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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 23.09.2005
Aktenzeichen: 19 U 19/05
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 256 Abs. 1
ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1
BGB § 26
BGB § 31
BGB § 242
BGB § 276 Abs. 2
BGB § 280 Abs. 1
BGB § 823 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 07.01.2005 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln (5 O 258/04) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger seinerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit des Beschlusses der Mitgliederversammlung der Beklagten vom 28.06.2003, mit dem Herr Q. T. aus der Beklagten ausgeschlossen worden ist.

Die Beklagte ist der Dachverband des deutschen Billardsports, deren Mitglieder die einzelnen Landesverbände sind, darunter auch der Kläger. Mitglieder des Klägers sind die örtlichen Billardvereine, deren Mitglieder wiederum die einzelnen Sportler sind. Die örtlichen Vereine und deren Mitglieder sind nicht unmittelbar Mitglieder der Beklagten. Gemäß Ziffer 2.1 (2) der Satzung der Beklagten, wegen deren Inhalts im Einzelnen auf Bl. 24 ff. des Anlagenheftes verwiesen wird, vermittelt jeder Landesverband für seine Untergliederungen bis hin zum Einzelmitglied des Vereins die "Zugehörigkeit" zu der Beklagten. Ziffer 5.0 der Satzung regelt das "Rechtswesen" der Beklagten, das in einer sog. "Rechts- und Strafordnung" (Bl. 48 ff. des Anlagenheftes) im Einzelnen festgelegt ist. Gemäß Ziffer 5.2 (1) g) der Satzung der Beklagten kann als Strafe der Verlust der Zugehörigkeit oder der Ausschluß verhängt werden und zwar unter Voraussetzungen, die in einer in Bezug genommenen Ziffer 2.4. näher bestimmt sind.

Zwischen den Parteien gibt es seit mehr als 10 Jahren Unstimmigkeiten, da der Kläger, handelnd durch seinen seit 1985 gewählten und amtierenden Präsidenten und ersten Vorsitzenden Herrn Q. T., der Beklagten Unregelmäßigkeiten im finanziellen Bereich vorwirft. Die Beklagte fühlt sich durch das Verhalten des Herrn T. in der Ausübung ihrer Verbandstätigkeit nachhaltig gestört.

Auf der Mitgliederversammlung der Beklagten am 28.06.2003 in W. war Herr Q. T. anwesend; auch der Saarländische Landesverband hatte ihn mit der Ausübung seines Stimmrechts bevollmächtigt. Zu Beginn der Versammlung stellte der Präsident der Beklagten fest, dass der Kläger wegen nicht ordnungsgemäßer Abgabe der Mitgliedermeldungen kein Stimmrecht habe. Der Vertreter des Landesverbandes Niedersachsen wies darauf hin, dass sein schriftlicher Antrag aus dem Vorjahr, vom 10.04.2002 (Bl. 4 des Anlageheftes), Herrn Q. T. wegen verbandsschädigenden Verhaltens aus der Beklagten auszuschließen, entgegen der Entschließung der letzten Mitgliederversammlung vom 22.06.2002 nicht auf der aktuellen Tagesordnung enthalten sei und forderte dessen Aufnahme in die Tagesordnung. In der Diskussion über die Zulassung dieses Antrages aus dem Jahr 2002 äusserte der Präsident der Beklagten Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dieses Antragsinhalts. Herr T. legte Einspruch gegen die Entziehung des Stimmrechts des Klägers und gegen den Antrag des Landesverbandes Niedersachsen ein. Der Antrag des Landesverbandes Niedersachsen vom 10.04.2002 wurde per Abstimmung zugelassen und Herr T. anschließend nach kurzer Diskussion durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus der Beklagten ausgeschlossen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 5 ff. des Anlagenheftes Bezug genommen. Mit aussergerichtlichem Schreiben vom 16.08.2003 teilte der Kläger der Beklagten u.a. mit, das jenes Ausschlussverfahren nicht rechtmäßig gewesen sei.

