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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 11.09.2006
Aktenzeichen: 19 U 147/06
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 321 a
ZPO § 321 a Abs. 4 S. 3
ZPO § 522 Abs. 2
ZPO § 529
BGB § 631 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das am 05. Mai 2006 verkündete Urteil der 32. Zivilkammer des Landgerichts Köln (32 O 263/04) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Der Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe:

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung (§ 522 Abs. 2 Nr. 2, 3 ZPO).

Das angefochtene Urteil entspricht der Sach- und Rechtslage. Der Klägerin steht gegen den Beklagten gem. § 631 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Vergütung der mit Rechnungen vom 09.05.2003 und 03.06.2003 abgerechneten Sanierungs- und Trocknungsarbeiten zu. Es handelte sich insoweit nicht um (kostenlose) Nachbesserungsarbeiten bezüglich der bereits im Jahre 2002 in Auftrag gegebenen Abdichtungsarbeiten. Auch steht dem Beklagten gegen die Klägerin kein Schadensersatzanspruch zu, mit dem er deren Werklohnanspruch zu Fall bringen kann.

1.

Zur Begründung bezieht sich der Senat zunächst auf seine Ausführungen in dem Parallelverfahren 19 U 50/05 OLG Köln (= 32 O 258/04 LG Köln) umgekehrten Rubrums. In jenem Rechtsstreit hatte der Beklagte gegen die Klägerin die auch in das hiesige Verfahren eingeführten Schadenersatzansprüche, seinerzeit in Höhe von 22.756,19 €, geltend gemacht. Seine Klage ist durch Urteil der 32. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 11.03.2005 abgewiesen worden. In dem vom damaligen Kläger und jetzigen Beklagten geführten Berufungsverfahren hat der Senat ihn durch Beschluss vom 10.06.2005 auf Folgendes hingewiesen:

"Das angefochtene Urteil des Landgerichts entspricht in jeder Hinsicht der Sach- und Rechtslage. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Schadensersatz im Zusammenhang mit der Beseitigung der im Kellergeschoss seines Hauses aufgetretenen Feuchtigkeit zu. Die Beklagte hat weder eine vertragliche Pflicht aus den mit dem Kläger geschlossenen Werkverträgen verletzt noch ist ihr im Rahmen der Vertragsanbahnung die Verletzung von Beratungs- oder Aufklärungspflichten anzulasten.

Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Entscheidung des Landgerichts weist weder Fehler in der Beurteilung der Rechtslage auf noch hat die Kammer - wie der Kläger meint - wesentlichen Vortrag aktenwidrig unberücksichtigt gelassen bzw. seinen Vortrag "grob fahrlässig" falsch gedeutet. Der Senat geht mit dem Landgericht davon aus, dass es im Kellergeschoss des Wohnhauses des Klägers sukzessive zu Feuchtigkeitseinbrüchen gekommen ist, die jeweils unterschiedlichen Schadensursachen zuzuordnen sind. Der Kläger hat dies in erster Instanz selbst eingeräumt, jedoch zu Unrecht gemeint, die Beklagte für die von ihm als "Kardinalursache" bezeichnete Undichtigkeit im Anschlussbereich der Duscharmatur in der Souterrainwohnung in Haftung nehmen zu können.

Die Beklagte, deren Einschaltung und Beauftragung auf der Grundlage der Feststellungen des Sachverständigen C vom 08. Oktober 2001 erfolgt ist, hat die mit Rechnungen vom 5. September 2002 und 9. Mai 2003 abgerechneten Arbeiten ordnungsgemäß und mängelfrei erbracht. Die Leistungen der Beklagten dienten der Beseitigung der vom Sachverständigen zuvor zweifelsfrei festgestellten Undichtigkeiten der Kelleraußenwände ("Wannenundichtigkeiten"). Die Arbeiten waren zur Beseitigung der Mängel erforderlich. Wenn die Beklagte in diesem Zusammenhang in ihrem Schreiben vom 15. Mai 2002 erklärt hat, die vorgeschlagenen Sanierungsarbeiten führten zu einer "dauerhaften Beseitigung der Feuchtigkeitsschäden", bezog sich diese Zusicherung ersichtlich auf das von ihr angebotene Isotec-Verfahren. Insoweit ist die Zusage eingehalten worden.

