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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 03.09.1999
Aktenzeichen: 19 U 54/99
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 325 Abs. 1 S. 2
BGB § 326
BGB § 326 Abs. 1 S. 1
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
LS:

1. Mängel einer Software begründen kein Gesamtwandlungsrecht hinsichtlich einer früher bestellten Software, auch wenn diese Software auf der früheren aufbaut.

2. Auch ohne eine ausdrückliche Vereinbarung kann der Lieferant verpflichtet sein, Handbücher zweisprachig (hier: deutsch und ungarisch) zu liefern, wenn der Besteller sich ausbedungen hat, dass das gesamte System (Bildschirmmasken pp.) zweisprachig laufen solle.


19 U 54/99 43 O 12/97 LG Aachen

Anlage zum Protokoll vom 3. September 1999

Verkündet am 3. September 1999

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

In dem Rechtsstreder Firma Landhof Budapest Hús Kft., Gubacsi út. 6, H-1097 Budapest, Ungarn, vertreten durch den Geschäftsführer Dipl.-Ing. Dieter Hofer, ebenda,

Beklagte und Berufungsklägerin,

- Prozeßbevollmächtigte : Rechtsanwälte Scheffen und Partner in Köln -

gegen

die Firma CSB-System Software-Entwicklung & Unternehmensberatung AG, An Fürthenrode 9-15, 52511 Geilenkirchen, vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Dr. Peter Schimitzek, ebenda,

Klägerin und Berufungsbeklagte,

- Prozeßbevollmächtigter : Rechtsanwalt Reuter in Köln -

hat der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 13. August 1999 durch die Richter am Oberlandesgericht Pütz und Gedig und die Richterin am Oberlandesgericht Caliebe

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen vom 18. Dezember 1998 - 43 O 212/97 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 290.000,-- DM abzuwenden, wenn nicht zuvor der Gegner in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Sicherheiten können auch durch Bürgschaften einer deutschen Großbank, einer Genossenschaftsbank oder einer öffentlichen Sparkasse erbracht werden.

TATBESTAND

Die Klägerin hat von der Beklagten den Kaufpreis für gelieferte Hard- und Software, ferner die Bezahlung von Transport-, Beratungs- und Installationskosten sowie von Wartungspauschalen in Höhe von insgesamt 263.882,14 DM begehrt. Die Beklagte ist eine 100%-ige Tochter eines österreichischen Unternehmens und in Ungarn ansässig; sie beliefert mit eigenen Fleischprodukten Großhändler und Handelsketten.

Am 25.2.1994 bot die Klägerin der Beklagten schriftlich die Lieferung von Hard- und Software zur elektronischen Datenverarbeitung in deren Betrieben in Budapest und Hédervár für die Bereiche Absatz, Einkauf/Zerlegung und Produktion zum Gesamtpreis von mehr als 920.000,-- DM ohne Mehrwertsteuer, Installations- und Einweisungskosten an. Dieses Angebot wurde von der Beklagten nicht angenommen. Etwa 1 1/2 Jahre später, nämlich mit "Produktschein" vom 9.8.1995, bestellte die Beklagte bei der Klägerin ein Mehrplatzsystem, bestehend aus Server und Bürostationen mit Verkabelungen sowie als "Absatzprogramme" Basis- und Warenwirtschaftsprogramme. In einer schriftlichen "Projektvereinbarung" vom selben Tag wurden die Verträge zu dem "Projekt Landhof Stufe 1" zusammengefasst, für Hard- und Software ein Pauschalpreis von 165.000,-- DM bestimmt und die monatliche Vergütung aus dem gleichzeitig abgeschlossenen Wartungsvertrag für die Software auf 0,9 % und für die Hardware auf 0,4 % des Bruttovertragspreises festgelegt. Die Auslieferung erfolgte in den Monaten September bis November 1995. Spätestens seit Februar/März 1996 wurde die Hard- und Software ohne Beanstandungen im Echtlauf praktisch eingesetzt.

