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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 18.06.1999
Aktenzeichen: 19 U 216/98
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, HGB


Vorschriften:

ZPO § 234
ZPO § 236
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
BGB § 459
BGB § 462
BGB § 467
BGB § 346
BGB § 348
BGB § 347 Satz 3
HGB § 352
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

19 U 216/98 20 O 324/96 LG Köln

Anlage zum Protokoll vom 18.06.1999

Verkündet am 18.06.1999

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 28.05.1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Jaeger, den Richter am Oberlandesgericht Pütz und die Richterin am Oberlandesgericht Caliebe

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 04.11.1998 - 20 O 324/96 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.480,12 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 10.05.1996 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe der Notebook-Kofferlösung Art.-Nr. NBK 030, bestehend aus einem Notebook CreTe, Seriennr. 330077, einem Canon Bubble Jet BJ 10 SX, einem Akku für Canon BJ 10 SX, sowie eines Faxmodems intern für CreTe Notebook, Seriennr. NBZ 054/950201, der PCMCIA Token Ring Adapter Karte der Fa. SCM, Seriennr. 770800440 F1 CBAC, sowie der Software IBM OS/2 WARP 3,5", Art.-Nr. OS 0041. Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

1. Der Wiederseinsetzungsantrag der Klägerin ist frist- und formgerecht eingelegt worden (§§ 234, 236 ZPO) und auch in der Sache begründet. Der Prozeßbevollmächtigte der Berufungsklägerin hatte eine bei ihm seit Jahren als freie Mitarbeiterin tätige Anwältin damit beauftragt, die fertige Berufungsbegründung am Abend des letzten Tages der Berufungsfrist in den Nachtbriefkasten des Oberlandesgerichts zu werfen, wobei er auf den Fristablauf hingewiesen hatte; auch seine Sekretärin hatte die Anwältin entsprechend unterrichtet. Gleiche Aufträge hat die Anwältin vorher anstandslos erfüllt. All dies ist glaubhaft gemacht. Unter diesen Umständen trifft den Anwalt und damit die Partei kein Verschulden. Der Berufungsklägerin war deshalb Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

2. Die somit zulässige Berufung hat bis auf einen Teil der Zinsforderung Erfolg. Nach dem unstreitigen Parteivortrag in Verbindung mit dem Gutachten des Sachverständigen Prof. G. ist der Senat davon überzeugt, dass die von der Klägerin bei der Beklagten gekaufte Notebook-Kofferlösung in Form des im Februar 1996 von der Beklagten im Einverständnis mit der Klägerin ersatzweise gelieferten Notebooks von Anfang an mit einem Mangel behaftet war, der die von der Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 30.04.1996 erklärte Wandlung des Kaufvertrages rechtfertigt (§§ 459, 462 BGB). Nachdem die Beklagte auch das neue Gerät schon am 05.03.1996 zur Beseitigung von Mängeln wieder bei der Klägerin abgeholt und am 12.03.1996 zurückgebracht hatte, zeigten sich nach der Behauptung der Klägerin bereits seit dem 13.03.1996 erneut diverse Fehler, wie sie beispielhaft im Urteil des Senats vom 18.08.1997 aufgeführt sind. Darüber erstellte die Klägerin die Mängellisten vom 21.04. und - ergänzend - vom 15.05.1996. Die dort genannten Fehler werden zwar von der Beklagten sämtlich bestritten, unstreitig ist aber, dass die Klägerin sie im März und April 1996 mehrfach gegenüber der Beklagten gerügt hat, und dass deshalb die Beklagte der Klägerin einen gemeinsamen Termin zur Erörterung dieser Rügen angeboten hat, der aber aus bei der Beklagten liegenden Gründen nicht zustande kam. Schon der Umfang der Mängelliste spricht dafür, dass tatsächlich das darin bezeichnete Fehlerbild zumindest teilweise vorlag, denn es kann ausgeschlossen werden, dass die Klägerin ein derart umfangreiches Protokoll vollständig wahrheitswidrig zusammengestellt hat. Diese Beurteilung wird entscheidend dadurch gestützt, dass der Sachverständige Prof. G. das Notebook mit einem "seit dem 14.05.1996" "völlig defekten" Netzteil vorgefunden hat. An diesem Tag war das Notebook von der Klägerin nach dem Ausfall in Silverstone zur Beklagten gebracht worden, deren Techniker bei dieser Gelegenheit unstreitig ebenfalls einen Fehler im internen Netzteil als Ursache benannten. Dieses Urteil entspricht dem des Sachverständigen, der in Anbetracht der seinerzeit von der Klägerin gerügten Mängel vermutet hat, dass die interne Stromversorgung von Anfang an nicht in Ordnung war; denn das in der Mängelliste verzeichnete Fehlerbild könne weitgehend damit erklärt werden. Das bedeutet, dass der von den Technikern der Beklagten und vom Sachverständigen erkannte Mangel das von der Klägerin behauptete Fehlerbild im wesentlichen bestätigt, und dieses also nicht ausschließlich mit Anwendungsfehlern der Klägerin zu erklären ist. Damit ergibt sich gleichzeitig, dass das im Februar 1996 von der Beklagten ersatzweise gelieferte Notebook zu keinem Zeitpunkt einwandfrei funktioniert hat und schon bei der Übergabe mangelhaft im Sinne von § 459 BGB war.