Der Kläger hat nicht hinreichend dargetan, dass die Beklagte darüber hinaus eine vertragliche Pflicht zur Ermittlung möglicher alternativer Schadensursachen übernommen hat. Für die Annahme solcher Ursachen gab es aus der seinerzeitigen Sicht der Beteiligten auch keinerlei Anhaltspunkte. Das gilt insbesondere im Hinblick auf mögliche Undichtigkeiten im Bereich der Rohrleitungen. Der Sachverständige C hatte nach eingehenden Untersuchungen festgestellt, dass als alleinige Ursache der Feuchtigkeit eine Undichtigkeit der Außenwände in Betracht kam, wobei die von der Firma F parallel zur Begutachtung durchgeführten, nicht näher dargelegten Abhilfemaßnahmen offenbar unzureichend gewesen sind. Der Gutachter hat vor seiner abschließenden Stellungnahme u.a. Wasserdruckproben durchführen lassen. Diese Prüfungen haben keinerlei Druckabfall ergeben, so dass eine Leckage im Rohrleitungssystem nach dem damaligen Kenntnisstand ausgeschlossen werden konnte. Auch die von der Beklagten vorsorglich durchgeführten ergänzenden Untersuchungen haben Hinweise auf einen solchen Defekt nicht ergeben. Danach spricht nichts für die Annahme des Klägers, dass die Undichtigkeiten in der Rohrzuführung zur Duscharmatur zum Zeitpunkt der Beauftragung der Beklagten bereits vorhanden gewesen sind. Aufgrund des zeitlichen Ablaufs - nach Durchführung der (zweiten) Außenabdichtung durch die Beklagte ist über mehrere Monate hinweg keine Feuchtigkeit mehr aufgetreten - liegt es vielmehr nahe, dass dieser Schaden erst nach dem Bezug der Souterrainwohnung eingetreten ist."

Der Senat hat die Berufung des damaligen Klägers durch Beschluss vom 24.08.2005 gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt:

"Dass und aus welchen Gründen das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat, hat der Senat bereits im Hinweisbeschluss vom 10. Juni 2005 im Einzelnen dargelegt. Auf die Gründe dieser Entscheidung wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Die dagegen vom Kläger erhobenen Einwendungen vermögen eine für ihn günstigere Entscheidung nicht zu rechtfertigen. Es bleibt dabei, dass der Beklagten weder eine Verletzung vertraglicher noch vorvertraglicher Beratungs- bzw. Aufklärungspflichten anzulasten ist. Damit fehlt es an den tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs.

