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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 01.07.2005
Aktenzeichen: 19 U 194/04
Rechtsgebiete: HGB, Schweizer OGB, ZPO


Vorschriften:

HGB analog § 89 b
Schweizer OGB analog Art. 418u
ZPO § 293
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

19 U 194/04

Anlage zum Protokoll vom 1.7.2005

Verkündet am 1.7.2005

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 10.06.2005 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Ketterle, die Richterin am Oberlandesgericht Eickmann-Pohl und den Richter am Amtsgericht Kremer

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers und unter Zurückweisung seiner weitergehenden Berufung wird das am 13.08.2004 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen (43 O 21/04) nebst dem ihm zugrundeliegenden Verfahren aufgehoben und die Sache an das Landgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - zurückverwiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger macht aus abgetretenem Recht der türkischen Firma F.P. B. Tic. Ltd. Sti. (im Folgenden: Fa. F.P.) nach Beendigung der Vertragsbeziehung mit der Beklagten Ausgleichsansprüche aus Vertriebshändlervertrag, hilfsweise einen Schadensersatzanspruch geltend.

Die Beklagte - bei der bis 1999 deren Mitarbeiter N D für das Türkei - Geschäft verantwortlich war - lieferte in den Jahren 1991 bis 2001 nacheinander an vier türkische Handelsgesellschaften, die jeweils durch den Kläger vertreten wurden, Transparent-, Durchschreib- und anderes Spezialpapier für den Weiterverkauf in der Türkei. Das Vertragsverhältnis mit der zuletzt belieferten Gesellschaft, der Fa. F.P., deren Prokurist der Kläger war, endete nach Lieferungseinstellung im September 2002 und einer Ankündigung der Beklagten vom 21.12.2002, in Zukunft ihre Produkte über ein anderes Unternehmen, die Firma V, in der Türkei zu verkaufen, durch eine mit anwaltlichem Schreiben vom 23.12.2002 erklärte fristlose Kündigung seitens der Fa. F.P.. Die Parteien streiten im Wesentlichen über das anwendbare Recht, das wirksame Zustandekommen eines Vertrages und die Möglichkeit eines Ausgleichsanspruchs nach türkischem Recht.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Einzelnen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO (Bl. 155 ff GA).

Das Landgericht hat die auf Zahlung von 800.000,- € nebst Zinsen gerichtete Klage durch Urteil vom 13.08.2004 abgewiesen. Die Kammer hat auf das zwischen der Fa. F.P. und der Beklagten bestehende Rechtsverhältnis türkisches Recht angewandt und hat auf der Grundlage vom Kläger vorgelegter Rechtsgutachten der türkischen Rechtsanwälte B ua. vom 21.01.2003 und 26.07.2004 festgestellt, dass die Voraussetzungen für einen Ausgleichs- oder Schadensersatzanspruch nicht gegeben seien. Ein Alleinvertriebshändlervertrag sei mangels entsprechender Vollmacht des für die Beklagte handelnden Herrn D nicht zustande gekommen. Eine Exklusivvertriebshändlerstellung kraft (türkischen) Gesetzes scheitere daran, dass der Kläger nicht den Nachweis erbracht habe, dass die von ihm vertretenen Firmen zehn Jahre lang exklusiv die Produkte der Beklagten in der Türkei verkauft hätten. Es sei zudem nicht ersichtlich, wie die erst seit 1999 von der Beklagten belieferte Fa. F.P. in etwaige Rechte der Vorgängerfirmen eingetreten sein könne. Neben dem Ausgleichsanspruch scheitere ein Schadensersatzanspruch daran, dass die Fa. F.P. an der Vertragsbeendigung ein Verschulden treffe, denn sie habe sich mit Zahlung in Höhe von - näher dargelegten - 114.598,67 € in Rückstand befunden, zu unrecht einen Werbekostenzuschuss in Höhe von 51.129,19 € verlangt, sich auf in diesem Verfahren nicht hinreichend substantiierte Mängel berufen und sich damit insgesamt vertragswidrig verhalten. Wegen der Entscheidungsgründe im Einzelnen wird auf Bl. 162 ff. GA Bezug genommen.

