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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 23.11.2001
Aktenzeichen: 19 U 150/00
Rechtsgebiete: HOAI, BGB, ZPO


Vorschriften:

HOAI § 15
HOAI § 4
HOAI § 4 Abs. 4
BGB § 242
BGB § 254
BGB § 278
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 92 Abs. 2
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

19 U 150/00

Anlage zum Protokoll vom 23.11.2001

Verkündet am 23.11.2001

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 2. November 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Jaeger, die Richterin am Oberlandesgericht Göhler-Schlicht und den Richter am Amtsgericht Berghaus

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 21 O 238/99 - wird kostenpflichtig mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Kläger die Widerklageforderung nur mit einem Zinssatz von 4 % zu verzinsen hat.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird gestattet, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 11.000 DM abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die jeweilige Sicherheit kann auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer bundesdeutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand: Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz in Höhe von jetzt noch 45.000,00 DM wegen behaupteter mangelhafter Architektenleistungen in Anspruch. Der Beklagte macht widerklagend gegen den Kläger und seine Ehefrau restliche Honoraransprüche von jetzt noch ca. 49.500,00 DM geltend.

Der Kläger und seine Ehefrau beauftragten den Beklagten im Mai 1997 mit der Erbringung der planerischen Leistungen betreffend die Phasen 1 bis 5 zu § 15 HOAI, der Statik sowie Leistungen betreffend Schallschutz und thermische Bauphysik für ihr Zweifamilienhaus zu einem mündlich vereinbarten Pauschalhonorar von 25.000,00 DM, das unstreitig unterhalb der Mindestsätze der HOAI liegt. Bei der Bauüberwachung, die der Kläger weitgehend selbst wahrnahm, war auch der TÜV eingeschaltet. Der Beklagte sollte aber für Beratungsleistungen und die Teilnahme an Baustellengesprächen eine weitere nach Stundensätzen bemessene Vergütung erhalten.

Der Beklagte hat für seine Leistungen in Teilbeträgen insgesamt einen Betrag von 23.500,00 DM erhalten, davon am 3. Juli 1998 5.000,00 DM zzgl. 15 % MWSt. Zuvor, am 25. Juni 1998, unterzeichneten der Kläger und der Beklagte folgendes Schriftstück (GA 168):

Bestätigung

Für die gesamte planerische Tätigkeit an dem Vorhaben Ehel. K. L.feld Leistungsverzeichnis I bis V HOAI beträgt die Vergütung an Herrn F. am heutigen 25.6.1998 noch DM 5.000,- zzgl. MWST.

Daneben sind zwei Rechnungen für Beratung noch offen. Herr F. übernimmt weiterhin die 2malige Beratung /Bauaufsicht (zusätzliche) pro Monat à 4 Stunden für 200,- DM pro Termin zzgl. MWSt.

Bereits unter dem 29. Juni 1998 wandten sich der Kläger und seine Ehefrau mit anwaltlichem Schreiben an den Beklagten und baten um weitere Planungsarbeiten für zwei Fenster in den Treppenhäusern. Wegen der Einzelheiten des Schreibens wird auf die Anlage B 1 (Anlagenordner) verwiesen.

Nach Fertigstellung des Gebäudes rügte der Kläger verschiedene Mängel, insbesondere im Bereich der Treppenhäuser - wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen - und machte deshalb eine Wertminderung von 90.000,00 DM geltend. Daraufhin errechnete der Beklagte seinen Honoraranspruch nunmehr nach den Vorschriften der HOAI und verlangte von dem Kläger und der drittwiderbeklagten Ehefrau ein noch ausstehendes Honorar von 58.396,54 DM.

Das Landgericht hat die auf Zahlung von 90.000,00 DM nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen und auf die Widerklage den Kläger und - durch Versäumnisurteil - auch seine Ehefrau zur Zahlung von 49.481,45 DM nebst Zinsen verurteilt. Das Teilversäumnisurteil gegen die Drittwiderbeklagte ist rechtskräftig.

Der Kläger wendet sich mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung gegen das Urteil, soweit dieses Mängel im Bereich der beiden Treppenhäuser nicht anerkannt und die Widerklage zugesprochen habe.