3. Nachdem der von der Beklagten zur Erörterung der Fehler angebotene Termin im April aus bei ihr liegenden Gründen nicht zustande gekommen war, war die Klägerin zur Wandlung des Kaufvertrages mit dem Schreiben vom 30.04.1996 berechtigt. Sie brauchte nicht länger abzuwarten, nachdem die Erstlieferung des Notebooks schon über ein Jahr zurücklag und das im Februar 1996 ersatzweise gelieferte neue Gerät zu keinem Zeitpunkt ordnungsgemäß funktioniert hatte. Das Wandlungsrecht wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass die Klägerin das Notebook nach der Wandlungserklärung noch kurzzeitig in Silverstone und Paul-Ricard eingesetzt hat (vgl. Palandt/Putzo, BGB 57. Aufl., § 462 Rn. 11 m.N.). Eine Billigung des Gerätes trotz der in den vorangegangenen Wochen gerügten Fehler kann darin nicht gesehen werden; in dem Beharren auf dem Wandlungsbegehren liegt keine unzulässige Rechtsausübung.

4. Die Wandlung ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der technische Fehler in der internen Stromversorgung des Notebooks sich nach den Gutachten des Sachverständigen mit geringem Aufwand beseitigen ließ. Bei der Frage, ob ein unerheblicher Mangel im Sinne von § 459 I 2 BGB vorliegt, kommt es in erster Linie auf die sachliche Bedeutung des Mangels an (KG NJW-RR 1989, 972). Dabei kann zwar auch die Geringfügigkeit der Wertminderung als solcher in Betracht gezogen werden, wenn der Mangel mit unerheblichem Aufwand und in kurzer Zeit behoben werden kann [KG a.a.O. unter Hinweis auf BGH, BB 1957, 88; Staudinger-Honsell, BGB, 12. Aufl., § 459 Rdnr. 27; Erman-Weitnauer, BGB, 7. Aufl., § 459 Rdnr. 21]"; Palandt/Putzo, BGB 57. Aufl., § 459 Rn. 13). Das kann aber nur gelten, wenn der Käufer bis zur Wandlungserklärung von dieser Möglichkeit Kenntnis erhält, davon aber keinen Gebrauch macht.

5. Aufgrund der wirksamen Wandlungserklärung hat die Beklagte der Klägerin den gezahlten Kaufpreis Zug um Zug gegen Rückgabe der gelieferten Gegenstände zurückzuzahlen (§§ 467, 346, 348 BGB). Der geschuldete Betrag ist ab Empfang des Kaufpreises durch den Verkäufer zu verzinsen (§ 347 S. 3 BGB), jedenfalls also ab dem von der Klägerin angegebenen Zeitpunkt 10.05.1998. Da sie aber den verlangten Zinssatz von 10,5 % trotz des Bestreitens durch die Beklagte nicht nachgewiesen hat, muß es bei dem gesetzlichen Zinssatz von 5 % bleiben (§ 352 HGB). Im übrigen war die Klage abzuweisen und die Berufung zurückzuweisen.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 II ZPO. Das Urteil ist nach den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO vorläufig vollstreckbar.

Wert der Beschwer der Beklagten: 10.480,12 DM

Ende der Entscheidung

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