Mit seiner gegen das klageabweisende Urteil gerichteten Berufung verfolgt der Kläger seine Klageanträge im vollen Umfang weiter. Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und rügt insbesondere eine fehlerhafte Rechtsanwendung des Landgerichts. Der Kläger vertritt dazu die Ansicht, das Landgericht habe sich in verfahrensfehlerhafter Weise nicht die notwendigen Kenntnisse des türkischen Rechts verschafft, sondern die Kernfragen des Rechtsstreits nach deutschen Rechtsgrundsätzen beurteilt. Er ist weiterhin der Auffassung, das Landgericht habe aufgrund der Umstände zumindest von einer Rechtsscheinsvollmacht des Herrn D zum Abschluss eines Vertriebshändlervertrages ausgehen müssen. Schließlich habe das Landgericht insoweit eine Überraschungsentscheidung getroffen, als es die Versagung von Ausgleichs- und Schadensersatzansprüchen auch auf die rückständigen Zahlungen gestützt habe, ohne diesen Punkt zuvor in der mündlichen Verhandlung zu erörtern. Ihm sei es daher nicht möglich gewesen, zu der Berechtigung der Zahlungseinbehalte und der Forderung des Werbekostenzuschusses weiter vorzutragen. Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die Berufungsbegründung vom 9.11.2004 (Bl. 220 ff. GA) sowie den Schriftsatz vom 23.5.2005 (Bl. 345 ff. GA) Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichtes Aachen vom 13.08.2004, 43 O 21/04 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 800.000,- € nebst 8% Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

hilfsweise,

das Urteil des Landgerichtes Aachen vom 13.08.2004, 43 O 21/04 aufzuheben und an eine andere Kammer des Landgerichtes Aachen zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt im Ergebnis das erstinstanzliche Urteil. Sie vertritt aber die Auffassung, das Rechtsverhältnis sei aufgrund der in ihren Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen enthaltenen Klausel, nach der deutsches Recht gelten soll, allein nach dem deutschem Recht zu beurteilen. Die Voraussetzungen für einen Ausgleichsanspruch lägen aber selbst nach türkischem Recht nicht vor, denn dieses nehme auf Art. 418u Schweizer OGB Bezug, der gerade keinen Anspruch des Vertriebshändlers vorsehe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Berufungserwiderung vom 2.5.2005 (Bl. 287 ff. GA) sowie den Schriftsatz vom 3.6.2005 (Bl. 353 ff. GA) Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und eingereichten Unterlagen verwiesen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache insoweit (vorläufigen) Erfolg, als das Urteil des Landgerichts gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen war. Das erstinstanzliche Verfahren leidet an einem wesentlichen Mangel, aufgrund dessen eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist.

Der wesentlichen Verfahrensmangel ist darin begründet, dass das Landgericht das für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgebende türkische Recht entgegen § 293 ZPO nicht ausreichend ermittelt, sondern weitgehend deutsche Rechtsgrundsätze angewandt hat. Die unzureichende Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Quellen, um sich die für die Beurteilung des Falles erforderlichen Kenntnisse des maßgebenden ausländischen Rechts zu verschaffen, stellt einen Verfahrensfehler dar (vgl. BGH NJW 1995, 1032; MünchKommZPO-Prütting, 4. Auflage, § 293 Rdnr. 67).