Er behauptet, beide Treppen seien von dem Beklagten fehlerhaft geplant: Bei der Haustreppe seien die nach der DIN 18065 erforderliche lichte Kopfhöhe von 2,00 m nicht eingehalten. Dies sei auf einen Planungsfehler des Beklagten zurückzuführen, der in den Plänen nur die Geschosshöhen und die Steigungsverhältnisse bei den Treppen angegeben habe. Er sei aber verpflichtet gewesen, auch die lichte Kopfhöhe anzugeben und die Steigemaße der Stufen entsprechend auszurichten. Dieser Fehler sei darauf zurückzuführen, dass der Beklagte im Rahmen seiner Planung die Raumhöhenmaße verändert habe. Während in der ursprünglichen Planung eine Raumhöhe von 2,39 m für den Rohbaueingangsbereich vorgesehen gewesen sei, sei diese Höhe später auf 2,18 m abgeändert worden. Diese Höhe sei dann aber nicht konsequent in den weiteren Geschossen und Räumlichkeiten verfolgt worden. Bei den angegebenen Steigemaßen sei dann die Anzahl der Treppenstufen nicht richtig gewesen, so dass diese und die Kopfhöhe verändert worden seien.

Den Beklagten treffe insofern nicht nur ein Planungs-, sondern auch ein Beratungsverschulden. Es sei vereinbart worden, dass der Beklagte mehrfach monatlich auf der Baustelle erscheinen und den Kläger beraten sollte, damit dieser bei der Bauausführung Fehler rechtzeitig erkennen und vermeiden könne. Hätte der Beklagte bei seinen Anwesenheiten auf der Baustelle den Kläger rechtzeitig auf die unzureichenden Kopfhöhen hingewiesen, so hätte er noch im Rohbau Änderungen vornehmen können. Jetzt seien Nachbesserungen nicht mehr möglich. Für eine Neuherstellung der Treppe fielen Nettokosten von 71.875,-- DM an.

Auch bei der Innentreppe seien die Maße der DIN 18065, die auch für eine Innentreppe gelte, nicht eingehalten worden. Hier fehle sowohl die lichte Höhe als auch die lichte Breite. Die Treppe vom Erd- ins Kellergeschoss sei lediglich 76 cm breit, die zulässige Mindestbreite nach der DIN und der Landesbauordnung betrage 80 cm. Die lichte Höhe liege hier zum Teil nur bei 1,81 m. Er sei nicht damit einverstanden gewesen, dass durch den Überbau des Bades die lichte Höhe der Innentreppe verändert würde. Auch bei der Innentreppe treffe den Beklagten ein Planungs- und Beratungsverschulden. Die Kosten für die erforderliche Neuherstellung der Treppe beliefen sich auf netto 31.200,-- DM.

Die Gesamtkosten der Neuherstellung der Treppen, inzwischen beschränkt auf den hälftigen Betrag der ursprünglichen Klageforderung, macht der Kläger im Wege des Schadensersatzes geltend. Hilfsweise beruft er sich auf Minderung.

Zur Widerklage vertritt der Kläger die Auffassung, der Beklagte sei an die Pauschalpreisabrede gebunden. Er habe sich auf die nach der mündlich getroffenen Honorarvereinbarung entstehenden Architektenkosten von 25.000,-- DM zuzüglich der Baustellenberatungskosten finanziell eingerichtet. Der Beklagte sei daher nach Treu und Glauben gehindert, im Nachhinein eine Abrechung auf der Grundlage der Mindesthonorarsätze der HOAI vorzunehmen. Außerdem sei am 25. Juni 1998, also zu einem Zeitpunkt, als sämtliche Architektenleistungen bereits erbracht worden seien, vereinbart worden, dass mit einer Restzahlung von 5.000,-- DM zuzüglich MWSt. sämtliche Leistungen des Beklagten ausgeglichen sein sollten. Lediglich noch ausstehende Beratungshonorare seien von dieser Vereinbarung ausgenommen worden. Angesichts der getroffenen Vereinbarung sei das nunmehrige Verhalten des Beklagten treuwidrig. Höchst vorsorglich werde auch die Höhe der Honorarforderung bestritten. So stimme der Endbetrag der Kostenrechnung vom 18. Dezember 1997 nicht mit der nunmehrigen Kostenberechnung überein, deren Werte ebenso wie die der Honorarschlussrechnung zu bestreiten seien.

Auch der geltend gemachte Zinsanspruch werde bestritten.

In der mündlichen Verhandlung vom 2. November 2001 hat der Kläger mit Zustimmung des Beklagten seine Klage teilweise zurückgenommen.