Im Hinblick auf eine für den 27.07.2003 angekündigte ausserordentliche Mitgliederversammlung der Beklagten erwirkte der Kläger am 25.07.2003 beim Landgericht Köln (5 O 294/03) den Erlaß einer einstweiligen Verfügung mit dem Inhalt, dass ihm das Stimmrecht nicht aus dem Grund versagt werden dürfe, dass die Mitgliedermeldung nicht ordnungsgemäß gewesen sei. Der weitere Antrag, Herrn T. als gesetzlichen Vertreter des Klägers zuzulassen, wurde zurückgewiesen, die Kosten wurden insgesamt gegeneinander aufgehoben. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 11.08.2003 stellte das Landgericht Köln mit Beschluss vom 27.10.2003 die Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache sowie die vollständige Kostenlast der Beklagten fest. Das OLG Köln (12 W 4/04) änderte auf die sofortige Beschwerde der Beklagten den Beschluss des Landgericht Köln vom 27.10.2003 dahingehend ab, dass die sofortige Beschwerde des Klägers als unzulässig verworfen wurde. Mit aussergerichtlichem Schreiben vom 16.08.2003 teilte der Kläger der Beklagten u.a. mit, dass das Ausschlussverfahren nicht rechtmäßig gewesen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags der Parteien und der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil (Bl. 69ff GA) Bezug genommen.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht den Beschluss der Mitgliederversammlung der Beklagten vom 28.06.2003, mit dem Herr Q. T. als gesetzlichen Vertreter des Klägers im Sinne von § 26 BGB ausgeschlossen wurde, für unwirksam erklärt und die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von 743,33 € nebst Zinsen - insoweit unter nicht ausdrücklich tenorierter Teil-Klageabweisung iHv 838,36 € - sowie zum Ersatz des Zukunftsschadens festgestellt. Das Landgericht hat die Zulässigkeit der Klage festgestellt und die Ausschließung des Herrn T. als nichtig beurteilt. Wegen der Entscheidungsgründe im Einzelnen wird auf Bl. 73ff GA Bezug genommen.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag im vollen Umfang weiter. Die Beklagte rügt insbesondere, das Landgericht habe nicht beachtet, dass Herr T. nur als Stimmrechts-Vertreter des saarländischen Landesverbandes in der Versammlung anwesend gewesen und nur in dieser Funktion ausgeschlossen worden sei. Damit fehle dem Kläger in jedem Fall das für die Feststellung der Unwirksamkeit des Beschlusses erforderliche Feststellungsinteresse. Die Mitgliederversammlung sei für den Ausschluss zuständig gewesen, jedenfalls sei durch die Abstimmungen in der Mitgliederversammlung am 28.06.2003 im Wege der Satzungsänderung eine Zuständigkeit der Mitgliederversammlung begründet worden. Die Klage sei zudem jedenfalls deshalb unzulässig, weil der Kläger das in der Satzung vorgesehene vereinsinterne Vorverfahren nicht betrieben habe. Aufgrund des 11monatigen Zeitraums zwischen der Fassung des Ausschlussbeschlusses und der Klageeinreichung sei das Klagerecht auch verwirkt. Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die Berufungsbegründung vom 11.04.2005 (Bl 132ff GA) und den Schriftsatz vom 25.08.2005 (Bl 224ff GA) Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt,

das am 07.01.2005 verkündete Urteil des Landgerichts Köln, Aktenzeichen: 5 O 258/04, aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Er ist zusammenfassend der Auffassung, der Beschluss der Mitgliederversammlung vom 28.06.2003 sei ein rechtliches Nullum, da ein unzuständiges Organ gegenüber einem Nichtmitglied eine nach der Satzung nicht vorgesehene Sanktion beschlossen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Klägervorbringens wird auf die Berufungserwiderung vom 08.07.2005 (Bl 188ff GA) Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und die eingereichten Unterlagen verwiesen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat im Ergebnis zurecht der Klage im erkannten Umfang statt gegeben, da die Klageanträge zulässig (1.) und auch in der Sache begründet (2.) sind.

1.

