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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 28.04.2006
Aktenzeichen: 19 U 195/05
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 256
ZPO § 533
ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1
BGB §§ 145 ff.
BGB § 242
BGB § 306 Abs. 1
BGB §§ 307 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 08.09.2005 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 8 O 290/04 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin, die zuletzt auf der Grundlage eines Vertragshändlervertrages vom 31.07.2003 mehrere Jahre lang Vertragshändlerin der Beklagten war, begehrt von dieser gemäß Art. XVII 17.2 des Vertragshändlervertrages den Rückkauf von Vertragsware sowie die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihr den durch den verweigerten Rückkauf angeblich entstanden Schaden zu ersetzen.

Mit Schreiben vom 26.05.2004 (Bl. 33 ff. GA), auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, kündigte die Klägerin nach vorausgegangener Abmahnung vom 14.05.2004 den Vertragshändlervertrag aus wichtigem Grund fristlos zum 30.06.2004 wegen angeblicher eklatanter Vertragsverletzungen der Beklagten. Die Beklagte widersprach der fristlosen Kündigung mit Schreiben vom 03.06.2004 (Bl. 36 GA), akzeptierte sie jedoch als ordentliche Kündigung unter Verkürzung der Kündigungsfrist zum 30.06.2004. Einer weiteren fristlosen Kündigung der Klägerin gemäß Schreiben vom 25.06.2004 (Bl. 37 ff. GA), auf das ebenfalls wegen der Einzelheiten der Kündigungsgründe verwiesen wird, wies die Beklagte mit Schreiben vom 30.06.2004 (Bl. 40 GA) zurück.

Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 15.07.2004 (Bl. 41 f GA) teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie beabsichtige, gegebenenfalls eine größere Anzahl an Neufahrzeugen zurückzugeben, wozu sie sich nach ihrem Verständnis des Vertragshändlervertrages innerhalb von 6 Monaten entscheiden könne. Weiter bittet sie in dem Schreiben um schriftliche Mitteilung, wie die Abwicklung der Rückgabe nach der Vorstellung der Beklagten erfolgen solle, bevor sie eine solche Entscheidung treffe. Die Beklagte teilte daraufhin mit Schreiben vom 20.07.2004 (Bl. 43 GA) mit, dass ein Rückkaufsanspruch nach ihren AGB nicht bestehe, da die Gründe, die zur Beendigung des Vertragshändlervertrages geführt hätten, ausschließlich in der Verantwortungssphäre der Klägerin lägen.