Er beantragt nunmehr,

die angefochtene Entscheidung teilweise abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an ihn 45.000,-- DM nebst 4% Zinsen seit dem 15. Juli1999 zu zahlen und die Widerklage abzuweisen;

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er weist darauf hin, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung erster Instanz vom 13. April 2000 (GA I 212) sowie in der ergänzenden Stellungnahme vom 20.April 2000 (GA I 222) seinen Vortrag, es habe eine Planungsänderung stattgefunden, fallen gelassen habe. Der nunmehr wieder aufgegriffene Vorwurf, die angebliche Unterschreitung der DIN-Mindesthöhen sei auf Planungsänderungen zurückzuführen, treffe nicht zu. Bereits in dem Plan A-A 1b (Anlage B 2 = GA II 305) habe die lichte Höhe, die in der Randbemaßung nicht auftauche, 2,18 m betragen. Hieraus ergebe sich auch eindeutig, dass die Oberkante des Zwischenpodestes EG/1.OG auf einer lichten Höhe von 1,84 m (2,39 m - 0,55 m) liege. Der Kläger habe bei seiner Behauptung, es sei eine lichte Höhe von 2,39 m geplant gewesen, einfach vergessen, die Dicke des Podestes und den Belag abzuziehen. In der Ausführungsplanung Plan A-A 16c (Anlage B 7 = GA II 306) sei das Maß der lichten Höhe von 2,18 m in der Bemaßung links neben der Schnittzeichnung eigens ausgewiesen.

Die Planung der lichten Höhe mit 2,18 m sei auch für sich gesehen nicht schon mangelhaft. Die Steigungsverhältnisse seien in den Plänen nicht falsch angegeben. Die lichte Höhe von 2,18 m in Eingangsbereich sei gewollt gewesen; es habe auch dem Willen des Klägers entsprochen, die Treppenhäuser zugunsten der Wohnfläche möglichst klein ausfallen zu lassen. Falls die DIN-Höhen unterschritten seien, müsse dies auf einer abweichenden Bauausführung beruhen; auch der Privatsachverständige des Klägers habe ausdrücklich von Ausführungsfehlern gesprochen. Die Anzahl der Treppenstufen sei in der Genehmigungs- und Ausführungsplanung nicht verändert worden.

Vorsorglich werde bestritten, dass ein kompletter Abriss der Treppen erforderlich sei, ebenso die hierfür veranschlagten Kosten. Der Kläger habe auch keineswegs vor, für annähernd 120.000,-- DM die Treppen wieder abreißen zu lassen. Der Mieter der Einliegerwohnung habe keinerlei Mietminderung geltend gemacht, der Schaden des Klägers sei also gleich Null. Hilfsweise beruft sich der Beklagte auf die Unzumutbarkeit der Mängelbeseitigung, weil die Kosten einer Mängelbeseitigung zum erzielbaren Erfolg völlig außer Verhältnis ständen. Ein eventueller Minderwert sei allenfalls mit 20% der Abbruch- und Neuherstellungskosten in Ansatz zu bringen.

Ein "selbstständiger Beratungsvertrag" sei nicht abgeschlossen worden. Der Kläger versuche vergeblich, ihn in die Erfolgshaftung der Bauüberwachung einzubinden, ohne aber die von der HOAI dafür vorgesehene Mindestvergütung zahlen zu wollen. Beurteile man dies anders, so müsse er seine Leistungen auf der Basis der HOAI-Mindestsätze mit 22.999,56 DM abrechnen (GA 354) und diese Honorarforderung hilfsweise zur Aufrechnung stellen (GA 350, 402).

Ein Überwachungsverschulden treffe ihn auch deshalb nicht, weil der Kläger die Bauüberwachung selbst übernommen habe. Er habe sich gegenüber der TÜV-Sachverständigen G. als Bauleiter bezeichnet und sich als solcher auch in den Baustellenbericht aufnehmen lassen. Er sei daher auch verpflichtet gewesen, die vorgelegten Pläne rechtzeitig zu prüfen. G. habe den Kläger am 14. Mai 1998 auf den angeblichen Mangel aufmerksam gemacht. Da sich das Bauwerk damals noch im Rohbau befunden habe, habe der Kläger spätestens zu diesem Zeitpunkt einen Rückbau veranlassen müssen. Es lägen keine Baumängel, sondern ersichtlich Finanzierungsprobleme des Klägers vor.

