspositionen geltend macht. Neben der Rückzahlung des Kaufpreises für 714 Netzteile begehrt sie Ausgleich für angeblich verlustig gegangene Zertifikate betreffend Betriebslizenzen, zahlreiche Aufwendungen im Zusammenhang mit der Rücknahme und dem Austausch von Geräten, ferner Gewinnausfall. Insgesamt beziffert sie ihren Schaden auf 105.339,16 Euro.

Sie hat die Ansicht vertreten, die Beklagte sei als Importeurin und Erstverwenderin der Ware ihren Verpflichtungen zur Prüfung auf Richtigkeit der Warenkennzeichnung (CE-Prüfzertifikat und TÜV-Kennzeichnung) nicht nachgekommen.

Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 23. Juli 2002 abgewiesen. Die Kammer hat ihre Entscheidung, auf die wegen sämtlicher weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird, maßgeblich damit begründet, dass die Klägerin ihrer Verpflichtung aus § 377 HGB zur unverzüglichen Mängelrüge nicht ausreichend bzw. nicht rechtzeitig nachgekommen sei.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin die erstinstanzlich geltend gemachten Schadenersatzansprüche in vollem Umfang weiter. Außerprozessual, nämlich mit Schreiben ihres Geschäftsführers G vom 20. September 2002 an die Beklagte, hat sie die Anfechtung "der zuvor genannten Vertragslieferungen aus allen in Betracht kommenden Sach- und Rechtsgründen" erklärt, welche sie im Rechtsstreit allerdings nur hilfsweise verstanden wissen will. Sie vertritt die Ansicht, die Beklagte hafte ihr unter dem Gesichtspunkt der falschen Zusicherung der "Warenqualität, Vermarktungsfähigkeit und elektromagnetischen Verträglichkeit" der gelieferten Ware. Insoweit sei sie von der Beklagten, die - was unstreitig ist - ihrerseits keine nähere Überprüfung der Netzteile vorgenommen hat, auch arglistig getäuscht worden. Zur Frage der Untersuchungs- und Rügeverpflichtung führt die Klägerin aus, es habe sich bei der elektromagnetischen Verträglichkeit der Geräte um verdeckte Mängel gehandelt, welche nur durch aufwändige Überprüfungen festzustellen gewesen seien.

Die Beklagte sieht eine Verantwortlichkeit, welche eine Schadenersatzverpflichtung begründen könnte, aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt als gegeben an.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet.

Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer fehlerhaften Rechtsanwendung (§ 546 ZPO), noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrundezulegenden Tatsachen eine andere Entscheidung.

Zwar ist die Klägerin entgegen der Auffassung der Beklagten nicht gehindert, die Klageforderung auf der Grundlage ihres Berufungsvortrages auf den rechtlichen Gesichtspunkt des Fehlens bzw. des bewussten Vortäuschens einer zugesicherten Eigenschaft der gelieferten Netzteile zu stützen. Denn insoweit handelt es sich nicht um neue Tatsachen im Sinne von § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO, sondern um eine Konkretisierung des erstinstanzlichen Vortrags der Klägerin, welcher bereits den Hinweis auf die mangelnde Gerätesicherheit und die unzulängliche Zertifizierung der Netzteile beinhaltete. Dieser Gesichtspunkt wird in der Berufungsbegründung lediglich in rechtlicher Hinsicht vertieft. Einen den Lebenssachverhalt auswechselnden oder den Streitgegenstand verändernden Vortrag (vgl. dazu: Zöller-Gummer, ZPO, 23. Auflage, Vor § 511 Rdnr. 10 a) stellt dies nicht dar.

Der Klägerin stehen indes auch bei Berücksichtigung des Berufungsvorbringens aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt Ansprüche gegen die Beklagte zu:

1.