Mit ihrer am 17.07.2004 erhobenen Klage hat die Klägerin zunächst Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet sei, auf ihr Verlangen hin die ihr gelieferten Kraftfahrzeuge und Ersatzteile zum Netto-Rechnungswert abzüglich gewährter Preisnachlässe, Boni- oder (Rück-) Vergütungen, hinsichtlich der Ersatzteile noch abzüglich eines pauschalen Abschlags von 10 % für Wertminderung und Bearbeitung zurückzukaufen. Mit Schriftsatz vom 06.01.2005 (Bl. 164 ff GA) hat die Klägerin den Antrag sodann dahingehend "konkretisiert", dass sie nunmehr die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet sei, auf ihr Verlangen die ihr gelieferten Kraftfahrzeuge, welche unbeschädigt und neu sowie unbenutzt und nicht zugelassen sind, zum Netto-Rechnungswert abzüglich gewährter Preisnachlässe, Boni- oder Rückvergütungen sowie die gelieferten original verpackten Originalersatzteile nach dem Netto-Rechnungswert abzüglich gewährter Preisnachlässe, Boni- oder Vergütungen sowie eines pauschalen Abschlages von 10 % für Wertminderung und Bearbeitung zurückzukaufen. Mit Schriftsatz vom 28.02.2004 (Bl. 211 ff GA) hat sie schließlich von der Beklagten den Rückkauf von im Einzelnen aufgeführten Fahrzeugen und Ersatzteilen verlangt.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei zur Rücknahme der Ware verpflichtet. Die Rücknahmepflicht sei nicht gemäß Art. XVII 17.2 des Vertragshändlervertrages ausgeschlossen, da nicht sie, sondern die Beklagte die Vertragsbeendigung zu vertreten habe. Ferner hat die Klägerin behauptet, die angebotenen Fahrzeuge seien neu, unbenutzt und auch nicht zugelassen. Zu den ursprünglich erhobenen Feststellungsanträgen hat die Klägerin die Ansicht vertreten, diese seien zulässig gewesen, weil sie wegen der Weigerung der Beklagten darauf angewiesen gewesen sei, die grundsätzliche Rückkaufsverpflichtung der Beklagten feststellen zu lassen. Für eine Zahlungsklage habe sie noch nicht spezifizieren können, für welche Fahrzeuge bzw. Ersatzteile sie den Rückkauf fordere, dies auch weil sie sich in Hinblick auf eine Schadensminderung die Möglichkeit habe vorbehalten müssen, gegebenenfalls noch Kraftfahrzeuge und Ersatzteile, die sie ursprünglich habe zurückgeben wollen, zwischenzeitlich anderweitig zu verkaufen bzw. verkauft habe. Da der Bestand sich damit täglich geändert habe, sei ihr eine Bezifferung nicht möglich gewesen. Hinsichtlich der Ersatzteile habe im Übrigen nach den vertraglichen Regelungen zunächst eine Besichtigung und Begutachtung durch die Beklagte zu erfolgen gehabt.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, der Rückkaufsanspruch sei schon deshalb ausgeschlossen, weil die von der Klägerin genannten Kündigungsgründe nur vorgeschoben seien, um einer fristlosen Kündigung ihrerseits zuvor zu kommen. Zudem hat sie sich auf die Ausschlussklausel in Art. XVII 17.2 3. Absatz des Vertrages berufen. Danach sei der Rückkaufsanspruch ausgeschlossen, weil die Klägerin diesen Anspruch nicht binnen 6 Monaten nach Vertragsbeendigung durch Vorlage einer spezifizierten Aufstellung schriftlich geltend gemacht habe. Aus dem Vortrag der Klägerin sei zudem nicht ersichtlich, ob es sich um Neufahrzeuge handele. Die Klägerin berücksichtige auch nicht, dass sämtliche von ihr im Leistungsantrag genannten Fahrzeuge - bis auf das zu Nr. 15 genannte - bereits vor Monaten an Dritte als zugelassen und verkauft gemeldet worden seien. Ein Großteil der Ersatzteilpositionen sei zudem bereits über 10 Jahre alt und nicht mehr gängig bzw. aufgrund der Alterung nicht mehr rücknahmefähig.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil ein etwaiger Rückkaufsanspruch gemäß Art. XVII 17.2 3. Absatz des Vertragshändlervertrages ausgeschlossen sei und es von der Beklagten auch nicht treuwidrig sei, sich auf diese Ausschlussklausel zu berufen.

Wegen der Einzelheiten der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil (Bl. 336 ff GA) Bezug genommen.

Die Klägerin hat gegen das Urteil frist- und formgerecht Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel ordnungsgemäß begründet. Sie verfolgt ihren erstinstanzlichen Leistungsantrag zuletzt mit der Maßgabe weiter, dass sich der Rückkaufsanspruch bezüglich der in erster Instanz aufgelisteten Fahrzeuge jetzt nur noch auf 13 näher bezeichnete Fahrzeuge beziehe sowie - wie in der mündlichen Verhandlung klargestellt worden ist - auf die aufgelisteten Ersatzteile. Ferner begehrt sie die Feststellung, dass die Beklagte ihr zum Ersatz des Schadens verpflichtet sei, der ihr durch den verweigerten Rückkauf entstanden sei. Im Übrigen hat sie den Rechtsstreit bezüglich der zwischenzeitlich veräußerten Fahrzeuge und Ersatzteile für erledigt erklärt.