Die Klage ist zulässig, da der Kläger vor der Beschreitung des ordentlichen Rechtsweges nicht zunächst den Verbandsrechtweg ausschöpfen musste (a.) und er für den Feststellungsantrag auch ein Feststellungsinteresse hat (b.).

a.

Ziffer 1.4 der Rechts- und Strafordnung der Beklagten bestimmt, dass vor Anrufung der ordentlichen Gerichtsbarkeit der Verbandsrechtweg ausgeschöpft werden muss. Dies steht im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechsprechung (BGHZ 47, 172, 174), derzufolge die gerichtliche Nachprüfung eines vereinsrechtlichen Ausschließungsbeschlusses grundsätzlich nur zulässig ist, wenn das Mitglied die satzungsmäßigen Rechtsmittel ausgeschöpft hat. Solange keine abschließende Entscheidung der zuständigen Vereinsorgane vorliegt, muss vermieden werden, dass die Gerichte unnötig angerufen werden und sie in die Selbstverwaltung des Vereins eingreifen. Diese Satzungsbestimmung steht hier indes der Klageerhebung nicht entgegen, da die Satzung der Beklagten für den durch die Mitgliederversammlung beschlossenen Ausschluss einer natürlichen Person einen verbandsinternen Rechtsweg überhaupt nicht vorsieht. Insbesondere besteht keine Zuständigkeit des Schiedsgerichts gemäß Ziffer 3.1 der Rechts- und Strafordnung der Beklagten in Verbindung mit Ziffer 3.8.2 (1) b) der Satzung der Beklagten, wonach das Schiedsgericht über Einsprüche gegen Entscheidungen der Mitgliederversammlung entscheidet. Ziffer 3.8.2 (1) b) der Satzung der Beklagten nimmt insoweit ausdrücklich Bezug auf Ziffer 2.4 (4) der Satzung, der aber inhaltlich nur den Ausschluss eines Landesverbandes durch die Mitgliederversammlung, nicht aber den Ausschluss einer Person regelt.

b.

Das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO für den Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Beschlusses erforderliche eigene Feststellungsinteresse des Klägers ist gegeben, denn durch den Ausschluss des Herrn T. wird er unmittelbar in seiner eigenen Rechtsposition beeinträchtigt. Aufgrund des Ausschlusses ist es dem Kläger verwehrt, seine Mitgliedsrechte in der Versammlung der Beklagten durch Herrn T. wahrzunehmen, obwohl dieser als Präsident und erster Vorsitzender das für den Kläger kraft Gesetzes (§ 26 Abs. 2 Satz 1 BGB) vertretungsberechtigte Organ ist. Entgegen der Ansicht der Beklagten hat der Kläger ein schutzwürdiges Recht, sich in den Mitgliederversammlungen der Beklagten gerade durch Herrn T. vertreten zu lassen. Zum Schutzbereich der durch Art. 9 GG garantierten Verbandsautonomie gehört auch die vereinsinterne Selbstbestimmung über die eigene Organisation, das Verfahren ihrer Willensbildung und die Führung ihrer Geschäfte (BVerfGE 50, 290, 354). In dieses Selbstbestimmungsrecht greift die Beklagte ein, da sie durch den Ausschluss des Herrn T. zielgerichtet die Vertretungsverhältnisse der Klägerin beeinflusst. Dass diese Einflussnahme auf den Kläger beabsichtigt war, ergibt sich aus dem der Abstimmung zugrunde liegenden Antrag des Landesverbandes Niedersachsen vom 10.04.2002 (Anlage K3 = Bl. 4 Anlagenheft) sowie aus der Internetveröffentlichung der Beklagten vom 06.07.2003 (Anlage K5 = Bl. 12 Anlagenheft). Beide Mitteilungen machen die Erwartung der Beklagten deutlich, dass durch den Ausschluss des Herrn T. Ruhe einkehre und ein direkter Ausschluss des Klägers damit vermieden werden könne. Diese eindeutige Zielrichtung des Ausschlussbeschlusses widerlegt die von der Beklagten nachdrücklich vertretene Auffassung, Herr T. habe an der Mitgliederversammlung vom 28.06.2003 nur als Vertreter des saarländischen Landesverbandes teilgenommen und sei daher nur in dieser Funktion ausgeschlossen worden.