Soweit der Kläger nunmehr vorträgt, es sei bei der Beauftragung der Beklagten um die Ermittlung anderer Ursachen als der im Gutachten des Sachverständigen C aufgeführten Mängel gegangen, insbesondere sei eine Wannenundichtigkeit von dem Gutachter ausgeschlossen worden, vermögen seine Ausführungen nicht zu überzeugen. Ergebnis der Prüfung durch den Sachverständigen war, dass das Eindringen des Wassers auf eine Undichtigkeit im Bereich der Kelleraußenwände zurückzuführen war. Der Sachverständige hat dabei nicht zwischen der eigentlichen "Wanne" und der im Anschluss daran errichteten Wandscheibe aus Poroton-Ziegeln unterschieden. Diese unmittelbar an das Erdreich angrenzende Ziegelwand war aber (ebenso wie der Anschluss eines Terrassenfensters) in grober Weise mangelhaft ausgeführt worden. Sie war in keiner Weise gegen eindringende Nässe abgesichert worden, was zu einem erheblichen Wassereintritt geführt hat. Zwar hat die Firma F im Anschluss an die Feststellungen des Sachverständigen C Abdichtungsarbeiten durchgeführt. Angesichts des unmittelbar darauf erneut eintretenden Wassers lag es aber nahe, dass die ergriffenen Maßnahmen, die im Übrigen vom Kläger im Einzelnen nicht geschildert worden sind, im Ergebnis untauglich waren und daher eine weitere Sanierung durch die Beklagte erforderlich war. Die Beklagte hat dabei dem Kläger nicht "vorgespiegelt", die Feuchtigkeitsursachen in jedem Fall beseitigen zu können. Sie hat lediglich ein Verfahren angeboten, das ein zuverlässiges Abdichten der Kelleraußenwände gewährleistete. Diese Zusage hat sie eingehalten. Der Kläger räumt dies selbst ein, indem er jedenfalls teilweise den von der Beklagten entfalteten Aufwand als Ohnehin-Kosten betrachtet.

Es bleibt auch dabei, dass der Beklagten aufgrund der konkreten Umstände eine Verletzung von Prüfungspflichten hinsichtlich möglicher alternativer Ursachen nicht anzulasten ist. Undichtigkeiten im Bereich der Wasserrohrleitungen waren nach den Feststellungen des Sachverständigen C auszuschließen. Sollte der Mangel der Duschleitung gleichwohl bereits zum Zeitpunkt der Beauftragung der Beklagten vorgelegen haben, so ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass die Beklagte diesen hätte aufspüren müssen. Sie ist ein auf die Abdichtung von Kelleraußenwänden spezialisiertes Unternehmen und führt nicht wie die vom Kläger später eingeschaltete Firma I ("Der Rohrbruch-Schnüffler") Leckortungsprüfungen unter Einsatz spezieller Messverfahren durch. Ein Verschulden ist nach alledem nicht ersichtlich. Somit kommt es auf die vom Kläger zitierte, einen anders gelagerten und nicht vergleichbaren Sachverhalt betreffende Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW 1962, 1196) nicht an.

Die auf diese Entscheidung hin erhobene Anhörungsrüge hat der Senat durch Beschluss vom 23.01.2006 mit folgender Begründung zurückgewiesen:

"Die Rüge gemäß § 321 a ZPO ist zurückzuweisen. Der Senat hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Das Verfahren ist daher nicht fortzusetzen.

Eine im Sinne von § 321 a ZPO beachtliche Gehörsverletzung liegt dann vor, wenn das Gericht bei seiner Entscheidung einen vom Parteivortrag erheblich abweichenden Sachverhalt zugrunde legt oder eine Sachverhaltsdarstellung in ihr Gegenteil verdreht. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist weiter verletzt, wenn das Gericht sich über den Vortrag der Parteien ohne Begründung hinwegsetzt oder wesentliches Tatsachenvorbringen und entscheidungserhebliche Beweisangebote übergeht (Greger in Zöller Vor § 128 Rn. 6 b; Vollkommer in Zöller § 321 a Rn. 7 f.). Gemessen an diesen Maßstäben ist die Gehörsrüge gem. § 321 a Abs. 4 S. 3 ZPO unbegründet. Der Senat hat das tatsächliche und rechtliche Vorbringen des Klägers, soweit es nachvollziehbar war, vollumfänglich erfasst und bei seiner Entscheidung berücksichtigt.