Die Klägerin meint, das Landgericht sei fehlerhaft von einem Ausschluss des Anspruches ausgegangen, weil sie nicht innerhalb der Sechsmonatsfrist eine spezifizierte Aufstellung der zurückzunehmenden Gegenstände vorgelegt habe. Darauf könne die Beklagte sich gemäß § 242 BGB nicht berufen, nachdem sie bereits mit Schreiben vom 20.07.2004 den Rückkaufsanspruch dem Grunde nach abgelehnt habe. Ferner vertritt sie die Auffassung, dass die gesamte Rückkaufsklausel in den Vertragswerken der Beklagten einer Inhaltskontrolle gemäß §§ 307 ff BGB nicht standhalte. Zum Feststellungsantrag behauptet die Klägerin, sie habe bei den zwischenzeitlich erfolgten Veräußerungen erhebliche Abstriche hinnehmen müssen. Zudem habe sie Aufwendungen für Finanzierungszinsen sowie Stand und Pflege, was derzeit insgesamt noch nicht beziffert werden könne.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die Berufungsbegründung vom 18.12.2005 (Bl. 674 ff. GA) sowie den Schriftsatz vom 23.03.2006 (Bl. 716 f. GA) Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

1. Die Beklagte unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils entsprechend den zuletzt in erster Instanz gestellten Anträgen zu verurteilen, die Fahrzeuge

1 U E xxx1

2 U Q xxx2

3 D C T xxx3

4 N 5trg. xxx4

5 N 5trg. xxx5

6 T B xxx6

7 MGT xxx7

8 MGT xxx8

9 L LKW xxx9

10 N 5trg. xxx10

11 N 5trg. xxx11

12 N 5trg. xxx12

13 N 5trg. xxx13

sowie folgende Ersatzteile zurückzukaufen mit Ausnahme der Ersatzteile mit den Nummern ###1, ###2, ###3, ###4 und ###5

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr den Schaden zu ersetzen, der ihr durch den verweigerten Rückkauf der Beklagten entstanden ist,

3. hinsichtlich des für erledigt erklärten Teil des Rechtsstreites der Beklagten die Kosten aufzuerlegen;

hilfsweise,

das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerin im Einzelnen entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil. Den Feststellungsantrag hält sie bereits für unzulässig, in der Sache jedenfalls unbegründet.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten wird Bezug genommen auf die Berufungserwiderung vom 10.02.2006 (Bl. 698 ff. GA).

II.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Das Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

1.

Das Landgericht hat den in erster Instanz zuletzt geltend gemachten Rückkaufsanspruch zu Recht und mit im Ergebnis zutreffenden Erwägungen abgewiesen. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht eine andere Entscheidung. Die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung der Sache an das Landgericht liegen demgemäss ebenfalls nicht vor.

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Rückkauf der noch streitgegenständlichen Fahrzeuge und Ersatzteile gemäß Art. XVII 17.2 des Vertragshändlervertrages gegen die Beklagte nicht zu. Der Anspruch ist gemäß Art. XVII 17.2 3. Absatz ausgeschlossen. Auf die Fragen, ob die Klägerin die Vertragsbeendigung zu vertreten hatte oder ob die zuletzt angebotene Vertragsware der vertraglichen Vereinbarung entspricht und/oder tatsächlich zurückgegeben werden kann, kommt es daher nicht an.

a)

