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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 02.03.2007
Aktenzeichen: 19 U 180/06
Rechtsgebiete: ZPO, BGB
Vorschriften:
ZPO § 167 | |
ZPO § 313 a Abs. 1 Satz 1 | |
ZPO § 540 Abs. 2 | |
BGB § 100 | |
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1 | |
BGB § 212 Abs. 1 Nr. 1 | |
BGB § 242 | |
BGB § 286 Abs. 1 | |
BGB § 323 Abs. 1 | |
BGB § 323 Abs. 5 Satz 2 | |
BGB §§ 346 ff. | |
BGB § 346 Abs. 1 | |
BGB § 433 Abs. 1 Satz 2 | |
BGB § 434 Abs. 1 | |
BGB § 437 Nr. 2 | |
BGB § 438 Abs. 1 Nr. 3 | |
BGB § 438 Abs. 2 |
Tenor:
Auf die Berufung der Kläger wird das am 28.06.2006 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 26 O 271/05 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 4.975,50 € Zug um Zug gegen Rückgabe des in der Wohnung der Klägerin zu 1) S-Straße 15, ##### L, befindlichen Schlafzimmers "Überbauschlafzimmer Lorene Kirschbaumfurnier, bestehend aus einem Grundanbauschrank D2262K, einem Anbauschrank D2226K, einem Anbauschrank D2126H, einer Abschlussleiste 0328 rechts, einem Grundanbauschrank D2262K, einem Eckanbauschrank D20029K, einer Anbau-Bettbrücke 9222, einer Abschlussleiste 0375 rechts, einem Komfortbett 3768 200 x 200 cm, einer Spiegeltür auf Eckschrank, einer Kaltschaummatratze exquisit 100 x 200 cm" zu zahlen.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, zugunsten der Kläger an die Rechtsanwälte T U & Partner GbR vorgerichtliche Kosten in Höhe von 371,20 € zu zahlen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Kläger 20 % und die Beklagte 80 %. Die Kosten der Berufung werden den Klägern zu 10 % und der Beklagten zu 90 % auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO nach Maßgabe folgender Ergänzung zur Prozessgeschichte abgesehen:
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 02.02.2007 haben die Kläger ihre Klage in Höhe von ursprünglich 6.634,00 € um 1.658,50 € auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 4.975,50 € mit Zustimmung der Beklagten teilweise zurückgenommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Kläger hat auch in der Sache Erfolg.
1.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts haben die Kläger gemäß den §§ 433 Abs. 1 Satz 2, 434 Abs. 1, 437 Nr. 2, 323 Abs. 1, 346 ff. BGB einen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückabwicklung des am 05.11.2002 geschlossenen Kaufvertrages über das im Tenor näher bezeichnete Schlafzimmer.
Die Beklagte hat nicht in Abrede gestellt, dass das Überbauschlafzimmer Lorene bereits bei Übergabe an den am 18.01.2004 verstorbenen und von den Klägern beerbten Herrn B F (im Folgenden: Erblasser) mit einem Sachmangel i.S.d. § 434 Abs. 1 BGB behaftet war. Bei der Anlieferung des Schlafzimmers am 28.02.2003 ist durch einen Mitarbeiter der Beklagten festgestellt worden, dass an der linken Außenseite des Schrankelementes der Stellfuß fehlte und dadurch der Sockel an der Verschraubung gebrochen war. Der Mitarbeiter hat diesen Sachmangel in dem Lieferschein vom 28.02.2003 ausdrücklich festgehalten. Ferner sind unstreitig Streifen im Lack der rechten Schlosstüre sowie helle Stellen im Ablagebrett am Kopfteil des Bettes vorhanden. Auch dieser Sachmangel ist im Lieferschein vom 13.03.2003 vermerkt. Dass es sich bei diesen Sachmängeln um unerhebliche Mängel i.S.d. §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 5 Satz 2 BGB handelt, welche das Rücktrittsrecht der Kläger ausschließen würden, hat die Beklagte nicht vorgetragen und ist angesichts der Bedeutung der Schäden auch nicht ersichtlich.