Soweit die Klägerin nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils durch außerprozessuales Schreiben die - unbedingte - Anfechtung gegenüber der Beklagten erklärt hat, führt dieser vorrangig zu prüfende Rechtsbehelf nicht zur Nichtigkeit des Vertrages. Der nach den Umständen allein in Betracht kommende Anfechtungsgrund der arglistigen Täuschung - nur insoweit wäre die Erklärung noch als rechtzeitig anzusehen (§ 124 Abs. 1 BGB) - greift nicht. Es fehlt bereits an der hinreichenden Darlegung einer jedenfalls mit bedingten Täuschungswillen (vgl. Palandt - Heinrichs, BGB, 61. Auflage, § 123 Rdnr. 11) erfolgten Vorspiegelung von Tatsachen durch die Beklagte. Die Beklagte hat sich vielmehr ebenso wie die Klägerin ersichtlich auf die Ordnungsgemäßheit der Gerätekennzeichnungen, der Konformitätserklärung sowie die Einhaltung der EMV-Grenzwerte verlassen. Dass die Beklagte in diesem Zusammenhang bewusst die Erfüllung ihr nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften Prüfungsverpflichtungen bezüglich der Gerätesicherheit vorgetäuscht hat, ist daher nicht ersichtlich.

2.

Der Klägerin stehen gegen die Beklagte auch keine Schadensersatzansprüche aus §§ 459 Abs. 2, 463 BGB a.F. zu.

Zwar haben die von der Beklagten gelieferten Netzteile, obgleich sämtliche Artikel die CE-Kennzeichnung sowie die Bescheinigung der Bauartprüfungen durch den TÜV Rheinland und die Kennzeichnung durch den "TÜV-Cert" gemäss DIN EN ISU 9002 aufwiesen, die zulässigen Grenzwerte für die elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) überschritten. Insoweit ist der Klägerin ein Verstoß gegen die aus § 377 Abs. 1 HGB folgende Obliegenheit zur unverzüglichen Überprüfung und gegebenenfalls Mängelrüge nicht anzulasten. Die elektromagnetische Verträglichkeit der Netzteile konnte nach ihrem unwidersprochenen Vortrag nicht durch eine äußerliche Prüfung der Geräte, sondern erst aufgrund aufwändiger Untersuchungen festgestellt werden, so dass von einem Verlust des Rügerechts bezüglich dieses zunächst unentdeckten Fehlers nicht ausgegangen werden kann (vgl. auch Senatsentscheidung vom 14.07.1995 - 19 U 293/94 - in: NJW 1996, 1683).