2.

Die Klage ist im tenorierten Umfang begründet, da der Beschluss der Mitgliederversammlung vom 28.06.2003 über den Ausschluss von Herrn Q. T. unwirksam ist (a.) und die Beklagte deshalb dem Kläger zur Zahlung von 743,33 € nebst Zinsen sowie zur Erstattung des Zukunftsschadens verpflichtet ist (b.).

a.

Der Beschluss der Mitgliederversammlung vom 28.06.2003 über den Ausschluss von Herrn Q. T. ist unwirksam, da die Satzung der Beklagten für die damit ausgesprochene Vereinsstrafe keine Rechtsgrundlage enthält.

Der gerichtlichen Überprüfung von Vereinsstrafen sind im Interesse der Vereinsautonomie enge Grenzen gesetzt. Zum gerichtlichen Prüfungsumfang gehört allerdings, ob der Strafbeschluss in der Satzung überhaupt vorgesehen ist, das zuständige Organ entschieden hat und das satzungsgemäße Verfahren eingehalten wurde (vgl. nur Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht, Rdnr. 713 mz.N.). Der Ausschließungsbeschluss vom 28.06.2003 hält diesen Anforderungen offenkundig nicht stand.

Die Satzung der Beklagten enthält zunächst keine Regelung über den Ausschluss einer Einzelperson. Eine ausdrückliche Satzungsbestimmung fehlt. Es dürfte auch dem Verbot, Strafvorschriften auf nicht geregelte Tatbestände entsprechend anzuwenden, widersprechen, den in Ziffer 5.2 (1) f ) der Satzung der Beklagten geregelten Verlust der Zugehörigkeit dem persönlichen Ausschluss eines Einzelmitgliedes gleichzusetzen. Jedenfalls aber war die Mitgliederversammlung nicht befugt, die Ausschließung des Herrn T. zu beschließen. In Ziffer 5.2 (1) Satz 1 der Rechts- und Strafordnung und Ziffer 2.4 (4) der Satzung der Beklagten ist die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung für den Ausschluss eines Landesverbandes bestimmt. Wenn es dann nach mehreren Bestimmungen zu diesem Ausschlussverfahren unter Ziffer 5.2 (2) der Rechts- und Strafordnung heisst: "Die übrigen Strafen werden durch die Rechtsorgane der DBU ausgesprochen", ist damit gerade nicht die Mitgliederversammlung gemeint. Ziffer 1.2 der Rechts- und Strafordnung der Beklagten bestimmt weiterhin ausdrücklich, dass Strafen, soweit nichts anderes bestimmt wird, vom Schiedsgericht ausgesprochen werden. Die Mitgliederversammlung durfte diese Strafkompetenz auch nicht an sich ziehen (vgl. BayObLGZ 1986, 528, 535). Soweit die Beklagte meint, in der Abstimmung sei jedenfalls eine entsprechende Satzungsänderung zu sehen, welche die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung begründet habe, ist diese Ansicht offensichtlich fehlsam. Eine zulässige Satzungsänderung hätte u.a. bereits vorausgesetzt, dass die Entschließung über diese Frage den Mitgliedern vorab mit der Tagesordnung mitgeteilt wird, was aber gerade nicht der Fall war. Schließlich wurde in der Mitgliederversammlung auch das satzungsgemäße Verfahren nicht eingehalten, denn die ohne Vorbereitung erfolgende Diskussion auf der Mitgliederversammlung wurde dem Anspruch auf rechtliches Gehör des Herrn T. nicht gerecht.