Gegenüber dem Honoraranspruch könne der Kläger sich nicht auf § 242 BGB berufen. Die "Bestätigung" vom 25. Juni 1998 habe der Kläger ihm im Beisein seines erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten auf der Baustelle abgenötigt.

Der Senat hat nach Maßgabe des Beweisbeschlusses vom 4. Mai 2001 Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten (GA 381 ff.) und das Sitzungsprotokoll vom 2. November 2001 (GA 424 f.) Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers hat, soweit die Klage nicht ohnehin zurückgenommen worden ist, in der Sache - bis auf einen Teil des Zinsanspruchs - keinen Erfolg.

I.

Die in erster Linie als Schadensersatzklage geltend gemachte, in der Berufungsbegründung auf angebliche Mängel der Treppen gestützte Zahlungsklage über jetzt noch 45.000,-- DM ist nicht begründet. Dem Beklagten ist hinsichtlich der Haustreppe des Hauses weder ein Planungs- noch ein Ausführungsfehler vorzuwerfen. Bei der Innentreppe liegt ein Fehler zwar vor, so dass eine Haftung des Beklagten mit einem geringfügigen Betrag in Betracht kommt; jedoch ist das Mitverschulden des Klägers, der sich die Tätigkeit des für die Bauaufsicht eingeschalteten TÜV Rheinland und des Bauunternehmers gegenüber dem Beklagten wie eigens Verschulden anrechnen lassen muss (§§ 278, 254 BGB), so überwiegend, dass eine Haftung des Beklagten im Ergebnis ausscheidet.

a) Haustreppe des Hauses

Dem Beklagten ist nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens insofern weder ein Planungs- noch ein Ausführungsfehler vorzuwerfen.

Soweit der Kläger in der Berufungsbegründung eine Änderung der Planung der lichten Höhe im Eingangsbereich bemängelt hat, leitet er hieraus - zu Recht - keine Ansprüche gegen den Beklagten mehr her. Insofern liegt nämlich keine fehlerhafte Planungsänderung vor. Vielmehr ist ein im ursprünglichen Ausführungsplan 2 a vom 18. Dezember 1997 (GA I 175) enthaltener Fehler in der zweiten Version des Ausführungsplans 2 a vom 8. Januar 1997 (GA I 177) korrigiert worden (vgl. Zeichnungs-Ausgangsliste GA I 194), als die für die Bauausführung relevanten Ausführungspläne und Schalpläne vorlagen, in denen eine Höhe von 2,18 m verzeichnet ist (insbesondere Plan 12 a und 16 a). Im Plan 1b ist die Oberkante des Eingangspodestes auf der Höhe - 0,55 m ausgewiesen. Die Oberkante des darüber liegenden Zwischenpodestes EG/1.OG ist mit + 1,84 m bezeichnet. Damit beträgt die Höhe über dem Eingangspodest bis zur Oberkante des Zwischenpodests 2,39 m (GA 305 = GA 220). Im Ausführungsplan 16 c (GA 221 = B 7), den der Kläger entsprechend dem Planausgangsvermerk mehrfach erhalten hat, ist hingegen die lichte Höhe mit 2,18 m ausgewiesen.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Anlagen K 3 und 4 (GA I 14, 14a). Die dortige Bemerkung: "Alter Plan Eingangshöhe 2.39; Neuer Plan 2.18" stammt nämlich nicht vom Beklagten, sondern vom Kläger (GA I 54, 76). Dementsprechend hat der Beklagte auch stets vorgetragen, eine Planungsänderung sei nicht erfolgt, vielmehr sei nur ein ursprünglicher Fehler korrigiert worden. Eine geplante lichte Rohbauhöhe von 2,18 m über dem Eingangsbereich war unter Berücksichtigung der vorgesehenen Fußbodenkonstruktion ausreichend, um nach den Planungen des Beklagten im Bereich des Eingangspodests und der Treppenstufen zu der nach den einschlägigen DIN-Vorschriften erforderlichen lichten Raumhöhe von mindestens 2,00 m zu gelangen. Dies ergibt sich eindeutig aus dem vom Sachverständigen ausgewerteten Schalplan 12.1997, Nr. 16 c, in dem der Sachverständige den Soll- und den Istzustand zeichnerisch verdeutlicht hat (GA 387). Danach beruht die tatsächliche Unterschreitung der erforderlichen Mindesthöhe an der ersten Treppensteigung um 2,5 cm nicht auf einem Planungsfehler des Beklagten, sondern auf einem Ausführungsfehler beim Ausbaugewerk "Betonsteinarbeiten". Hier wurde die geplante Fußbodenkonstruktionshöhe von 5 cm nicht eingehalten, sondern um ca. 8 cm überschritten, wobei der Beklagte, wie der Sachverständige eindeutig festgestellt hat, auf die Ausführung dieses Gewerks keinen Einfluss hatte.