Bei der Überschreitung der zulässigen EMV-Grenzwerte handelt sich indes zunächst (nur) um einen Fehler der Kaufsache im Sinne von § 459 Abs. 1 BGB a.F. (vgl. BGH NJW 1985, 1769 für den in etwa vergleichbaren Fall des Verstoßes gegen Unfallverhütungsvorschriften), welcher die Klägerin gem. § 462 BGB a.F. zu der - von ihr nicht gewollten - Wandelung des Kaufvertrages berechtigt hätte. Damit sind nicht zugleich die Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruches gem. §§ 459 Abs. 2, 463 BGB a.F. dargetan. Ob es sich bei den von der Klägerin vermissten Eigenschaften der Geräte darüber hinaus um durch die Beklagte zugesicherte Eigenschaften handelt, erscheint sehr zweifelhaft. Der Senat braucht diese Frage aus den unten näher dargelegten Gründen nicht abschließend zu entscheiden. Die Klägerin behauptet selber nicht, dass die Parteien bezüglich der Gerätesicherheit und der elektromagnetischen Grenzwerte eine ausdrückliche Vereinbarung bezüglich der einzuhaltenden Standards getroffen hätten; auch ist im Kaufvertrag eine Bezugnahme auf Prüfzeichen nicht enthalten. Über die Kennzeichnungen der Geräte ist überhaupt nicht gesprochen worden. Vielmehr haben sich beide Parteien auf die Ordnungsgemäßheit der Gerätekennzeichnungen verlassen, so dass die Klägerin Rechte allenfalls aus einer stillschweigenden Zusicherung herleiten könnte. Eine solche Zusicherung wird von der Rechtsprechung angesichts der damit verbundenen weitgehenden Einstandspflichten jedoch äußerst zurückhaltend beurteilt (vgl. BGH NJW 1996, 837). Soweit die Klägerin unter Hinweis auf die Nichteinhaltung der Bauartprüfungen sowie die unzutreffende Bescheinigung "TÜV-CERT" die Nichteinhaltung von DIN-Vorschriften rügt, sind die Voraussetzungen des § 459 Abs. 2 BGB a.F. nicht erfüllt. Nach Auffassung des BGH liegt in der Bezugnahme auf solche Normen in der Regel keine Zusicherung einer Eigenschaft der Sache, sondern allein eine Beschaffenheitsangabe bezüglich des Kaufgegenstandes. Denn ohne das Hinzutreten von Umständen, welche ein besonderes Vertrauen des Käufers zu begründen vermögen, kann aus dem Hinweis auf Normen und Prüfzeichen nicht mehr hergeleitet werden, als dass der Verkäufer bestrebt ist, stets normgerechte Ware anzubieten (vgl. BGH NJW 1996, 838). Der Senat sieht bezüglich der genannten Gerätekennzeichnungen keine Veranlassung, von der überzeugenden und von ihm geteilten höchstrichterlichen Rechtsprechung abzuweichen.

Ein anderes Ergebnis erscheint auch bezüglich der in der Rechtsprechung - soweit ersichtlich - noch nicht entschiedenen Frage nicht gerechtfertigt, dass ein Produkt trotz Anbringung des "CE-Kennzeichens" den Sicherheitsanforderungen nicht entspricht. Der Senat sieht sich mit dieser nicht abschließenden Einschätzung im Grundsatz in Übereinstimmung mit der diesbezüglich in der Literatur vertretenen Ansicht (vgl. Graf von Westphalen, Produkthaftungshandbuch, 2. Auflage, Bd. 2, § 93 Rdn. 8; Wagner, BB 1997). Jedenfalls im Prinzip besteht keine andere Interessenlage als diejenige bei der Führung von sonstigen Prüf- und Gütezeichen. Zwar weist die Klägerin zutreffend darauf hin, dass die Verantwortlichkeit für die Erfüllung der aus dem EMVG folgenden Prüfungs- und Kennzeichnungspflichten gem. § 4 Abs. 1 Satz 2 EMVG vorliegend der Beklagten als Importeurin der Geräte oblag. Allein der Aspekt der behördlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Führung von Überwachungszeichen vermag aber nicht eine stillschweigend vereinbarte Einstandspflicht zu begründen (vgl. BGH NJW 1996, 837). Dagegen spricht ein weiterer Gesichtspunkt: Die Anbringung des CE-Kennzeichens dient - ebenso wie Pflichten aus den verwandten Vorschriften des Gerätesicherheitsgesetzes (GSG) und des Produktsicherungsgesetzes (ProduktSichG) - dem Schutz des Endverbrauchers vor Schäden bei der bestimmungsgemäßer Anwendung des Artikels; der Schwerpunkt und die Zielrichtung der Kennzeichnungspflicht liegen nach dem Willen des Gesetzgebers daher nicht in der Begründung von Gewährleistungspflichten. Zudem handelt es sich bei der Klägerin - ebenso wie bei der Beklagten - um eine Zwischenhändlerin und Weiterverarbeiterin des gelieferten Produktes. Ein Zwischenhändler - zumal sachkundig - verdient im Geschäftsverkehr aber nicht im gleichen Umfang Schutz wie der Endverbraucher. Die von der Klägerin beanstandeten Angaben befanden sich auf einem Einbauteil, welches für sie ohne weiteres sichtbar und überprüfbar war, hingegen nach Herstellung des Endprodukt nicht für den Ladenkunden. Gleichwohl hat die Klägerin - ebenso wie die Beklagte - keinen Grund für eine genauere Überprüfung gesehen. Soweit daher in der Literatur darauf abgestellt wird, dass der Käufer (also der Endverbraucher) aufgrund des besonderen Vertragszwecks auf die Kenntnisse und die Kompetenz des Verkäufers/Herstellers vertraut haben könnte und als Folge dieses Tatbestandes, insbesondere unter Berücksichtigung des CE-Zeichens, den Vertrag abgeschlossen hat (vgl. Graf von Westphalen, a.a.O., Rdn. 11; Kollmer, NJW 1997, 2015, 2016), ist dieser Ansatz sehr wohl bedenkenswert; eine solche Konstellation ist im Verhältnis der Parteien aber nicht gegeben.