Entgegen der Ansicht der Beklagten hat der Kläger sein Klagerecht nicht aufgrund des Zeitablaufs zwischen der Beschlussfassung am 28.06.2003 und der Klageeinreichung am 28.05.2004 verwirkt. Für das Klagerecht gegen Vereinsmaßnahmen haben die aus § 242 BGB hergeleiteten Verwirkungsgrundsätze eine spezielle Ausprägung dahingehend erfahren, dass das legitime Interesse des Vereins an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit, welches das Vereinsmitglied aufgrund seiner Treuepflicht berücksichtigen muss, es als angemessen erscheinen lässt, dass eine beabsichtigte Klage mit zumutbarer Beschleunigung erhoben wird, wobei eine Frist von 4 Monaten bereits schädlich sein kann (vgl. OLG Hamm NJW-RR 1997, 989). Die umfassende Abwägung der hier zu berücksichtigenden Interessen führt dazu, dass die Beklagte sich zweifelsfrei noch nicht darauf einrichten konnte, dass der Kläger den Ausschlussbeschluss der Mitgliederversammlung akzeptieren würde. So hat der Kläger bereits zeitnah mit Schreiben vom 16.08.2003 der Beklagten gegenüber zum Ausdruck gebracht, dass das Ausschlussverfahren seiner Ansicht nach nicht rechtmäßig gewesen sei. Die Beklagte kannte also seit diesem Zeitpunkt die Auffassung des Klägers. Aufgrund der bereits seit 10 Jahren bestehenden Unstimmigkeiten, die zu 2 Gerichtsverfahren Anlass gegeben hatten, musste die Beklagte weiterhin davon ausgehen, dass der Kläger die Angelegenheit nicht auf sich beruhen lassen würde. Das schutzwürdige Vertrauen der Beklagten war somit von vornherein herabgesetzt. Dieser Erwartung entsprechend hatte der Kläger sodann mit Schriftsatz vom 23.07.2003 bereits eine einstweilige Verfügung beantragt, mit der er auch den Ausschließungsbeschluss angriff. Das einstweilige Verfügungsverfahren wurde in der Sache erst durch den Beschluss des OLG Köln vom 11.03.2004, dem Klägervertreter zugestellt am 16.03.2004, abgeschlossen. Die anschließende Einreichung der Klageschrift am 28.05.2004 und Zustellung am 24.06.2004 erfolgte jedenfalls binnen 4 Monaten nach Abschluss des einstweiligen Verfügungsverfahrens und damit noch innerhalb eines Zeitraums, in dem sich ein schutzwürdiges Vertrauen des Beklagten nicht endgültig verfestigt haben konnte.

b.

Soweit das Landgericht dem Kläger Schadensersatz in Höhe von 743,33 € zugesprochen und festgestellt hat, dass die Beklagte dem Kläger auch jeden weiteren Schaden zu ersetzen hat, der diesem infolge des unwirksamen Ausschließungsbeschlusses zukünftig entstehen wird, stehen dem Kläger in analoger Anwendung des § 280 Abs. 1 BGB (vgl BGH NJW 1984, 1884, 1885) sowie gemäß § 823 Abs 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Mitgliedschaft als sonstiges Recht (vgl. Stöber, aaO, Rdnr. 395) die entsprechenden Schadensersatzansprüche zu. Das Handeln der Mitgliederversammlung wird der Beklagten gemäß § 31 BGB zugerechnet (vgl. Reuter, in Münchener Kommentar zum BGB, § 31 Rdnr. 14; Palandt-Heinrichs, BGB, 64 Aufl., § 31 Rdnr. 5). Die Mitgliederversammlung handelte bei der Fassung des unwirksamen Ausschließungsbeschlusses auch fahrlässig im Sinne von § 276 Abs. 2 BGB, denn der Präsident der Beklagten äusserte zu Beginn der Mitgliederversammlung selbst Bedenken gegen die rechtliche Zulässigkeit des Ausschlusses. Die Ausführungen des Landgerichts zur Schadensberechnung sind zutreffend und werden von der Beklagten nicht weiter angegriffen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO für eine Zulassung nicht vorliegen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern nicht eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Gegenstand des Rechtsstreites waren überwiegend Tatsachenfragen. Rechtsfragen grundsätzlicher Natur, die über den konkreten Einzelfall hinaus von Interesse sein könnten, haben sich nicht gestellt und waren nicht zu entscheiden.

Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer: 29.161,64 €

Ende der Entscheidung

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