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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 25.07.2003
Aktenzeichen: 19 U 22/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 529
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

19 U 22/03

Anlage zum Verkündungsprotokoll vom 25.7.2003

Verkündet am 25.7.2003

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juni 2003 durch die Richterin am Oberlandesgericht Eickmann-Pohl, den Richter am Oberlandesgericht Conzen und den Richter am Landgericht Knechtel

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 25. Oktober 2002 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen - 43 O 23/02 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin ist ein Unternehmen der Druckereibranche und befasst sich mit der Herstellung und dem Druck von Etiketten. Die Beklagte vertreibt die Branchensoftware "P.", ein Programm für die Warenwirtschaft und Betriebsbuchführung. Die Parteien schlossen unter dem 23. März 1999 einen "Softwareüberlassungsvertrag" mit einer Laufzeit von 60 Monaten zuzüglich einer 12-monatigen Kündigungsfrist über gebührenpflichtige Lizenz- und Wartungsleistungen sowie die Lieferung von Hardware durch die Beklagte. Auf den Inhalt des Vertrages (Bl. 38 - 41 d.A.) wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Zur Finanzierung der Vertragsleistungen schloss die Klägerin mit der Firma G.-Leasing GmbH am 14. April 1999 einen schriftlichen Leasingvertrag ab. Darin ist vorgesehen, dass die Leasinggeberin an Stelle der Klägerin in den Kaufvertrag über die Hardware und in den Nutzungsüberlassungsvertrag über die Software eintreten soll. Gewährleistungsansprüche sind nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 des Leasingvertrages von der Leasinggesellschaft an die Klägerin abgetreten.

Die Soft- und Hardware wurde Anfang August 1999 bei der Klägerin installiert und unter dem 05.08.1999 eine schriftliche Abnahmebestätigung erteilt. Im Frühjahr 2000 erweiterte die Klägerin den Auftrag um 5 Arbeitsplatzlizenzen, welche ebenfalls durch Leasinggeschäft finanziert wurden. Im Januar 2000 wurde die Beklagte ferner mit der Installation von Druckern im Betrieb der Klägerin beauftragt. Darüber hinaus bemühte sie sich um die Anbindung der bei der Klägerin vorhandenen Datenverarbeitungsanlage I. an die gelieferte Warenwirtschaftssoftware mittels einer einzurichtenden Schnittstelle. Die Klägerin betrieb seit jeher auf dem vorhandenen IBM-Rechner ihre Finanzbuchhaltung.

Die Parteien streiten über die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen der Beklagten, insbesondere um die Installation der Schnittstelle innerhalb der klägerischen Anlage. Die Klägerin hat durch Schreiben ihrer erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten vom 6. September 2000 (Bl. 42 - 44 d. A.) die mit der Beklagten geschlossenen Verträge fristlos gekündigt. Darin hat sie die Beendigung des Vertrages wie folgt begründet:

- die Datenübertragung von P. zu AS/400 über die Schnittstelle sei nicht möglich;

- der zweite Drucker sei nicht installiert;

- der Server stürze von Zeit zu Zeit in unregelmäßigen Abständen ab;

- Litho- und Stanzänderungen könnten nicht eingegeben werden;

- das System sei instabil; es gebe graphische Fehler und eine schlechte Fehlerbeschreibung; die Uhrzeitangabe sei nach wie vor falsch.

In der Folge hat die Klägerin unter dem Aktenzeichen 8 OH 37/00 LG Aachen ein Beweissicherungsverfahren betrieben. Auf das dort erstattete Gutachten des Sachverständigen Prof. G. vom 11.07.2001 (Bl. 45 ff. der beigezogenen Akten) wird Bezug genommen.