Letztlich kann die Frage der stillschweigenden Zusicherung dahinstehen. Sie bedarf der abschließend Entscheidung nicht, denn der Klägerin würde selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 459 Abs. 2, 463 Satz 1 a.F. BGB ein Schadenersatzanspruch nicht zustehen. Der Ausgleich sämtlicher mit der Klage geltend gemachter Schadenspositionen wäre vielmehr unter dem Aspekt des ganz überwiegenden Mitverschuldens (§ 254 Abs. 1 BGB) ausgeschlossen. Die Klägerin hat nämlich in vorwerfbarer Weise gegen Gebote des eigenen Interesses verstoßen, indem sie die ihr als Kaufmann im Rechtsverkehr gem. § 377 Abs. 1 HGB obliegende Pflicht zur Untersuchung der Ware und zur Mängelrüge unterlassen hat. Neben der fehlerhaften Kennzeichnung und Überschreitung zulässiger EMV-Grenzwerte wiesen sämtliche von der Beklagten gelieferten Netzteile bereits ganz erhebliche Verarbeitungsmängel auf, die zu sicherheitsrelevanten Beeinträchtigungen bei der bestimmungsgemäßen Anwendung geführt hätten. Aus dem von der Klägerin vorgelegten Prüfbericht des LGA O (Anlage K 7) vom 17. Oktober 2001 ergibt sich, dass es sich bei den festgestellten Mängeln um massive Beanstandungen bezüglich der Isolation, Kabelführung, Verlötungen etc. handelte, also um handwerkliche Mängel, welche die Geräte als "sehr mangelhaft" erschienen ließen. Diese Mängel wären bei einer Öffnung der Geräte für einen Fachmann ohne weiteres zu erkennen gewesen. Auch dies folgt aus den Feststellungen des Prüfberichts. Die Klägerin ist insoweit ihrer Verpflichtung zu unverzüglichen Untersuchung und Rüge nicht nachgekommen, denn sie hat die von den Beklagten gelieferten Netzteile allenfalls einer Überprüfung durch äußerliche Inaugenscheinnahme unterzogen, sodann aber weiter verarbeitet und an ihre Kunden ausgeliefert (so dass auch ein Streckengeschäft ersichtlich nicht vorgelegen hat).

Die gelieferten Geräte sind aber - wie sich der Senat in der Verhandlung durch Besichtigung eines Musterstückes überzeugen konnte - durch das Lösen von vier Schrauben einfach zu öffnen. Für einen weiter verarbeitenden Computerfachbetrieb wie die Klägerin wäre es daher nicht nur möglich, sondern auch zumutbar gewesen, jedenfalls stichprobenartige Kontrollen (vgl. zu den Anforderungen an die Untersuchung bei größeren Warenmengen die Rechtsprechungsnachweise bei Baumbach/Hopt, HGB, 30. Auflage, § 377 Rdnr. 25) durchzuführen, wobei die gravierenden Mängel entdeckt worden wären. Die Öffnung eines einzigen Netzteiles hätte insoweit genügt.