Die Kläger haben der Beklagten mit Schreiben vom 24.02.2005 unter Angabe der vorhandenen Sachmängel eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bis zum 15.03.2005 gesetzt, §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1 BGB. Die Beklagte hat durch ihre Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 21.03.2005 Nacherfüllungsansprüche zurückgewiesen und sich auf die Einrede der Verjährung berufen.
Das danach bestehende Rücktrittsrecht der Kläger ist entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht verjährt. Die 2-jährige Verjährungsfrist aus § 438 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB begann mit der Ablieferung der Sache, d.h. mit der Montage des Schlafzimmers am 28.02.2003. Sie endete daher am 28.02.2005 und hätte mit Einreichung der Klage am 25.05.2005 nicht wirksam gemäß den §§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, 167 ZPO gehemmt werden können. Das Landgericht verkennt allerdings, dass die Beklagte in der Klageerwiderung vom 21.08.2003 in dem Vorprozess 15 O 289/03 Landgericht Köln (19 U 207/03 Oberlandesgericht Köln) den Anspruch der Kläger auf Nacherfüllung wegen der unstreitigen Mängel gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB "in anderer Weise" anerkannt hat, mit der Folge, dass die Verjährung zu diesem Zeitpunkt erneut begann und nunmehr mit der Einreichung der Klage am 25.05.2005 wirksam gehemmt wurde.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes liegt ein solches Anerkenntnis - auch ohne ausdrückliche Erklärung - in jedem tatsächlichen Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger, aus dem sich das Bewusstsein vom Bestehen des Anspruchs unzweideutig ergibt (BGH NJW-RR 1994, 373; BGH NJW 1999, 2961; Heinrichs in Palandt, BGB, 66. Aufl., § 212 Rn. 2 - 4 m.w.Nachw.). Nach Maßgabe dieses Grundsatzes stellt die Klageerwiderung vom 21.08.2003 unter Berücksichtigung der Gesamtumstände ein Anerkenntnis i.S.d. § 212 Abs.1 Nr. 1 BGB dar. Die Beklagte hat nämlich in der Klageerwiderung auf die vorgenannten Mängel des Schlafzimmers verwiesen und erklärt, dass ihr wegen der unstreitig vorliegenden Mängel ein Nachbesserungsrecht zustehe. Das Nachbesserungsrecht der Beklagten korrespondiert mit dem entsprechenden Anspruch der Kläger auf Nacherfüllung. Das Berufen der Beklagten auf ihr Recht zur Nachbesserung kann bei vernünftiger Betrachtung aus Sicht der Kläger nur als Ausdruck eines Bewusstseins der Beklagten gewertet werden, auch zur Nacherfüllung verpflichtet zu sein. Nicht anders konnten die Kläger diese Erklärung auch deshalb verstehen, weil die Beklagte schon bei der Montage des Schlafzimmers und, worauf sie auch in der Klageerwiderung vom 21.08.2003 hingewiesen hat, erneut in einem Telefonat vom 04.03.2003 die Durchführung von Nachbesserungsarbeiten angekündigt hat. Tatsächlich hatte die Beklagte bereits den Ersatz für den gebrochenen Sockel des Schrankelementes zur Erfüllung ihrer Nacherfüllungspflicht bestellt. Bei dieser Sachlage bestand aus Sicht der Kläger kein Grund anzunehmen, die Beklagte habe sich lediglich aus Kulanz oder ähnlichen unverbindlichen Motiven zur Nacherfüllung bereit erklärt. Dass die Beklagte, wie sie einwendet, mit dieser Erklärung lediglich die bloße Möglichkeit der Nachbesserung allein zum Zwecke der Verteidigung gegenüber dem "Wandlungsbegehren" des Erblassers im Vorprozess aufzeigen wollte, widerspricht dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Klageerwiderung. Die Beklagte verweist unmissverständlich auf ihr Nachbesserungsrecht, in dem Bewusstsein, für die unstreitigen Mängel zwar nicht durch Rückabwicklung des Vertrages, aber im Rahmen der Nacherfüllung Gewähr leisten zu müssen. Nach alledem ist der Anspruch der Kläger auf Rücktritt vom Kaufvertrag nicht verjährt.