Mit der Klage begehrt die Klägerin die Rückzahlung geleisteter Leasingraten (teils an die Leasinggeberin), Erstattung von Aufwendungen für Schulungen sowie Reisekosten u. a. Sie hat die Klageforderung entsprechend ihrem Kündigungsschreiben auf insgesamt 414.234,86 DM berechnet.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, das Vertragsverhältnis sei durch die Kündigung der Klägerin nicht beendet worden. Mit der von ihr erhobenen Widerklage hat sie die nach dem Vertrag vorgesehenen Lizenz- und Wartungsgebühren für die Zeit von 1999 bis einschließlich des ersten Halbjahres 2002 geltend gemacht sowie (gemäß Rechnung vom 10.08.1999) einen "zusätzlichen Aufwand wegen nicht vernetzter PC".

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen und durch Anhörung des im Beweissicherungsverfahren tätig gewesenen Sachverständigen. Die Kammer hat die Klage abgewiesen und der Widerklage mit Ausnahme der gemäß Rechnung vom 05.08.1999 der Beklagten von dieser für das Jahr 1999 geltend gemachten Lizenz- und Wartungsgebühren stattgegeben.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin. Darin verfolgt sie ihre erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche mit Ausnahme zweier Positionen (in Höhe von 10.987,15 € sowie 218,85 € für rückständige Zinsen bzw. Leasinggebühren) weiter. Sie hält ihren Vortrag aufrecht, dass die gelieferte Software teilweise mangelhaft gewesen, die Beklagte ihren Verpflichtungen zur Installation zweier Drucker sowie der Einrichtung der Schnittstelle zu dem vorhandenen System I. nicht nachgekommen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen sowie (§ 540 ZPO) auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

II.

Die Berufung hat keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO), noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrundezulegenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).

1.

Das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis ist durch die Kündigung im Schreiben des erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 6. September 2000 nicht beendet worden. In diesem Zusammenhang sind bereits Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Absicht der Klägerin bezüglich der sofortigen Auflösung des Vertrages begründet. So hat diese trotz der in ihrem Namen ausgesprochenen Kündigung offenbar noch geraume Zeit später mit dem von der Beklagten gelieferten Material gearbeitet, denn mit Schreiben vom 7. November 2000 (Bl. 159 d.A.) hat sie der Beklagten eine Fehlermeldung betreffend den gelieferten Server zukommen lassen. Ob die Klägerin durch dieses Verhalten von der zunächst ausgesprochenen Kündigung jedenfalls stillschweigend wieder Abstand genommen haben könnte, bedarf keiner Entscheidung, da diesem Aspekt keine Entscheidungserheblichkeit zukommt. Denn ein Recht der Klägerin, sich von dem Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung zu lösen, hat das Landgericht zutreffend verneint.

Unabhängig von der rechtlichen Einordnung der vertraglichen Beziehungen, in denen sowohl mietvertragliche als auch werkvertragliche Elemente enthalten sind, richtete sich die Kündigungsmöglichkeit der Klägerin nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Softwareüberlassungsvertrag. Die insoweit maßgebliche Bestimmung des § 7 Abs. 2 lautet folgendermaßen:

"Für das Lizenzmaterial in der dem Lizenznehmer überlassenen Fassung gewährleistet der Lizenzgeber den vertragsgemäßen Gebrauch in Übereinstimmung mit der bei Versand gültigen und dem Lizenznehmer vor Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Leistungsbeschreibung. Dies gilt insbesondere für zugesicherte Eigenschaften. Im Falle erheblicher Abweichungen von der Leistungsbeschreibung ist der Lizenzgeber zur Nachbesserung berechtigt und soweit diese nicht mit unangemessenem Aufwand verbunden ist, auch verpflichtet. Gelingt es dem Lizenznehmer innerhalb einer angemessenen Frist nicht, durch Nachbesserung die erheblichen Abweichungen von der Leistungsbeschreibung zu beseitigen oder so zu umgehen, dass dem Lizenznehmer eine vertragsgemäße Nutzung der Software ermöglicht wird, kann der Lizenznehmer eine Herabsetzung der Lizenzgebühren verlangen oder die Lizenz für die Software fristlos kündigen..."

