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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 10.03.2000
Aktenzeichen: 19 U 179/98
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

19 U 179/98 21 O 430/95 LG Köln

Anlage zum Protokoll vom 10. März 2000

Verkündet am 10. März 2000

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 18. Februar 2000 durch die Richter am Oberlandesgericht Pütz und Gedig und die Richterin am Amtsgericht Wester

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 14. September 1998 - 21 O 430/95 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Der Kläger verfolgt als Erbe die vermeintlichen Ansprüche seiner inzwischen (nicht an den Unfallfolgen) verstorbenen Ehefrau auf Zahlung eines Schmerzensgeldes und - neu - einer Schmerzensgeldrente aus einem Unfallgeschehen, das sich am 26.3.1994 in K.-D., O.er Straße ereignet hat und bei dem seine Ehefrau von dem der Beklagten zu 1) gehörenden und bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten PKW, amtl. Kennz. ......, erfasst und verletzt wurde, weiter. Das Landgericht hatte die Kläger abgewiesen.

Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

Das landgerichtliche Urteil würdigt das Ergebnis der Beweisaufnahme sehr sorgfältig und zutreffend. Auch die hieraus gewonnene Erkenntnis, dass der Verstorbenen (ehem. Klägerin) keine Schadensersatzansprüche gegenüber den Beklagten zustehen, ist gerechtfertigt, so dass der Senat von der eignen Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend absehen kann (§ 543 ZPO).

Die Angriffe der Berufung gegen die Beweiswürdigung überzeugen nicht, zumal sie zum Teil auf nicht bewiesenen und nicht beweisbaren Behauptungen beruhen. Der Senat hält wie das Landgericht die Aussage des des Zeugen M. für glaubwürdig. Es handelt sich um einen unbeteiligten Zeugen, der die Geschehnisse vom Fenster seiner Wohnung beobachtet hat und, wie der Sachverständige H. nachvollzogen hat, auch in der geschilderten Weise beobachten konnte. Insbesondere zieht es die Glaubwürdigkeit des Zeugen nicht in Zweifel, wenn der Zeuge bekundet hat, der Wagen sei vor dem Wenden etwa 50 - 70 m weiter gefahren, während die nächste Straßeneinmündung 135 m entfernt sein soll, da es sich erkennbar um eine Schätzung handelt und der Kern der Aussage, dass der Wagen nämlich nach dem Unfall zunächst weiter gefahren ist und dann gewendet hat, dadurch nicht berührt wird. Der Zeuge hat auch keineswegs bekundet, er habe zum Unfallzeitpunkt gesehen, dass die Beklagte zu 1) gefahren sei, sondern, dass sie, als das Fahrzeug zurückkam, gefahren sei, woraus er den Schluss gezogen hat, sie sei auch zur Unfallzeit gefahren. Es ist auch keineswegs so, dass das Landgericht festgestellt hat, der Zeuge M. sei alkoholisiert gewesen; zwar ist sein Name im Urteil (Seite 9) genannt, erkennbar gemeint ist aber, wie sich aus dem Gesamtzusammenhang ergibt, der Zeuge Mo., also der jetzige Kläger; insoweit handelt es sich lediglich um eine erkennbar unrichtige Bezeichnung.

Ersichtlich ins Blaue hinein behauptet der Kläger, die Beklagte sei 70 km/h gefahren, was er daraus herzuleiten versucht, sie habe nicht gebremst. Richtig ist zwar, dass sie nicht gebremst hat, was aber, wie sich aus den Darlegungen des Sachverständigen ergibt, darauf beruhte, dass die Beklagte, als die Verstorbene in ihre Fahrspur lief, bei einer unterstellten Geschwindigkeit von 50 km/h ihr Fahrzeug nicht mehr rechtzeitig abbremsen konnte. Eine höhere Geschwindigkeit ist nicht bewiesen. Die beiden Zeugen M. und W. haben die Geschwindigkeit des Fiat Panda auf 50 - 55 km/h geschätzt und der Sachverständige hat keine anderen Feststellungen treffen können und kann dies auch fürderhin nicht. Der beantragten Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens bedarf es daher nicht.

Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass der Unfall allein dadurch verursacht worden ist, dass die betrunkene (2,07 0/00) und dunkel gekleidete Verstorbene nachts plötzlich auf die Fahrbahn gelaufen ist, ohne auf das herannahende Fahrzeug der Beklagten zu 1) zu achten. Die Beklagte zu 1) trifft, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, kein Verschulden an dem Unfall, so dass sowohl ein Anspruch auf Schmerzensgeld als auch der jetzt erweiternd geltend gemachte auf Zahlung einer Schmerzensgeldrente von vornherein ausscheidet.

Die Kosten der hiernach erfolglosen Berufung hat nach § 97 Abs. 1 ZPO der Kläger zu tragen. Vorläufig vollstreckbar ist das Urteil nach §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Beschwer für den Kläger und Berufungsstreitwert: 34.044,-- DM

Ende der Entscheidung

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