Bei seiner mündlichen Erläuterung hat der Sachverständige klargestellt, dass die Differenz zwischen der geplanten Treppenhaushöhe und dem ausgeführten Treppenhaus darauf beruht, dass der Fußbodenaufbau des Zwischenpodests abweichend von den Planungen nicht mit 5, sondern mit 12 cm ausgeführt worden ist, und dies an Hand eines mit handschriftlich eingetragenen Maßen und farblichen Hervorhebungen versehenen Plans (GA 423) erläutert. Die Erhöhung des Kellergeschosses um 4 cm erkläre die Differenz von 7 cm immer noch nicht.

Danach muss aber davon ausgegangen werden, dass die Planung des Beklagten in Ordnung war und dass er auf die abweichende Bauausführung keinen Einfluss hatte, so dass ihn insoweit ein Aufsichts- und Überwachungsverschulden nicht trifft. Dass die Bauausführung entgegen den Behauptungen des Klägers von den Planungen des Beklagten abwich, ergibt sich eindeutig aus dem Sachverständigengutachten, der auch unter Berücksichtigung des ihm zugeleiteten Schriftsatzes des Klägers vom 28. September 2001 (405 ff.) keinen Anlass gesehen hat, eine von seinem schriftlichen Gutachten abweichende Beurteilung vorzunehmen. Angesichts der eindeutigen Feststellungen des Sachverständigen kann eben nicht davon ausgegangen werden, dass die tatsächliche Bauausführung mit der Planung übereinstimmt. Ob der Fußboden- und Treppenaufbau im Keller abgesehen von der dickeren Bodenplatte plangerecht ausgeführt worden ist, ist für die Beurteilung der Ausführungsfehler im Eingangsbereich nach den Erläuterungen des Sachverständigen nicht entscheidend.

Soweit der Kläger eine zu geringe Treppenbreite gerügt hat, kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass die nutzbare Treppenlaufbreite zwischen der fertigen Wandoberfläche und der Innenseite des Handlaufs mit 103 m ausreichend breit sei; das wird von dem Kläger nicht mehr angegriffen.

b) Innentreppe

Bei der Innentreppe hat der Sachverständige lediglich eine Unterschreitung der lichten Treppendurchgangshöhe an der dritten Treppensteigung am Treppenlauf vom Erdgeschoss ins Obergeschoss gemessen, die nach seinen Darlegungen auf einer fehlerhaften Planung des Beklagten beruht, wobei er Nachbesserungskosten von 2.150,00 DM netto angesetzt hat.

Eine Schadensersatzverpflichtung des Beklagten oder ein Minderungsrecht des Klägers kommen im Ergebnis aber auch insoweit nicht in Betracht: Wie der Sachverständige nämlich ausgeführt hat, hätte die an dieser einen Stelle fehlerhafte Planung nicht nur der Rohbaufirma, sondern auch dem von dem Kläger im Rahmen der Bauausführung beauftragten TÜV, dem sämtliche Ausführungspläne vorlagen, auffallen müssen. Auch die ausführende Firma für den Treppenbelag hätte danach beim Aufmaß die zu geringe Durchgangshöhe bemerken müssen. Auf die Frage, ob auch dem Beklagten als Planverfasser die Unterschreitung der Mindesthöhe bei der nur gelegentlichen Baustellenbegehung hätte auffallen müssen, wie der Sachverständige meint, kommt es angesichts dieser Umstände nicht an. Hätte nämlich die Rohbaufirma, die das Objekt von Anfang an betreute, schon vor Fertigstellung des Treppenbelages pflichtgemäß festgestellt, dass die lichte Höhe nach den Plänen nicht erreicht wurde, so wären nach den Feststellungen des Sachverständigen Änderungen am Rohbau unschwer und nur mit geringen Kosten möglich gewesen. Auch für den sachkundigen Kläger, der sich selbst um die Bauaufsicht kümmerte, und den von ihm eingeschalteten TÜV war die Nichteinhaltung der Mindesthöhe über der dritten Treppenstufe eindeutig erkennbar, ohne dass es eines besonderen Hinweises des nur in geringem Maße mit der Bauausführung befassten Beklagten bedurfte. Bei gehöriger Aufmerksamkeit hätten also der Kläger selbst und die von ihm beauftragten Unternehmen das Problem unschwer erkennen und einen Schaden mit geringem Aufwand verhindern können.