In Art. XVII 17.2 des Händlervertrages haben die Parteien den schon aus der allgemeinen nachvertraglichen Treuepflicht des Herstellers folgenden Anspruch des Händlers geregelt und konkretisiert, nach dem der Händler von dem Hersteller die Rücknahme der Vertragsware verlangen kann, die sich bei Vertragsbeendigung im Lager des Händlers befindet (st. Rspr., vgl. nur BGHZ 128, 67 m.w.N.). Gegen die Ausgestaltung der Vereinbarung im Einzelnen bestehen gemessen an den Vorschriften der §§ 307 ff. BGB keine Bedenken. Das gilt insbesondere für die Regelung im 3. Absatz des Art. XVII 17.2, auf die es hier entscheidend ankommt (vgl. BGHZ 128, 67; OLG München ZIP 1996, 1550), zumal hier mit einer Frist von sechs Monaten den Interessen des Händlers ausreichend Genüge getan ist (vgl. von Westphalen, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Vertragshändlerverträge 1999, Bd. Nr. 62; Niebling, Vertragshändlerrecht 1999, Rdnr. 139 ff; Kleinmann/Siefert a.a.O., Seite 789 f). Auch von der Klägerin sind konkrete Gründe, die über die bislang in Rechtsprechung und Literatur diskutierten Gründe hinaus gegen die Wirksamkeit der Regelung sprechen könnten, nicht aufgezeigt worden. Ob die übrigen Regelung des Art. XVII 17.2 möglicherweise unwirksam sein könnten, wovon hier freilich nicht auszugehen ist (vgl. BGHZ 164, 11; Kleinmann/Seifert BB 2006, 785 ff), kann darüber hinaus offen bleiben. Selbst im Falle einer Unwirksamkeit weiterer Regelungen des Art. XVII 17.2 bliebe die - bedenkenfreie - Ausschlussklausel im 3. Absatz gemäß § 306 Abs. 1 BGB wirksam und für die in diesem Fall aus der nachvertraglichen Treuepflicht der Beklagten folgenden Rückkaufsverpflichtung maßgeblich.

b)

Der Rückkaufsanspruch der Klägerin ist ausgeschlossen, weil es schon an der zur Begründung des Rückkaufsanspruches erforderlichen Geltendmachung dieses Anspruches binnen der Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Vertragsbeendigung fehlte.

Die - schriftliche - Geltendmachung des Rückkaufanspruches unter Vorlage einer spezifizierten Aufstellung der zum Rückkauf angebotenen Vertragsware ist nicht eine etwa überflüssige und verzichtbare Förmlichkeit. Sie ist vielmehr materielle Anspruchsvoraussetzung für die Begründung des Rückkaufsrechts. Der konkrete Rückkaufsanspruch des Händlers und dementsprechend die Rücknahmepflicht des Herstellers basieren auf einer rechtsgeschäftlichen Einigung gemäß §§ 145 ff. BGB. Die grundsätzlich aus der nachvertraglichen Treuepflicht bzw. hier aus der Regelung des Art. XVII 17.2 des Vertragshändlervertrages folgende Rückkaufspflicht entsteht nicht ohne weiteres nach der Beendigung des Vertrages. Sie setzt vielmehr nach allgemeinen rechtsgeschäftlichen Grundsätzen ein Rückkaufsverlangen des Händlers, das heißt ein entsprechendes Angebot i.S.d. § 145 BGB voraus, das die Beklagte zur (vertraglich im voraus erklärten) Annahme verpflichtet, soweit die sonstigen Voraussetzungen für die Rücknahme vorliegen. Für die Begründung der Rückkaufspflicht der Beklagten war im konkreten Einzelfall mithin ein Angebot der Klägerin im Sinne des § 145 BGB, in Art. XVII 17.2 als "Verlangen" bezeichnet, als anspruchsbegründende Voraussetzung für den Rückkauf erforderlich.