Der Geltendmachung des Anspruchs steht auch der Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB nicht entgegen. Es ist weder unter dem Gesichtspunkt treuwidrigen Verhaltens noch dem der Verwirkung zu beanstanden, dass die Kläger nach dem Abschluss des Vorprozesses gestützt auf weitere Mängel Nacherfüllung verlangen. Der Erblasser hat in dem Vorprozess den Anspruch auf Rücktritt vom Kaufvertrag darauf gestützt, dass sich die Schranktüren aufgrund einer falschen Bemaßung des Schlafzimmers durch die Beklagte nicht öffnen ließen. Mit der letztlich erfolglosen Rüge dieses aus Sicht des Erblassers offensichtlich als vorrangig angesehenen gravierenden Mangels haben die Kläger keinen Tatbestand geschaffen, aufgrund dessen die Beklagte darauf vertrauen durfte, dass die Kläger die bereits bekannten Mängel am Sockel des Schrankelementes und am Lack schlicht hinnehmen und Nachbesserung dieser Mängel nach Abschluss des Vorprozesses nicht mehr verlangen würden.
Hinzu kommt, dass die Kläger die Beklagte bereits mit Schreiben vom 24.02.2005 zur Mängelbeseitigung aufgefordert haben. Die Fristsetzung zur Nachbesserung erfolgte damit innerhalb der regulären Verjährungsfrist. Jedenfalls innerhalb der regulären Verjährungsfrist musste die Beklagte Nacherfüllungsansprüche der Kläger gewärtigen und notwendige Ersatzteile vorhalten. Das Rücktrittsrecht der Kläger ist danach auch nicht gemäß § 242 BGB ausgeschlossen.
Bei der Berechnung der Höhe des Rückzahlungsanspruchs müssen sich die Kläger den Gebrauchsvorteil für die bislang knapp vierjährige Nutzungsdauer des Schlafzimmers anrechnen lassen, §§ 346 Abs. 1, 100 BGB. Der Gebrauchsvorteil berechnet sich nach der Formel: Kaufpreis geteilt durch die Restnutzungsdauer (bei gebrauchter Sache) multipliziert mit der tatsächlichen Nutzungszeit. Bei einer geschätzten Gesamtnutzungsdauer einer Schlafzimmereinrichtung dieser Qualität und Güte von 20 Jahren ergibt sich ein anzurechnender Gebrauchsvorteil von 1.658,50 € (6.634,00 € : 16 x 4= 1.658,50 €).
Nach alledem war die Beklagte gemäß den §§ 433 Abs. 1 Satz 2, 434 Abs. 1, 437 Nr. 2, 323 Abs. 1, 346 ff. BGB zur Zahlung von 4.975,50 € an die Kläger Zug um Zug gegen Rückgabe des im Tenor bezeichneten Schlafzimmers zu verurteilen.
2.
Der Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten steht den Klägern als Verzugsschaden gemäß § 286 Abs. 1 BGB zu. Die Anrechnungsregeln in Vorbemerkung 4 zu Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG führen dazu, dass auch bei einem erfolgreichen Abschluss des gerichtlichen Verfahrens den Klägern ein Schaden verbleibt, der in dem Gebührenbetrag besteht, der nicht durch Anrechnung auf die Verfahrensgebühr seine Erledigung gefunden hat. Dieser Schaden beträgt nach der zutreffenden Berechnung der Kläger in der Klageschrift 371,20 €.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
4.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§§ 542 Abs. 1, 543 Abs. 1, Abs. 2 ZPO). Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits waren maßgeblich Tatsachenfragen. Rechtsfragen grundsätzlicher Natur, die über den konkreten Einzelfall hinaus von Interesse sein könnten, haben sich nicht gestellt und waren nicht zu entscheiden.
Streitwert für das Berufungsverfahren:
bis zum 02.02.2007 6.010,10 €
danach 4.351,60 €.
Ende der Entscheidung
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