Dieses das Verschulden des Beklagten an der Schadensentstehung weit überwiegende Verschulden der genannten Beteiligten, aber auch sein eigenes Verschulden als "Bauleiter" muss sich der Kläger nach §§ 254, 278 BGB im Verhältnis zum Beklagten wie eigenes Verschulden entgegen halten lassen. Trotz des Planungsverschuldens und eines geringen Überwachungsverschuldens hält der Senat es daher im vorliegenden Fall für angemessen, dieses Verschulden wegen der für die übrigen Beteiligten greifbaren Möglichkeit, trotz des Planungsfehlers einen Schaden nicht entstehen zu lassen, hinter dem Verschulden des Klägers und der von ihm eingeschalteten Unternehmer zurücktreten zu lassen.

Jedenfalls kann der Kläger den von Sachverständigen veranschlagten Betrag für das Abschrägen der Deckenkante, mit der nach den eindeutigen Erklärungen des Sachverständigen die Sache ohne statische Schwierigkeiten behoben werden könnte, weder unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes noch der Minderung verlangen. Ein eigener Schaden des Klägers ist nicht ersichtlich. Der Kläger nutzt das Haus nicht selbst. Seine Mieter haben unstreitig Minderungsansprüche nicht geltend gemacht. Auch bei einer Veräußerung oder Versteigerung des Hauses wird der geringfügige Mangel zu keiner messbaren Reduzierung des erzielbaren Kaufpreises führen.

Dem Kläger stehen danach Ansprüche gegen den Beklagten wegen fehlerhafter Bauplanung oder -ausführung nicht zu.

II.

Die Widerklage ist in dem vom Landgericht zuerkannten Umfang begründet.

Dem Kläger stehen die vom Landgericht unter Berücksichtigung geleisteter Zahlungen von 23.500,00 DM zutreffend errechneten Mindesthonoraransprüche nach der HOAI zu.

Die unstreitig zwischen den Parteien ursprünglich im August 1997 getroffene mündliche Vereinbarung über ein Pauschalhonorar von 25.000,-- DM sowie die Honorierung zusätzlicher Beratungsleistungen im Rahmen der Bauaufsicht ist nach § 4 HOAI mangels Schriftlichkeit unwirksam.

Nach § 4 Abs. 4 HOAI gelten die jeweiligen Mindestsätze als vereinbart, sofern nicht bei Auftragserteilung etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist. Damit sind Vertragsänderungen, die nur die Höhe des Honorars für einen noch nicht erledigten Auftrag betreffen, unwirksam, soweit sie die Fiktion des § 4 Abs. 4 HOAI außer Kraft setzen sollen (BGH MDR 1985, 925). Eine nachträgliche Einigung auf ein Pauschalhonorar unterhalb der Mindestsätze ist danach nur möglich, wenn sämtliche Architektenleistungen bereits erbracht sind. Dafür reicht es nicht aus, dass der Beklagte, wie vom Kläger behauptet (GA 286), in seinen Rechnungen für die Planungs- und Statikerkosten und in der Kostenberechnung Anlage B 12 den vereinbarten Pauschalbetrag angegeben hat. Es handelt sich hierbei ebenso wenig wie bei den Rechnungen des Beklagten vom 25. November und 3. Dezember 1997 über jeweils 5.000 DM zzgl. MWSt um Schlussrechnungen, an die der Beklagte nach Treu und Glauben gebunden wäre (BGH MDR 1985, 925), sondern nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien lediglich um Abschlagzahlungen.

Auch aus einer Einigung der Parteien am 25. Juni 1998 (GA I 185) kann eine wirksame Honorarabsprache nicht abgeleitet werden. Dabei kann dahinstehen, ob sich aus der Bestätigung überhaupt eine vergleichsweise Einigung über ein noch restliches Architektenhonorar unterhalb der Mindestsätze ergibt. Das erscheint fraglich, weil die Bestätigung das Gesamthonorar nicht ausweist und lediglich eine am Tag der Unterzeichnung bestehende Teilforderung nennt. Dem Wortlaut der Vereinbarung kann eine Pauschalhonorarvereinbarung nicht entnommen werden. Ebenso wenig ergibt sich aus der Urkunde, dass die Parteien sich im Wege des Vergleichs im Wege des gegenseitigen Nachgebens zur Beseitigung von Unstimmigkeiten verbindlich auf ein restliches Honorar geeinigt hätten. Vielmehr legen der Wortlaut und die Bezeichnung als "Bestätigung" nahe, dass - auf der Basis einer unwirksamen Preisvereinbarung - nur ein bestimmter Zahlungstand festgehalten werden sollte.