Soweit der Kläger dargelegt hat, die Beklagte sei unter Vorlage des Gutachtens des Sachverständigen C nicht nur mit der Isolierung der Kelleraußenwände, sondern darüber hinaus ausdrücklich mit der Ermittlung alternativer Schadensursachen beauftragt worden, insbesondere sei das Gutachten nicht Grundlage des der Beklagten erteilten Auftrags gewesen, hat der Senat diesen Vortrag zur Kenntnis genommen und hat in seinen Beschlüssen vom 10.06.2005 und 24.08.2005 seine abweichende Auffassung dargelegt und begründet. Auch das Vorbringen des Klägers, der Sachverständige C habe in seinem Gutachten eine Wannenundichtigkeit als Schadensursache ausgeschlossen, die Beklagte habe aber dem Kläger vorgespiegelt, die Feuchtigkeitsursache zu kennen und in jedem Fall beseitigen zu können, hat der Senat in seiner Entscheidung hinreichend berücksichtigt. Die Ansicht des Klägers, die Entscheidung des Senats sei in der Sache rechtsfehlerhaft, begründet keine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

Der Senat hat bei seiner Entscheidung auch keinen vom Parteivortrag abweichenden Sachverhalt zugrunde gelegt. Soweit im Beschluss vom 10.06.2005 ausgeführt worden ist, dass es im Kellergeschoss des Wohnhauses des Klägers sukzessive zu Feuchtigkeitseinbrüchen gekommen sei, die jeweils unterschiedlichen Schadensursachen zuzuordnen sind, war dies vom Vortrag des Klägers gedeckt. Bereits im August 2000 waren Feuchtigkeitserscheinungen in der Souterrainwohnung des Klägers aufgetreten, die auf Undichtigkeiten in der Wasserinstallation zurückzuführen waren. Als sich kurze Zeit später erneut Feuchtigkeitsschäden zeigten, gab der mit der Ermittlung der Schadensursache beauftragte Sachverständige an, dass als mögliche Ursache nur Wannenundichtigkeit verblieb. Weiter führte er aus, dass in der Wandscheibe eine klaffende Fuge vorhanden war, durch die ungehindert Nässe eindringen konnte. Auch die Hohlkammern der Protonziegel waren mit Wasser gefüllt. Einen weiteren Nässezufluss stellte der Sachverständige im Terrassenbereich fest. Schließlich traten mehrere Monate später erneut Feuchtigkeitserscheinungen auf, die ihre Ursache in einer Undichtigkeit des Rohres zum Brauseschlauchanschluss hatten.

Des Weiteren steht die Auffassung des Sentas im Beschluss vom 24.08.2005, dass die Beklagte den Mangel an der Duschleitung im Rahmen ihres Auftrags nicht hat aufspüren müssen, nicht im Widerspruch zum Vorbringen der Beklagten in der Klageerwiderung. Die Beklagte ist ein auf die Abdichtung von Kelleraußenwänden spezialisiertes Unternehmen und nicht wie die Firma I ausschließlich auf dem Fachgebiet der Leckortung unter Einsatz besonderer thermographischer Messmethoden tätig. Dass die Beklagte überhaupt Leckageortungen durchgeführt hat, bedeutet nicht, dass sie auch spezielle Thermographiemessungen hat vornehmen müssen.

Ferner hat der Senat das rechtliche Gehör des Klägers nicht durch Übergehen von entscheidungserheblichen Beweisangeboten verletzt. Eine Beweiserhebung, über die Frage, ob der Mangel an der Duschleitung schon zum Zeitpunkt der Beauftragung der Beklagten vorgelegen hat, ist mangels Entscheidungserheblichkeit nicht erforderlich gewesen. Denn der Senat hat im Beschluss vom 24.08.2005 ausgeführt, dass die Beklagte den Mangel an der Duscharmatur auch dann nicht hätte aufspüren müssen, wenn er bereits bei Vertragschluss mit der Beklagten vorhanden gewesen ist.