Das Landgericht stellt im Ausgangspunkt zutreffend darauf ab, dass das Rechtsverhältnis zwischen der Fa F.P. und der Beklagten - aus dem der Kläger Ansprüche herleiten will - nach türkischem Recht zu beurteilen ist. Entgegen der Ansicht der Beklagten haben die Parteien aufgrund der auf den Rückseiten ihrer (als Anlage B3 eingereichten) Auftragsbestätigungen und Rechnungen abgedruckten Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen und der darin in § 8 enthaltenen Klausel "Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland." keine verbindliche Wahl des deutschen Rechts gemäß Art. 27 Abs. 1 EGBGB getroffen. Zum einen sind diese in deutsch gefassten Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht wirksam in das Vertragsverhältnis einbezogen worden. Eine Einbeziehung, die sich nach dem dann gewählten Recht beurteilt (Staudinger-Magnus, Kommentar zum BGB, Bearbeitungsstand: September 2001, Art. 27 EGBGB Rdnr. 144), also nach dem seinerzeit einschlägigen § 2 AGBG, scheitert daran, dass die Beklagte dem Kläger als für die Fa. F.P. Handelnden nicht die Möglichkeit verschafft hat, in zumutbarer Weise von dem Inhalt dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kenntnis zu nehmen. Die in deutscher Sprache abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen reichen nicht, denn dabei handelt es sich weder um die Heimatsprache des Klägers (Türkisch), noch um die von den Parteien verwandte Verhandlungssprache (Englisch). Zum anderen erfassen die auf die einzelnen Kaufverträge abgestimmten "Allgemeine(n) Verkaufs- und Lieferbedingungen" der Beklagten vor allem nicht die darüber hinaus bestehende streitgegenständliche Rechtsbeziehung der Parteien, die den einzelnen Kaufverträgen vorgeschaltet ist. Die Anwendbarkeit des türkischen Rechts als Vertragsstatut ergibt sich damit aus Art. 28 EGBGB, denn die Vertragsbeziehung weist die engste Verbindung mit der Türkei auf. Die nach der Anknüpfungsregelung in Art. 28 Abs. 2 EGBGB maßgebliche vertragscharakteristische Leistung war - unabhängig von der zwischen den Parteien streitigen rechtlichen Einordnung - die seitens der von der Fa. F.P. mit der Hauptverwaltung in der Türkei ausgeübte Absatzmittlungstätigkeit.

Das Landgericht hat es fehlsam unterlassen, zu den entscheidungserheblichen Streitfragen die Grundsätze des türkischen Rechts zu erforschen.

Soweit die Kammer bei der Ermittlung des türkischen Rechts die von dem Kläger vorgelegten Rechtsgutachten der türkischen Rechtsanwälte B ua. vom 21.01.2003 und 26.07.2004 nebst dem Zitat aus dem Schuldrechtslehrbuch des Professor Yavuz sowie den zwei übersetzten Urteilen der 11. Zivilkammer des Kassationshofes genutzt hat, ergibt sich daraus noch nicht abschließend die Kenntnis aller für die Streitentscheidung maßgebenden türkischen Rechtsgrundsätze. So kann anhand der vorliegenden Unterlagen schon nicht eindeutig festgestellt werden, dass und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen das türkische Recht dem Vertriebshändler nach Vertragsbeendigung überhaupt einen Ausgleichsanspruch gewährt. In dem Privatgutachten der Rechtsanwälte B ua vom 21.01.2003 und in dem Schuldrechtslehrbuch von Professor Yavuz ist festgehalten, dass das geschriebene türkische Recht einen Ausgleichsanspruch des Vertriebshändlers nicht vorsehe, ein solcher Anspruch aber im Anschluss an eine Entscheidung der 19. Zivilkammer des Kassationshofes vom 28.04.1997 zu bejahen sei. Ob diese Rechtsansicht dem Stand der türkischen Rechtsprechung entspricht, konnte das Landgericht anhand der zu den Gerichtsakten gereichten und allgemein zugänglichen Unterlagen nicht überprüfen. Der Kläger hat eine übersetzte Ausfertigung des nicht veröffentlichten Urteils der 19. Zivilkammer des Kassationshofes nicht vorgelegt. Deutsche Fachliteratur führt ebenso zu keiner abschließenden Klärung, da etwa das Werk von Detzer/Zwernemann, Ausländisches Recht der Handelsvertreter und Vertragshändler, nach deren Erkenntnissen die türkische Rechtsprechung stets einen Ausgleichsanspruch des Vertriebshändlers abgelehnt habe (aaO, S. 451), zuletzt 1997 erschienen ist und damit eine eventuell durch die am 28.04.1997 ergangene Entscheidung der 19. Zivilkammer des Kassationshofes geänderte Rechtsprechung nicht berücksichtigen konnte.