Selbst wenn man eine vergleichsweise Einigung über ein unter den Mindestsätzen liegendes restliches Architektenhonorar annehmen wollte, hätte eine solche Einigung nur nach Beendigung der Architektenleistung wirksam erzielt werden können (BGH MDR 1997, 311; 1988, 135). Denn der Vergleich darf nicht dazu dienen, eine bei Auftragserteilung versäumte Abweichung von den Mindestsätzen nachzuholen. Da die Parteien ihre Vereinbarungen bei Auftragserteilung schriftlich treffen sollen, um spätere Unklarheiten oder Streit zu vermeiden, kann das Versäumte nur nachgeholt werden, wenn auch die Gefahr nicht mehr besteht, dass ein solcher Vergleich nicht dazu missbraucht wird, nachträglich sachfremde Vertragsänderungen zu erreichen. Das ist aber nur der Fall, wenn der Architekt seine Tätigkeit beendet hat (BGH MDR 1988, 135; BGHR 2001, 818).

Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte bei Abschluss der Vereinbarung vom 25. Juni 1998 seine Leistungen bereits vollständig erbracht hatte.

Zum einen standen schon nach dem Wortlaut der Bestätigung jedenfalls noch Beratungsleistungen im Rahmen der Bauaufsicht über das fragliche Bauobjekt aus. Dies schließt bereits eine bindende nachträgliche Einigung der Parteien über ein Honorar unterhalb der Mindestsätze aus. Die von dem Kläger beabsichtigte Aufspaltung der Architektenleistung in einen planenden und einen beratenden Teil vermag nicht zu überzeugen.

Zum anderen waren auch die Planungsarbeiten des Beklagten noch nicht abgeschlossen. Der Beklagte sollte nicht lediglich bereits vorhandene Planungsunterlagen übergeben. Wie sich aus dem Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 29. Juni 1998 (B 1) ergibt, sollte er vielmehr hinsichtlich zweier Fenster in den Treppenhäusern weitere Planungsarbeiten durchführen, und damit auch nach Abschluss der Vereinbarung vom 25. Juni 1998 noch planerische Tätigkeiten für das Bauvorhaben entfalten, für die nicht etwa ein neuer, gesonderter Auftrag erteilt oder in Aussicht genommen wurde, sondern auf die sich nach den Vorstellungen des Klägers die vereinbarte Vergütung erstrecken sollte. Es kann danach nicht davon ausgegangen werden, dass nach der Vorstellung der Parteien sämtliche Architektenleistungen bereits erbracht waren. Aus dem Schreiben vom 29. Juni 1998 und dem Telefax vom 25. Mai 1998 (B 10 Anlagenordner) ergibt sich vielmehr eindeutig, dass die Parteien das Vertragsverhältnis nicht als beendet ansahen, sondern dass sie von weiteren Architektenleistungen des Beklagten ausgingen. Dementsprechend hat der Beklagte mit Schreiben vom 10. Juli 1998 (GA I 218) der Firma E-B. von ihm gefertigte Ausschnittpläne mit Darstellung der Fensterfronten übersandt.

Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte am 25. Juni 1998 bereits verwendbare Planungsleistungen erbracht hatte. Diese Frage hing vielmehr hinsichtlich der Planung der Treppenhausfenster von der Erstellung geänderter Ausführungspläne, und damit von der künftigen, ungewissen Entwicklung und nicht lediglich von der späteren Beurteilung bereits erbrachter Leistungen ab (vgl. BGHR 2001, 818, 819). Angesichts des vorliegenden Schriftwechsels, aus dem sich die auch nach dem 25. Juni 1998 angeforderten Leistungen unzweifelhaft ergeben, kommt eine Vernehmung der Ehefrau des Klägers als Zeugin zu der Behauptung, die gesamten Planungsleistungen des Beklagten seien am 25. Juni 1998 beendet gewesen, nicht in Betracht. Der Kläger hat inzwischen auch einräumt, es habe noch "der eine oder andere Plan nachgebessert" werden sollen (GA 415). Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, der Beklagte müsse sich nach Treu und Glauben an der mündlichen Pauschalhonorarvereinbarung festhalten lassen. Ein Vertrauen des Klägers auf die wirksame Vereinbarung eines Pauschalhonorars von 25.000,-- DM ist nicht geschützt. Zwar kann nach der Rechtsprechung des BGH im Einzelfall der Architekt an ein unwirksam vereinbartes Pauschalhonorar gebunden sein, wenn der Auftraggeber auf die Wirksamkeit der Vereinbarung vertrauen durfte und sich in der Weise eingerichtet hat, dass ihm die Zahlung des vollen Mindesthonorars nicht zugemutet werden kann (BGH BauR 1997, 667ff.). Der Kläger hat nicht dargetan, dass er, auf die Wirksamkeit einer nur mündlichen Honorarabrede vertrauend, die Finanzierung des Bauvorhabens veranlasst hat und dass ihm wegen einer nicht rechtzeitigen Gesamtfinanzierung nunmehr eine Finanzierung der Resthonorarforderung nicht möglich ist. Hierfür reicht es nicht aus, dass er bereits vor Durchführung des Bauvorhabens seine Arbeitstelle verloren und nur über monatliche Einnahmen von 4.000 DM netto bei Unterhaltsverpflichtungen gegenüber zwei Kindern verfügt haben will. Zu bedenken ist zwar, dass dem Beklagten diese Verhältnisse bekannt gewesen sein mögen und er selbst von vorneherein in die Kostenberechnung (B 12) seine Planungs- und Statikerkosten nur mit 25.000,00 DM eingestellt hat. Auch war ihm bewusst, dass der Kläger die Kosten der Bauleitung sparen wollte und aus Kostengründen maßgebliche Arbeiten (z.B. Außenisolierung, Kamin pp.) selbst übernommen hat. All dies reicht aber nach Auffassung des Senats nicht aus, um dem Beklagten mit Rücksicht auf Treu und Glauben die Einforderung der gesetzlichen Mindestgebühr zu verwehren. Der Kläger hätte hierzu nicht nur im Einzelnen vortragen und die Grundlagen seiner finanziellen Kalkulation offen legen müssen. Er muss sich auch entgegen halten lassen, dass er den Beklagten mit einer im Ergebnis nicht gerechtfertigten, der Höhe nach von vornherein erheblich überzogenen Klage konfrontiert hat, die den Beklagten seinerseits in die Lage brachte, seine Haftpflichtversicherung einzuschalten und dabei Gefahr zu laufen, sein Honorar zur Begleichung des behaupteten Haftpflichtschadens einzusetzen. Dies rechtfertigt es nach Auffassung des Senats auch unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben, dass sich der Beklagte letztlich auf die aus der gesetzgeberischen Wertung in § 4 HOAI folgende Nichtigkeit einer getroffenen Pauschalvereinbarung beruft.

Auch der Höhe nach bestehen gegen die Widerklageforderung, soweit das Landgericht sie zugesprochen hat, keine Bedenken. Das Bestreiten des Klägers zur Höhe der Honorarforderung auf der Grundlage der HOAI ist nicht ausreichend. Angesichts der Honorarabrechnung, die Grundlage der Widerklage ist (GA I 131ff.), und der detaillierten Berechnungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil konnte der Kläger die Honorarforderung nicht nur unter Hinweis auf die Kostenberechnung vom 18.Dezember 1997 (B 12 Anlagenordner) aus der Zeit vor Baubeginn und "die angegebenen Werte" bestreiten. Gleiches gilt für die Honorarschlussrechnungen über die Tragwerksplanung (GA I 147) und den Wärme- und Schallschutz (GA I 150). Der Kläger hätte schon vortragen müssen, welche Ansätze im Einzelnen nicht zutreffen sollen.

III.

Den vom Kläger bestrittenen Zinssatz von 8,5 % hat der Beklagte nicht belegt, so dass auf die Widerklageforderung nur die gesetzlichen Zinsen zugesprochen werden konnten.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Streitwert für das Berufungsverfahren: bis zum 1. November 2001: 139.481,45 DM; ab dem 2. November 2001: 94.481,45 DM

Wert der Beschwer des Klägers: 94.481,45 DM

Ende der Entscheidung

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