Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 24.08.2005
Aktenzeichen: 19 U 50/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 522 Abs. 2
ZPO § 529
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 11. März 2005 verkündete Urteil der 32. Zivilkammer des Landgerichts Köln (32 O 258/04) wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Gründe:

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung (§ 522 Abs. 2 Nr. 2, 3 ZPO).

Dass und aus welchen Gründen das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat, hat der Senat bereits im Hinweisbeschluss vom 10. Juni 2005 im Einzelnen dargelegt. Auf die Gründe dieser Entscheidung wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Die dagegen vom Kläger erhobenen Einwendungen vermögen eine für ihn günstigere Entscheidung nicht zu rechtfertigen. Es bleibt dabei, dass der Beklagten weder eine Verletzung vertraglicher noch vorvertraglicher Beratungs- bzw. Aufklärungspflichten anzulasten ist. Damit fehlt es an den tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs.

Soweit der Kläger nunmehr vorträgt, es sei bei der Beauftragung der Beklagten um die Ermittlung anderer Ursachen als der im Gutachten des Sachverständigen C aufgeführten Mängel gegangen, insbesondere sei eine Wannenundichtigkeit von dem Gutachter ausgeschlossen worden, vermögen seine Ausführungen nicht zu überzeugen. Ergebnis der Prüfung durch den Sachverständigen war, dass das Eindringen des Wassers auf eine Undichtigkeit im Bereich der Kelleraußenwände zurückzuführen war. Der Sachverständige hat dabei nicht zwischen der eigentlichen "Wanne" und der im Anschluss daran errichteten Wandscheibe aus Poroton-Ziegeln unterschieden. Diese unmittelbar an das Erdreich angrenzende Ziegelwand war aber (ebenso wie der Anschluss eines Terrassenfensters) in grober Weise mangelhaft ausgeführt worden. Sie war in keiner Weise gegen eindringende Nässe abgesichert worden, was zu einem erheblichen Wassereintritt geführt hat. Zwar hat die Firma F im Anschluss an die Feststellungen des Sachverständigen C Abdichtungsarbeiten durchgeführt. Angesichts des unmittelbar darauf erneut eintretenden Wassers lag es aber nahe, dass die ergriffenen Maßnahmen, die im Übrigen vom Kläger im Einzelnen nicht geschildert worden sind, im Ergebnis untauglich waren und daher eine weitere Sanierung durch die Beklagte erforderlich war. Die Beklagte hat dabei dem Kläger nicht "vorgespiegelt", die Feuchtigkeitsursachen in jedem Fall beseitigen zu können. Sie hat lediglich ein Verfahren angeboten, das ein zuverlässiges Abdichten der Kelleraußenwände gewährleistete. Diese Zusage hat sie eingehalten. Der Kläger räumt dies selbst ein, indem er jedenfalls teilweise den von der Beklagten entfalteten Aufwand als Ohnehin-Kosten betrachtet

Es bleibt auch dabei, dass der Beklagten aufgrund der konkreten Umstände eine Verletzung von Prüfungspflichten hinsichtlich möglicher alternativer Ursachen nicht anzulasten ist. Undichtigkeiten im Bereich der Wasserrohrleitungen waren nach den Feststellungen des Sachverständigen C auszuschließen. Sollte der Mangel der Duschleitung gleichwohl bereits zum Zeitpunkt der Beauftragung der Beklagten vorgelegen haben, so ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass die Beklagte diesen hätte aufspüren müssen. Sie ist ein auf die Abdichtung von Kelleraußenwänden spezialisiertes Unternehmen und führt nicht wie die vom Kläger später eingeschaltete Firma I ("Der Rohrbruch-Schnüffler") Leckortungsprüfungen unter Einsatz spezieller Messverfahren durch. Ein Verschulden ist nach alledem nicht ersichtlich. Somit kommt es auf die vom Kläger zitierte, einen anders gelagerten und nicht vergleichbaren Sachverhalt betreffende Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW 1962, 1196) nicht an.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

Zurück