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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 20.10.2000
Aktenzeichen: 19 U 207/99
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

19 U 207/99 20 O 492/98 LG Köln

Anlage zum Protokoll vom 20. Oktober 2000

Verkündet am 20. Oktober 2000

Schmitt, JS. z.A. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 15. September 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Jaeger, den Richter am Oberlandesgericht Gedig und die Richterin am Oberlandesgericht Caliebe

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 10. November 1999 - 20 O 492/98 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

Das Landgericht ist nach dem Ergebnis der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme mit zutreffenden Erwägungen zu dem Ergebnis gelangt, dass die Fülle der aufgezeigten Indizien für einen gestellten Unfall spricht. Auf sie kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden, der Senat schließt sich ihnen an. Nur exemplarisch sei hierzu ausgeführt: Die am Fahrzeug des Klägers festgestellten Schäden sind nach den Feststellungen des Sachverständigen H. mit dem Unfallhergang, wie ihn die Beklagte zu 2) geschildert hat, nicht kompatibel. Denn der Sachverständige hat ausgeführt, dass die Schäden mit dem LKW DB nur dann verursacht worden sein können, wenn die Beklagte zu 2) zunächst beim Vorwärtsfahren und Abbiegen das Fahrzeug des Klägers hinten rechts seitlich gestreift hat; danach müsste ein erneuter Kontakt im Zuge einer heftigen Kollision bei einem Rückwärtsfahren mit dem LKW DB stattgefunden haben. Dass sie aber rückwärts gefahren sei, hat die Beklagte zu 2) nicht ausgesagt. Sie hat zwar bekundet, sie wisse nicht mehr, was sie nach der Kollision gemacht habe oder wie sie reagiert habe; sie sei einfach rechts rangefahren und ausgestiegen. Das Einlegen des Rückwärtsganges, das anschließende Rückwärtsfahren und die darauf erfolgende heftige Kollision müssten ihr aber, und zwar nicht erst auf Vorhalt, erinnerlich gewesen sein. Deshalb geht der Vorwurf des Klägers in seiner Berufungsbegründung, das Landgericht habe die Beklagte zu 2) noch einmal unter Vorhalt der Ausführungen des Sachverständigen vernehmen müssen, fehl. Die Beklagte hat anlässlich ihrer Vernehmung ihre Darstellung des Unfallgeschehens umfassend abgeben können und abgegeben; dass sie sich mit den Feststellungen des Sachverständigen nicht deckt, nötigt nicht zu einer erneuten Vernehmung der Beklagten zu 2), sondern spielt lediglich bei der Würdigung ihrer Aussage eine Rolle. Umgekehrt bestand auch keine Veranlassung, den Sachverständigen, wie erstmals beantragt, anzuhören; ihm war die Aussage der Beklagten zu 2) bei seiner Gutachtenerstattung bereits bekannt. Der Kläger hat auch weder in erster Instanz noch in der Berufung irgendwelche konkreten Anhaltspunkte aufzeigen können, die gegen die Richtigkeit der Ausführungen des Sachverständigen sprechen könnten, sondern lediglich versucht, die Erklärungen der Beklagten zu 2) hiermit in Einklang zu bringen.

Gegen die Richtigkeit der Darstellung der Beklagten zu 2) sprechen auch weitere gewichtige Umstände. So variieren ihre Angaben zur Unfallzeit des von ihr angeblich gesteuerten Klein-LKW erheblich. Nach der Unfallmitteilung der von der Beklagten zu 2) herbeigerufenen Polizei soll sich der Unfall um 14.20 Uhr ereignet haben. Demgegenüber hat die Beklagte zu 2) gegenüber der Versicherung als Unfallzeit "zwischen 16.00 und 17.00" angegeben (Bl. 163 d.A.), und in einem weiteren Schreiben ausgeführt, der Unfall habe sich "zur Mittagszeit" ereignet (Bl. 162 d.A.). Auch ihre Angaben zur Ladung wechseln. So hat sie gegenüber der Versicherung angegeben, sie habe einen Couchtisch, Wert 199,-- DM, geladen gehabt, während sie bei ihrer Parteivernehmung angegeben hat, das Fahrzeug sei leer gewesen.

Zutreffend hat das Landgericht auch auf weitere Indizien abgehoben, die in ihrer Gesamtheit für einen gestellten Unfall sprechen:

So hat der Kläger zunächst versucht, Vorschäden bzgl. der Felge mit abzurechnen. Einen früheren Unfall, der sich am 14.1.1998, also etwa drei Wochen zuvor ereignet hatte, hat er verschwiegen und behauptet, das Fahrzeug sei unfallfrei. Hierzu paßt die Beauftragung des Sachverständigen N. aus Bad N., dessen Namen, obwohl er in einer anderen Stadt residiert, dem Kläger sofort präsent war und den er schon am Unfalltag beauftragt hat. Sowohl dem Landgericht als auch dem Senat ist dessen Tätigkeit im Zusammenhang mit Gutachtenerstattungen bei gestellten Unfällen mehrfach bekannt geworden.

Dies alles wie auch die weiteren vom Landgericht angeführten Indizien rechtfertigen nur den Schluß, dass das Unfallgeschehen für den Kläger nicht unfreiwillig, die Schädigung damit nicht rechtswidrig war.

Die Kosten der hiernach erfolglosen Berufung hat nach § 97 Abs. 1 ZPO der Kläger zu tragen. Vorläufig vollstreckbar ist das Urteil nach §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Beschwer für den Kläger: unter 60.000,-- DM

Ende der Entscheidung

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