Die Voraussetzungen für eine fristlose Beendigung des Vertragsverhältnisses lagen danach nicht vor, die Kündigungserklärung vom 6.09.2000 war nicht berechtigt. Bezüglich einzelner Rügen scheitert ein Anspruch der Klägerin bereits daran, dass "erhebliche Abweichungen" im Sinne der zitierten vertraglichen Bestimmung von der - vorliegend nicht vorhandenen - Leistungsbeschreibung nicht festzustellen sind. Darüber hinaus sind die Beanstandungen der Beklagten nicht in hinreichender Weise zur Kenntnis gebracht worden; insgesamt ist dieser keine ausreichende Gelegenheit zur Erfüllung ihrer - behaupteten - vertraglichen Verpflichtungen eingeräumt worden.

a)

Die im Schreiben der Klägerin vom 6.9.2000 monierten - indes nicht näher beschriebenen - Serverabstürze berechtigten diese schon deswegen nicht zur fristlosen Kündigung, weil sie der Beklagten insoweit jedenfalls nicht die Möglichkeit der Nachbesserung gewährt hat. Insgesamt sind bezüglich dieses Mangels lediglich zwei "Fehlermeldungen" an die Beklagte aktenkundig, nämlich zunächst vom 26.04.2000 (Bl. 129 d. A.) sowie die oben erwähnte weitere - vorliegend aber unbeachtliche, weil nach Kündigung erfolgte - Rüge vom 07.11.2000 (Bl. 159, 160 d. A). Das Schreiben vom 26.04.2000, auf das die Beklagte unverzüglich geantwortet hat, hat allenfalls den Charakter einer Mitteilung, verbunden mit einer konkreten Frage zum Herunterfahren des Servers; darin sind nicht einmal Wartungsleistungen der Beklagten angefordert worden. Anlass zu weitergehenden Maßnahmen bzw. Bemühungen hatte die Beklagte - zumal angesichts des wenig konkreten Inhalts der Meldung - daher nicht. Zwischen diesem Schreiben der Klägerin und der fristlosen Kündigung im September 2000 sind diesbezüglich keine weiteren Beanstandungen erhoben worden. Solche sind insbesondere auch nicht in dem - erst im Berufungsverfahren vorgelegten - Schreiben der Klägerin vom 10. Juli 2000 (Bl. 400 d.A.) enthalten, mit dem sie die Anbindung der Schnittstelle und die Installation der Drucker angemahnt hat. Schließlich sind Serverabstürze auch im Rahmen des Ortstermins im Beweissicherungsverfahren durch den Sachverständigen Professor G. nicht festgestellt worden. Ob der behauptete Mangel vorgelegen hat und welche Gründe maßgeblich waren, ist offen geblieben. Zu Recht hat das Landgericht in diesem Zusammenhang auch auf die Möglichkeit von Bedienerfehlern auf Seiten der Klägerin hingewiesen.

b)

Bei dem weiter gerügten Mangel "Litho- und Satzänderungen können nicht eingearbeitet werden" handelte es sich nicht um einen Mangel der Beklagtensoftware, sondern um einen Anwenderfehler; dies hat der Sachverständige G. in seinem Gutachten (vgl. Bl. 51, 52 d. A.) überzeugend festgestellt. Die Fähigkeit des Programms zur Erstellung von Sammelaufträgen war bei der zunächst gelieferten "alten" Version (25.28) vorhanden; die Update-Version (25.50) war zunächst dazu nicht in der Lage; unwidersprochen hat die Beklagte jedoch vorgetragen, dass die entsprechenden Fähigkeiten eingearbeitet wurden. Bei den weiteren von der Klägerin gerügten Mängeln (System instabil, graphische Fehler etc.) handelt es sich nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht um Mängel der Software, sondern um teilweise bedeutungslose Anzeigen, welche einfach zu restaurieren seien. Einen Grund zur fristlosen Kündigung stellten diese "Fehler" allesamt nicht dar. Dieser zutreffenden Bewertung durch das Landgericht ist die Klägerin in der Berufungsbegründung nicht entgegengetreten.

c)