Soweit der Kläger schließlich behauptet hat, es habe keine Undichtigkeit der Betonwanne vorgelegen und die Arbeiten der Beklagten seien zur Beseitigung der Feuchtigkeitsursache nicht erforderlich gewesen, ist eine Beweiserhebung ebenfalls entbehrlich gewesen. Der Senat hat in seiner Entscheidung dargelegt und begründet, dass sich die Beklagte auf das Gutachten des Sachverständigen C stützen durfte. Ergebnis dieser Prüfung ist jedoch gewesen, dass die Feuchtigkeitserscheinungen nicht auf einen Wassereinbruch im Inneren des Gebäudes, sondern auf eine Undichtigkeit im Bereich der Kelleraußenwände zurückzuführen waren. Darüber hinaus ist der Vortrag des Klägers schon in sich widersprüchlich gewesen. Er ist in der Klageschrift und im Schriftsatz vom 26.11.2004 selber davon ausgegangen, dass der Schaden im Bereich der Badewanne möglicherweise nicht die alleinige, sondern nur eine Ursache für die früheren Nässeschäden gewesen sei. Er hat der Beklagten vorgeworfen, sie habe die "Kardinalursache" nicht erkannt. Auch hat der Kläger nicht bestritten, dass an allen Wänden keine bzw. nur unzureichende Außenabdichtungen vorhanden gewesen sind. Weiter hat er, indem er den von der Beklagten entfalteten Aufwand teilweise als Ohnehin-Kosten betrachtet hat, zugestanden, dass die Kellerwände vor den Arbeiten der Beklagten nicht ausreichend abgedichtet waren und die Maßnahmen insoweit erforderlich gewesen sind."

2.

Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine für den Beklagten günstigere Beurteilung.

Der Senat war bemüht, den teils widersprüchlichen Vortrag des Beklagten nachzuvollziehen. Der Beklagte hat in der Klageerwiderung zunächst behauptet, bei den mit Rechnung vom 09.05.2003 abgerechneten Arbeiten habe es sich um (kostenlose) Nachbesserungsarbeiten aus dem Auftragsverhältnis der Parteien aus 2002 gehandelt. Im Schriftsatz vom 06.12.2005 hat er dagegen eingeräumt, dass die Abdichtungsarbeiten an der südlichen Terrassenwand (um diese geht es hier) notwendig gewesen seien, da dieser Bereich, wie er sich selber anhand der Fotos habe überzeugen können, sanierungsbedürftig gewesen sei. Der mit der Berufung verfolgte Einwand der Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch ist unbegründet. Der Beklagte stützt diese Forderung auf seinen Vortrag im Parallelrechtsstreit und trägt damit keine neuen Gesichtspunkte vor, die abweichende Erkenntnisse rechtfertigen könnten. Daher war es entgegen der Auffassung des Beklagten nicht nur zulässig, sondern auch sachgerecht, dass sich das Landgericht zur Begründung auf seine Ausführungen im Urteil vom 11.03.2005 bezogen hat. Auch der Senat verweist im Wesentlichen auf den Inhalt seiner Entscheidungen im Parallelrechtsstreit. Zusammenfassend seien lediglich die tragenden Erwägungen nochmals genannt:

Die Klägerin hat im Zusammenhang mit ihrem Angebot vom 15.05.2002 keine Beratungs- oder Prüfungspflichten verletzt. Es gibt nämlich keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass das Leck in der Zuleitung zur Brause bereits zum Zeitpunkt der Einschaltung der Klägerin vorhanden war. Die Prüfungen des Sachverständigen C, die Grundlage der Beauftragung der Klägerin gewesen sind, hatten dies ausgeschlossen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass ein Leck, falls es vorhanden gewesen wäre, mit den der Klägerin zur Verfügung stehenden Untersuchungsmethoden und -mitteln entdeckt worden wäre. Die Arbeiten der Klägerin im Jahre 2002, die unwidersprochen vom Sachverständigen C begleitet und auch von diesem für notwendig gehalten worden sind, haben auf der anderen Seite ergeben, dass im Bereich der nördlichen und östlichen Wand des Hauses des Beklagten keine ordnungsgemäße Abdichtung der Kelleraußenwände vorhanden war.

Ende der Entscheidung

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