Soweit die Klägerin hiergegen einwendet, aufgrund der CE-Kennzeichnungen und anderer Bescheinigungen auf den Geräten sei sie von ihrer diesbezüglichen Verpflichtung entbunden gewesen, überzeugt dies nicht. Denn nach Sinn und Zweck der Kennzeichnungsvorschriften soll lediglich die Herstellung des Artikels unter Einhaltung bestimmter Normen bescheinigt werden (§ 3 Abs. 2 EMVG). Sie sind weder dazu bestimmt noch geeignet, handwerkliche Fehler und Verarbeitungsmängel auszuschließen.

Die Klägerin hat vorliegend die ihr obliegenden Überprüfungen der Ware ihren Abnehmern überlassen und dadurch sämtliche nunmehr mit der Klage geltend gemachten Schadenspositionen herbeigeführt. Sie wäre bei rechtzeitiger Untersuchung und Rüge zur Wandelung berechtigt gewesen und hätte daher den gesamten gezahlten Kaufpreis zurückerhalten. Auch der weitere erhebliche Aufwand, welchen die Klägerin über den gezahlten Kaufpreis hinaus als Schadenersatz geltend macht, findet seine Ursache allein in der ohne vorherige ausreichende Prüfung durchgeführten Weiterverarbeitung und Auslieferung der Geräte.

3.

Ein Zahlungsanspruch in Höhe eines Teils der Klageforderung steht der Klägerin schließlich auch nicht aufgrund der zwischen der Parteien im Dezember 2001 geführten Korrespondenz zu. Die Beklagte hat sich zur Rücknahme der noch vorhandenen fehlerhaften Netzteile und zur Lieferung ordnungsgemäßer Geräte bereit erklärt. Ein Anspruch auf Nachlieferung, zu dessen Erfüllung sich die Beklagte auch noch im Laufe des Rechtsstreits mehrfach bereit erklärt hat, steht der Klägerin nach wie vor zu. Wie sie in der mündlichen Verhandlung hat erklären lassen, hat sie hieran kein Interesse mehr. Für einen über die Neulieferungsverpflichtung der Beklagten hinaus gehenden Schadenersatzanspruch geben die von der Klägerin vorgelegten Schreiben vom 14. und 21. Dezember (Anlage K 4, K 5) aber nichts her, worauf die Klägerin über ihren Prozessbevollmächtigten vom Senat mehrfach nachdrücklich hingewiesen worden ist. Die Beklagte hat zwar die Zahlung einer Summe von 20.000,-- DM angeboten. Die Klägerin hat aber durch ihre Antwort im Schreiben vom 21. Dezember 2001 eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass durch eine eventuelle Zahlung die Angelegenheit keineswegs erledigt sei, sondern lediglich der Streitwert einer Auseinandersetzung reduziert werde. Damit ist die außergerichtlich angestrebte Einigung gerade nicht zustande gekommen, worauf auch das Landgericht schon hingewiesen hat. Mit der im Februar 2002 erfolgten Klageerhebung sind die Vergleichsbemühungen der Parteien endgültig ergebnislos geblieben.

4.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. ZPO) kommt der Sache nicht zu. Diese ist nur dann anzunehmen, wenn die Angelegenheit Rechtsfragen aufwirft, die in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen auftreten können oder wenn andere Auswirkungen des Rechtsstreit auf die Allgemeinheit deren Interesse im besonderen Maße berühren (BGH MDR 2003, 104). Auf die in diesem Rechtsstreit aufgeworfene, eventuell klärungsbedürftige Rechtsfrage der Zusicherung bestimmter Eigenschaften der Kaufsache unter dem Gesichtspunkt der Kennzeichnungspflicht kommt es nach dem Vorgesagten bereits aus tatsächlichen Gründen nicht an. Auch ist die Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder Zusicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich.

5.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

6.

Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 105.339,16 Euro.

Ende der Entscheidung

Zurück