Einen zur fristlosen Kündigung berechtigenden Grund kann die Klägerin ferner nicht aus der nicht hergestellten Anbindung der Schnittstelle zu der vorhandenen I.-Anlage herleiten. Insoweit steht schon nicht fest, ob es sich bei dieser Leistung überhaupt um eine vertragliche Pflicht der Beklagten gehandelt hat; diesbezüglich scheint sich bereits die Klägerin nicht schlüssig zu sein, denn durch ihren erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten hat sie vortragen lassen, es habe sich (lediglich) um die Geschäftsgrundlage (Bl. 136 d. A.) für den Abschluss des Software-Überlassungsvertrages gehandelt. Schriftliche Absprachen existieren insoweit nicht; insbesondere fehlt es an der Festschreibung der Verpflichtung in der gemäß § 7 des Softwareüberlassungsvertrages vorgesehenen Leistungsbeschreibung. Aufgrund der Aussagen der erstinstanzlich vernommenen Zeugen können auch eine verbindliche mündliche Einigung sowie ein Leistungszeitpunkt nicht festgestellt werden. Fest steht insoweit nur, dass Mitarbeiter der Beklagten sich mit der Einrichtung der Schnittstelle befasst haben; dem Schriftverkehr der Parteien kann entnommen werden, dass die einzurichtende Schnittstelle auf Seiten der Beklagten bereits Ende Juli 1999 vorbereitet war. Jedenfalls kann weder dem Vorbringen der Klägerin hinreichend entnommen noch soweit festgestellt werden, dass die Beklagte über die von ihr vorgenommene Einrichtung der Schnittstelle auf ihrer Software und Vorbereitung zur Übertragung der Daten auch die Übernahme der Daten auf dem AS/400 Server der Klägerin schuldete. Selbst bei Annahme einer vertraglichen Verpflichtung der Beklagten zur (vollständigen) Herstellung der Schnittstelle würde es an den nach § 7 Abs. 2 des Software-Überlassungsvertrages einzuhaltenden Kündigungsvoraussetzungen fehlen. Die dort gewählte Formulierung setzte angesichts der damit eventuell verbundenen erheblichen Folgen für das Vertragsverhältnis nicht nur eine ausdrückliche Mängelrüge, sondern auch einen Verzug der Beklagten voraus, d.h. eine schuldhafte Verzögerung der dieser obliegenden Leistung. Entgegen der Auffassung der Klägerin war insbesondere eine Mängelrüge schon deshalb erforderlich, weil der Auftraggeber ohne eine solche Rüge von der Ordnungsmäßigkeit seiner Leistung ausgehen und zu einer etwa geschuldeten Nachbesserung daher keinen Anlass sehen darf. In diesem Sinne hat die Klägerin nicht hinreichend vorgetragen. Sie hat zunächst selbst (jedenfalls bis Juli 2000) keinen Handlungsbedarf für die Beklagte in ihrem Hause gesehen, denn bis zu diesem Zeitpunkt ist nicht einmal eine eindeutige Aufforderung an die Beklagte zum Tätigwerden aktenkundig. Dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörterten Fax des Zeugen S. (Mitarbeiter der Klägerin) vom 11.04.2000 (Bl. 232 d. A.) an die Beklagte lässt sich entnehmen, dass die Klägerin zu diesem Zeitpunkt vom Vorhandensein der Schnittstelle ausgegangen ist und diese nun in eigener Regie testen/einrichten wollte. Wörtlich heißt es: "Wenn Sie dazu eine Anleitung oder einige Hilfen hätten, wären wir sehr dankbar." Auf dieses Anschreiben, das im übrigen dafür spricht, dass die Klägerin selbst die Beklagte