Ein solches Angebot hat die Klägerin innerhalb der im 3. Absatz des Art. XVII 17.2 des Händlervertrages vereinbarten Frist nicht abgegeben. In ihrem Schreiben vom 15.07.2004 hat sie zwar ihre Rückverkaufsabsicht angekündigt, sich eine Entscheidung darüber aber vorbehalten. Danach hat die Klägerin binnen sechs Monaten nach der Vertragsbeendigung spätestens am 30.06.2004 den Rückkaufsanspruch unstreitig nicht schriftlich unter Vorlage einer spezifizierten Aufstellung geltend gemacht. Die geforderte Spezifizierung wäre indes für die Abgabe eines bindenden Angebotes erforderlich gewesen. Sie entspricht lediglich dem Bestimmtheitsgebot des § 145 BGB und verlangt von der Klägerin daher auch nichts Unzumutbares. Ein den Anforderungen des § 145 BGB genügendes Angebot kann auch nicht in der von ihr erhobenen Feststellungsklage gesehen werden. Die Feststellungsklage bezieht sich mit beiden Anträgen lediglich auf die Feststellung einer Verpflichtung der Beklagten, ohne dass damit jedoch ein konkretes und auch sie bindendes Verlangen seitens der Klägerin (= Angebot i.S.d. § 145 BGB) verbunden worden wäre. Im Schriftsatz vom 28.02.2005 hat die Klägerin zwar angegeben, dass sie von der Beklagten die Rücknahme sämtlicher in Art. XVII 17.2 normierten Kraftfahrzeuge und Ersatzteile verlange. Sie hat auch die Möglichkeit einer einzelnen Auflistung bezüglich der Fahrzeuge eingeräumt, dies gleichwohl unterlassen und vielmehr betont, dass sie nicht in der Lage sei zu spezifizieren, weil sich der Bestand durch zwischenzeitliche Verkäufe täglich ändere und sie sich in Hinblick auf eine Schadensminderung die Möglichkeit vorbehalten müsse, gegebenenfalls noch Fahrzeuge und Ersatzteile zu verkaufen. Ihr "grundsätzliches" Rücknahmeverlangen stellt damit kein hinreichend bestimmtes oder auch nur bestimmbares Angebot im Sinne des § 145 BGB dar. Der Umstand, dass der Beklagten im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung der Warenbestand der Klägerin aus ihrer eigenen EDV bekannt sein musste, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dieser der Beklagten bekannte Bestand war nämlich offensichtlich überholt, nachdem die Klägerin zwischenzeitlich Fahrzeuge und Ersatzteile veräußert hatte, sich der Bestand also - wie die Klägerin selbst angegeben hat - täglich änderte, ohne dass die Klägerin konkrete Angaben zu den Änderungen gemacht hätte. Anhand des früheren Bestands war das Rückkaufsverlangen der Klägerin mithin auch nicht wenigstens bestimmbar.

Damit hatte die Klägerin nicht nur die gemäß Art. XVII 17.2 3. Absatz gebotenen Förmlichkeiten nicht eingehalten, sondern es fehlte bereits an der (materiellen) anspruchsbegründenden Voraussetzung eines Angebots. Das hat zur Folge, dass das Recht der Klägerin zur Rückgabe der Vertragsware mit Fristablauf untergegangen ist. Ein etwaiger Rückkaufsanspruch ist damit erloschen, ohne dass es noch auf die Frage ankäme, ob zusätzlich die Einhaltung einer Schriftform erforderlich gewesen wäre.

c)

Das Fehlen des Angebots als materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung kann nicht entschuldigt werden, so dass es auf etwaige Gründe, die die Klägerin entlasten könnten, nicht ankommt. Ebenso wenig ändert die von der Beklagten aus anderen Gründen von vornherein erklärte Ablehnung des Rückkaufes von Vertragsware etwas daran, dass der Anspruch der Klägerin nicht entsteht, wenn ihrerseits kein Angebot erfolgt (vgl. BGH NJW 2006, 911 zum Erfordernis einer fristgerechten ärztlichen Feststellung als Anspruchsvoraussetzung).

d)

Die Beklagte handelte auch nicht rechtsmissbräuchlich, indem sie sich nach Erhebung der Leistungsklage auf den Ablauf der Frist zur Geltendmachung des Anspruches berief.

