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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 27.09.2002
Aktenzeichen: 19 U 44/02
Rechtsgebiete: BGB, HGB


Vorschriften:

BGB § 626
HGB § 89a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Köln Im Namen des Volkes Urteil

19 U 44/02

Verkündet am: 27.09.2002

In dem Rechtsstreit

hat der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 2. August 2002 durch die Richterinnen am Oberlandesgericht Göhler-Schlicht und Caliebe und die Richterin am Amtsgericht Mundorf

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung gegen das am 21.01.2002 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 21 O 406/01 - wird auf Kosten der Berufungsklägerin zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a.F. in Verbindung mit § 26 Nr. 5 EGZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Die Klägerin kann gem. § 985 BGB von der Beklagten die Herausgabe des Wohnmobils verlangen. Zur Begründung wird zunächst auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen. Das Vorbringen der Beklagten in der Berufungsinstanz rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.

Die Beklagte behauptet nunmehr erstmals, das Fahrzeug sei überhaupt nicht übereignet worden; die Klägerin sei lediglich in den Fahrzeugbrief eingetragen worden, um eine vermeintliche Rechtsscheinwirkung gegenüber dem damaligen Ehemann der Beklagten zu erzeugen, damit das Fahrzeug vor dem Zugriff durch diesen geschützt werde; die Beklagte sei seinerzeit offensichtlich nicht in der Lage gewesen, den Sachverhalt ihrem Prozeßbevollmächtigten erster Instanz genau genug zu erläutern, so daß es zu der "unscharfen" Formulierung, es habe eine treuhänderische Übereignung gegeben, gekommen sei (GA 84).

Zwar hat die Klägerin lediglich die Rechtsbehauptung aufgestellt, ihre Mutter, die Beklagte, habe ihr - der Klägerin - das Wohnmobil im April 1999 übereignet. Die Beklagte hat in erster Instanz jedoch eine Übereignung des Wohnmobils ausdrücklich zugestanden, wenn diese auch nur treuhänderisch erfolgt sein soll. Dieses Geständnis ist auch wirksam. Denn bei der Verwendung einfacher Rechtsbegriffe wie Kauf, Schenkung, Darlehen oder Eigentum bedarf es dann keiner näheren Substantiierung, wenn der Gegner diese Rechtsbehauptung unstreitig stellt, es sei denn er hätte den verwandten Rechtsbegriff falsch verstanden. Da die Beklagte auch in erster Instanz anwaltlich vertreten war, ist bzgl. des richtigen Verständnisses des Rechtsbegriffes "Übereignung" auch auf dessen Kenntnis abzustellen. Mithin ist von einem wirksamen Geständnis einer im Jahre 1999 erfolgten Übereignung des Wohnmobils auszugehen. Für eine Übereignung spricht zudem das Schreiben der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten im Scheidungsverfahren vom 29.08.2000, in dem gegenüber dem Ehemann der Beklagten angegeben wird, das Wohnmobil sei der Klägerin zur Abdeckung von Schulden übertragen worden (GA 44).

Das Geständnis ist auch prozessual wirksam erklärt worden durch die Bezugnahme der Beklagten auf ihre schriftsätzlichen Erklärungen gemäß § 137 Abs. 3 ZPO (vgl. BGH NJW-RR 1999, 1113). Durch die vorbehaltlose Antragstellung der Parteien in der mündlichen Verhandlung erfolgte eine Bezugnahme auf den gesamten vorliegenden Inhalt des Verfahrens. In der Antragstellung und der anschließenden mündlichen Verhandlung zur Sache ist der Vortrag der schriftsätzlichen Bekundung enthalten, denn die mündliche Verhandlung erstreckt sich im Zweifel auf den gesamten bis zum Termin angefallenen Akteninhalt. In dem anschließenden streitigen Verhandeln ist daher eine konkludente Bezugnahme auf den bisherigen Akteninhalt zu erkennen (OLG Saarbrücken OLGR 2001, 209 m. w. N.).

Dieses Geständnis hat die Beklagte auch nicht wirksam widerrufen (§ 290 ZPO), so daß es gemäß § 532 ZPO a.F. auch in der Berufungsinstanz seine Wirksamkeit behält. Gemäß § 290 ZPO ist ein Widerruf nur wirksam, wenn die widerrufende Partei darlegt und beweist, daß das Geständnis nicht der Wahrheit entspricht und durch ein Irrtum veranlaßt worden ist. Für beides ist die Beklagte beweisfällig geblieben.

Sie ist ferner beweisfällig dafür geblieben, daß die Übertragung des Eigentums lediglich treuhänderisch oder lediglich deshalb erfolgt sei, um gegenüber ihrem damaligen Ehemann eine "vermeintliche Rechtsscheinwirkung" zu erzeugen.

Die Berufung war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Streitwert für das Berufungsverfahren: € 10.000,--.

Ende der Entscheidung

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