zur Vornahme des "letzten Schritts" der Anbindung, nämlich der Übernahme der Daten durch den AS 400 Server nicht für verpflichtet gehalten hat, hat die Beklagte umgehend mit den erbetenen Informationen reagiert. Darüber hinausgehenden Vortrag enthält das erstinstanzliche Vorbringen nicht. Die als Anlagen K 8 und 9 vorgelegten Schreiben vom 6.7.2000 (Bl. 123, 124 d.A.) belegen insoweit nur, dass die Parteien sich zu diesem Zeitpunkt gemeinsam um die Einrichtung der Schnittstelle bemühten. Die Klägerin trägt erstmals in der Berufungsbegründung vor, sie habe seit Januar 2000 die vorhandenen Mängel der Schnittstellenanbindung mehrmals telefonisch über ihren Mitarbeiter S. gegenüber der Beklagten rügen lassen; sie legt in diesem Zusammenhang ein Schreiben vom 10.07.2000 (Anl. BK 25, Bl. 400 sowie ein weiteres Schreiben des Mitarbeiters S. vom 21.08.2000 (Anl. BK 26, Bl. 401 d.A.) vor. Es handelt sich dabei um neuen Vortrag bzw. neue Beweismittel im Sinne des § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO. Die Klägerin ist jegliche Erklärung dafür schuldig geblieben, aus welchen Gründen dieser Vortrag nicht bereits in erster Instanz geltend gemacht worden ist. Der Senat ist daher gehindert, diese - von der Beklagten überwiegend bestrittene - neue Darstellung zu berücksichtigen. Ungeachtet dessen ergibt sich daraus im Ergebnis keine andere Bewertung. Die behaupteten, nach Inhalt und Datum nicht näher bezeichneten mündlichen Mahnungen stehen im Widerspruch zu dem Inhalt des Fax des Zeugen S. vom 11.04.2000, wonach die Schnittstelle aus der Sicht des Zeugen zu diesem Zeitpunkt eingerichtet war. Die Klägerin hat aus der Fristsetzung vom 10. Juli 2000 keine Konsequenzen gezogen, im übrigen erst mit diesem Schreiben ein Fax angekündigt, in dem die Schnittstelle im Hinblick auf das Buchungsformat S 7 oder S 8 erläutert wurde, wie die Beklagte mit Schreiben vom 6.7.00 erbeten hatte (Bl. 124). Die Beklagte hatte bereits mit Anruf vom 12.07.2000 (vgl. Bl. 460 d. A.) und sodann mit Schreiben vom 18. Juli 2000 (Bl. 462 d.A.) reagiert. Mit Schreiben vom 24.07.2000 (Bl. 463 d. A.) hat die Beklagte mitgeteilt, dass die Schnittstelle seit ca. 2 Monaten fertiggestellt sei, sie warte auf Informationen über die Netzverbindung zur AS/400, damit die Schnittstellendatei aus P. an die AS/400 übertragen werden könne. Telefonische Verbindungen hat es im übrigen zwischen den Parteien nochmals am 01.09.2000 gegeben; dem Vermerk des mit der Sache befassten Mitarbeiters der Beklagten (Bl. 465 d. A.) über dieses Gespräch ist zu entnehmen, dass der auf Klägerseite verantwortliche Mitarbeiter S. mit anderen Dingen beschäftigt war. Schuldhafte Verzögerungen der Beklagten - eventuell - obliegender Leistungspflichten können daher auch aus dem neuen Vortrag alledem nicht gefolgert werden. Die Beklagte war (und ist, wie sie im Verhandlungstermin unwidersprochen erklärt hat) leistungsbereit. Nach den Feststellungen des Gutachters Professor G. wäre die im Prinzip problemlos zu erstellende Schnittstellenanbindung, die die Beklagte ohne Mitwirkung der Klägerin nicht erstellen konnte, ungünstigstenfalls innerhalb von 1 - 2 Werktagen einzurichten gewesen.