Anders als die Klägerin meint, steht dem nicht entgegen, dass die Beklagte die Rücknahme ursprünglich aus Gesichtspunkten abgelehnt hatte, die in keinem Zusammenhang mit der Einhaltung der Frist standen. Dies berechtigte die Klägerin nicht zu der Annahme, die Beklagte werde sich auch in Zukunft nicht auf das Fehlen einer fristgerechten Feststellung berufen. Da die Ausschlussfrist im Zeitpunkt der mit Schreiben vom 20.07.2004 erfolgten Ablehnung und auch bei Klageerhebung noch nicht abgelaufen war, hatte die Beklagte zum damaligen Zeitpunkt schon keinen Anlass, auf den Fristablauf hinzuweisen. Zudem hat die Beklagte bis zur Erhebung der Leistungsklage stets betont, dass das Begehren der Klägerin nicht hinreichend bestimmt sei. Weitergehend kann von ihr auch nach den Geboten von Treu und Glauben indes nicht verlangt werden, dass sie dafür Sorge trägt, dass die Klägerin die erforderlichen (materiellen) Anspruchsvoraussetzungen erfüllt. Aber auch ungeachtet dessen lässt sich einer Leistungsablehnung im Allgemeinen und auch hier im Besonderen nicht entnehmen, dass der Verpflichtete den geltend gemachten Anspruch allein aus den zu der Ablehnung angeführten Gründen nicht für gegeben hält. Zu der Frage, wie der Anspruch zu beurteilen wäre, wenn sich die für die Ablehnung angeführten Gründe als unrichtig erweisen sollten, hat die Beklagte sich ersichtlich nicht geäußert. Dazu war sie auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben nicht verpflichtet (vgl. BGH NJW 2006, 911). Es darf ferner nicht außer acht bleiben, dass der Klägerin - wie sich aus dem Schreiben vom 15.07.2004 deutlich ergibt - die Sechs-Monatsfrist durchaus bekannt war. Die Fristversäumung hing ersichtlich auch nicht damit zusammen, dass ihr diese Frist gleichwohl bis zu ihrem Ablauf nicht mehr vor Augen stand. Die Klägerin ist vielmehr offenbar rechtsirrig davon ausgegangen, dass sie für die Durchsetzung ihres Anspruches zunächst alles Erforderliche getan hatte. Dieser Rechtsirrtum kann freilich nicht zu Lasten der Beklagten gehen.

Schließlich liegt ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Beklagten auch nicht deshalb vor, weil die Klägerin sich gehalten sah, Fahrzeuge und Ersatzteile zwischenzeitlich zu veräußern und aus diesem Grunde eine Spezifizierung unterließ. Es wäre der Klägerin - ausgehend von ihrem Standpunkt - unbenommen geblieben, ihr Verlangen auf Rückkauf der Vertragsware für den Fall einer weiteren Weigerung der Beklagten, die Ware abzunehmen, entsprechend einzuschränken und/oder die Beklagte in Verzug zu setzen, so dass ihr eine zwischenzeitliche Veräußerung von Ware nicht geschadet hätte. Ebenso wenig kann die Klägerin sich darauf berufen, dass hinsichtlich der Ersatzteile zunächst eine Besichtigung und Begutachtung durch die Beklagte zu erfolgen gehabt habe. Art. XVII 17.2 Absatz 4 des Vertragshändlervertrages räumt der Beklagten zum einen nur ein Recht, keine Pflicht zur Besichtigung und Begutachtung ein, zum anderen setzt die Regelung ebenfalls ein Rückkaufsverlangen voraus, an dem es hier - wie dargelegt - in der gebotenen Form fehlte.

2.

Da der Anspruch der Klägerin auf Rückkauf der Vertragsware mit Fristablauf erloschen ist und demzufolge eine Rücknahmepflicht der Beklagten nicht bestand, ist der im Hinblick auf §§ 533, 256 ZPO zulässige Feststellungsantrag zu Ziff. 2 ebenfalls unbegründet.

3.

Gleiches gilt für den in der einseitigen Erledigungserklärung der Klägerin sowie in dem Kostenantrag zu Ziff. 3 liegende Feststellungsantrag, dass die Hauptsache hinsichtlich der zwischenzeitlich veräußerten Fahrzeuge und Ersatzteile erledigt ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Streitwert für das Berufungsverfahren: bis 750.000,00 €

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§§ 542 Abs. 1, 543 Abs. 1, Abs. 2 ZPO). Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits waren überwiegend Tatsachenfragen. Rechtsfragen grundsätzlicher Natur, die über den konkreten Einzelfall hinaus von Interesse sein könnten, haben sich nicht gestellt und waren nicht zu entscheiden.

Ende der Entscheidung

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