Das Landgericht ist ohne weitere Ermittlungen - insoweit zugunsten des Klägers - von der Existenz eines Ausgleichsanspruchs nach türkischem Recht unter den von dem Rechtsgutachten der türkischen Rechtsanwälte B ua. vom 21.01.2003 und dem Schuldrechtslehrbuch des Prof. Yavuz dargestellten kumulativen Voraussetzungen (Abschluss eines Vertriebshändlervertrages, Bekanntmachung sowie Verbreitung der Marke, Erweiterung des Kundenkreises und kein Verschulden an der Vertragsbeendigung) ausgegangen. Es hat jedoch zur Beurteilung dieser einzelnen Tatbestandvoraussetzungen nicht, wie es folgerichtig gewesen wäre, die türkischen Rechtsgrundsätze ermittelt, sondern fehlsam deutsches Recht angewandt und auf dieser Basis einen Ausgleichsanspruch verneint.

So hat das Landgericht den Abschluss eines Vertriebshändlervertrages durch den bei der Beklagten beschäftigten Herrn D abgelehnt, da dieser keine entsprechende Vollmacht gehabt habe. Ob das türkische Recht eine gesetzliche oder auf Rechtsschein gestützte Vollmacht des Mitarbeiters, der von einem Gewerbetreibenden als Verantwortlicher für einen bestimmten Geschäftsbereich eingesetzt wird, kennt, hat das Landgericht indes nicht erforscht. Ebenso wenig, ob das türkische Recht - wie von dem Kläger ausgeführt - abseits eines Vertragsschlusses eine Rechtsstellung als faktischer Alleinvertriebshändler dann bejaht, wenn ein Hersteller über zehn Jahre hinweg einen Händler in einem bestimmten Gebiet exklusiv beliefert. Soweit das Landgericht auf der Basis eines unterstellten Vertriebshändlervertrages der Beklagten mit den vor der Fa. F.P. tätigen Firmen Ansprüche des Klägers als Zessionar daran scheitern lässt, dass die von den Vorgängerfirmen erworbenen Rechts nicht auf die Fa. F.P. übertragen wurden, ist es ebenfalls ohne Kenntnis des türkischen Rechts zu diesem Ergebnis gelangt. Auch die Feststellung des Landgerichts, die Fa. F.P. treffe aufgrund des Zahlungsrückstandes ein Verschulden an der Vertragsbeendigung, ist in allen Einzelheiten allein nach deutschen Rechtsmaßstäben getroffen worden, ohne die insoweit einschlägigen türkischen Grundsätze ermittelt zu haben. Ob das Landgericht dadurch, dass es die Versagung von Ausgleichs- und Schadensersatzansprüchen ohne ausreichende Erörterung in der mündlichen Verhandlung auch auf die rückständigen Zahlungen gestützt hat, zudem eine gegen § 139 ZPO verstoßende Überraschungsentscheidung getroffen hat, bedarf angesichts des durchgreifenden Verfahrensmangels der gemäß § 293 ZPO unzureichenden Rechtsermittlung keiner abschließenden Beurteilung.

Das Landgericht hat die ihm zur Verfügung stehenden Ermittlungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft, insbesondere wäre die Einholung eines türkischen Rechtsgutachtens zu den aufgezeigten streitentscheidenden Fragen angezeigt gewesen. Aufgrund der Außerachtlassung dieser naheliegenden Erkenntnisquelle bei gleichzeitiger Beurteilung der einzelnen Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruchs türkischen Rechts allein nach deutschen Rechtsgrundsätzen fehlt eine ordnungsgemäße Grundlage für die Sachentscheidung, so dass der Verfahrensmangel auch wesentlich ist.

Da sich das nunmehr einzuholende Rechtsgutachtens auf eine Vielzahl von Rechtsfragen erstrecken muss und den Parteien möglicherweise im Anschluss daran noch Gelegenheit gegeben werden muss, zu den dann maßgeblichen Voraussetzungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Stellung zu nehmen, ist insgesamt eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig. Der Senat hat daher - auch zur Erhaltung der landgerichtlichen Tatsacheninstanz für die Parteien - entsprechend dem Antrag des Klägers gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO eine Zurückverweisung an das Landgericht als angemessen erachtet.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO für eine Zulassung nicht vorliegen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern nicht eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die behandelten Rechtsfragen sind nicht grundsätzlicher Natur, denn sie sind nicht über den konkreten Einzelfall hinaus von Interesse.

Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer: 800.000,- €

Ende der Entscheidung

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