c)

Soweit die Klägerin die fristlose Kündigung auf die nicht durchgeführte Druckerinstallation stützt, stellt auch dies keinen ausreichenden Grund für die Beendigung des Vertragsverhältnisses dar. Hierbei handelte es sich nicht um eine ursprünglich vereinbarte Leistungspflicht der Beklagten; zu Recht hat das Landgericht festgestellt, dass ein Auftrag zur Druckerinstallation von der Klägerin überhaupt erst im Januar 2000 erteilt worden ist. Dies haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht unstreitig gestellt (Bl. 227 d.A.). Vorliegend geht es um zwei Drucker (von der Klägerin als sog. "große" Auftragsbearbeitungsdrucker" E. bezeichnet), welche nicht in der Liste vom 13.12.1999 (Bl. 326 d.A.) aufgeführt sind. Die Beklagte hatte jedenfalls bis zur Kündigungserklärung eines der beiden Geräte installiert, so dass die Beendigung des Vertrages darauf nicht gestützt werden konnte. Der in der Berufungsbegründung zum angeblichen Verzug der Beklagten mit dieser Verpflichtung vorgelegte Schriftverkehr (Anlagen BK 27 - 31) ist ebenfalls insgesamt neuer Vortrag und daher § 531 Abs. 3 Nr. 1 ZPO unbeachtlich. Im übrigen erschließt sich daraus nicht, auf welchen Drucker sich die Korrespondenz bezog. Was das zweite Gerät anbetrifft, so hat das Landgericht zutreffend und von der Klägerin nicht angegriffen, ausgeführt, dass eine Verpflichtung zur unentgeltlichen Installation nicht vorlag, die Klägerin gleichwohl nachträglich (vgl. Schriftsatz vom 8.07.2002 (Bl. 177 d.A.) auf den Standpunkt gestellt hatte, eine zusätzlich Vergütung hierfür nicht zu schulden. Dass die Klägerin dies im Hinblick auf eine Vorleistungspflicht der Beklagten getan hätte, also Zahlung nach Installation in Aussicht gestellt hätte, ist ihrem Vorbringen nicht zu entnehmen. Der Beklagten stand daher jedenfalls ein Leistungsverweigerungsrecht zu, welches einen Verzug ausschloss. Unabhängig davon war die Installation dieses zweiten Gerätes offenbar von der Klägerin bis Sommer 2000 nicht abgefordert worden, wie sich aus dem Schreiben der Beklagten vom 24.07.2002 (Bl. 463 d.A.) ergibt.

d)

Nach alledem kann nicht festgestellt werden, dass sich die Klägerin durch die Kündigungserklärung vom 06.09.2000 wirksam vom Softwareüberlassungsvertrag mit der Beklagten gelöst hat. Dieses Schreiben erfüllte nicht die Anforderungen an eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung, so dass die Klägerin entgegen ihrer Auffassung auch aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 326 Abs. 1 BGB a.F. daraus keine für sie günstige Rechtsfolge herleiten kann. Die Erklärung könnte in eine ordentliche Kündigung umzudeuten sein. Eine reguläre Beendigung des Vertragsverhältnisses ist gemäß § 11 des Softwareüberlassungsvertrages aber frühestens nach 60 Monaten (das wäre im Jahre 2004) mit einer weiteren Frist von 12 Monaten möglich (vgl. Bl. 41 d. A.). Die von der Beklagten in ihren Formularverträgen üblicherweise ausgehandelten Laufzeiten sind nach der Rechtsprechung des Senats aber, soweit es sich bei den Kunden um Vollkaufleute handelte, nicht zu beanstanden (vgl. Urteil vom 17. November 2000 in Sachen 19 U 41/00). Auch die Klägerin hat dies nicht getan.

2.

Hat die Kündigung nicht zur Beendigung des Vertragsverhältnisses geführt, so schuldete die Klägerin weiter die gem. § 6 des Softwareüberlassungsvertrages zu entrichtenden Lizenz- und Wartungsgebühren. Insoweit werden die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil von der Klägerin nicht in einer Weise angegriffen, die den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Nrn. 1 - 3 ZPO genügt. Inwieweit sich die Beklagte ersparte Dienste/Aufwendungen anrechnen lassen müsste, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Dazu bietet der vorgetragene Sachverhalt keine reichende Tatsachengrundlage. Das gilt auch hinsichtlich etwaiger Minderungen aus dem Gesichtspunkt der Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs der Sache, zumal die Klägerin - wie oben dargelegt - das System, welches nach den Ausführungen des Sachverständigen G. mit Ausnahme der streitigen Schnittstellenanbindung als solches voll funktionsfähig war, offenbar auch noch nach der Kündigung weiter genutzt hat.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

4.

Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

5. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 183.623,32 €

Ende der Entscheidung

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