Im Juni 1996 verhandelte die Beklagte, die hierbei einen Unternehmensberater eingeschaltet hatte, mit der Klägerin über den Erwerb einer Finanzbuchhaltungssoftware. Sie wünschte dabei ausdrücklich ein zweisprachiges (deutsch/ungarisches) Softwaresystem, das die Einhaltung ungarischer Rechtsvorschriften gewährleisten sollte. Unter dem 19./24.6.1996 bestellte die Beklagte diese Software bei der Klägerin für 17.800,-- DM. In der Folgezeit beanstandete die Beklagte Fehler dieses Programms und hierzu nicht eingehaltene Zusagen und forderte von der Klägerin mit Schreiben vom 3.1.1997 schließlich bis zum 21.1.1997 definitive Zusagen und Lösungen, da sie ansonsten vom Kauf zurücktreten müsse. Die Klägerin erwiderte mit Schreiben vom 21.1.1997, die Beanstandungen bezögen sich ausschließlich auf die Finanzbuchhaltung, seien überwiegend in der Zwischenzeit durch ein Update erledigt worden und würden im übrigen den gemeinsamen Festlegungen entsprechend erledigt. Mit Schreiben vom 20.2.1997 erklärte die Beklagte, sie trete hiermit von sämtlichen Verträgen zurück, da die gelieferte Hard- und Software ihren Erwartungen nicht entspräche (Bl. 51/70 d.A.).

Die Klägerin hat behauptet, die gesamte von ihr gelieferte Hard- und Software habe einwandfrei funktioniert. Probleme seien erst nach Einrichtung der Finanzbuchhaltungssoftware aufgetreten und auf manipulative Eingriffe oder Fehler von Mitarbeitern der Beklagten zurückzuführen, die diesen trotz ausführlicher Einweisung unterlaufen seien. Die Behebung von kleineren Fehlern habe die Beklagte verhindert, die Handbücher zur Hard- und Software seien vereinbarungsgemäß in deutscher Sprache geliefert worden. Fehler der Finanzbuchhaltungssoftware berechtigten die Beklagte nicht zur Wandlung der früher abgeschlossenen Verträge.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 263.882,14 DM nebst 1 % Zinsen monatlich aus 248.099,45 DM seit dem 3.2.1997 und 15.782,69 DM seit Klagezustellung zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet, die von der Klägerin erworbene Hard- und Software habe von Anfang an ein Gesamtpaket darstellen sollen. Die gelieferte Anlage habe den vertraglichen Anforderungen nicht entsprochen. So hätten weder Umsatzsteuervoranmeldungen noch für jeden Kunden eine monatliche Aufstellung der in Anspruch genommenen Skonti erstellt werden können, was nach ungarischem Recht erforderlich sei. Auch habe die Dialogfähigkeit zwischen den einzelnen Modulen der Software gefehlt. Handbücher seien weder in deutscher noch in ungarischer Sprache geliefert, bei den Bildschirmmasken sei teilweise die ungarische, teilweise die deutsche Sprache verwendet worden. Die Beklagte hat desweiteren Probleme bei den Buchungen bemängelt und behauptet, die beanstandeten Fehler wiederholt angemahnt zu haben, ohne dass die Klägerin ihnen abgeholfen habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie wegen des Ergebnisses der im ersten Rechtszug durchgeführten Beweisaufnahme wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 206.987,39 DM nebst Zinsen verurteilt und die Klage abgewiesen, soweit die Klägerin eine Vergütung für die im Juni 1996 erworbenen Software (Fibu) verlangt hat. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte sei wirksam von diesen Verträgen zurückgetreten, weil die Klägerin sie teilweise nicht erfüllt habe. So habe sie keine Handbücher in ungarischer Sprache bereitgestellt, die gelieferten deutschen Handbücher seien in wichtigen Punkten unvollständig gewesen. Auch sei das Programm "Finanzbuchhaltung" zu Direktverbuchungen im Dialogbetrieb nicht in der Lage gewesen. Das Rücktrittsrecht wegen dieser Verträge erstrecke sich nicht auf die zuvor abgeschlossenen, weil es sich insoweit um getrennte Verträge handele. Wegen der weiteren Begründung wird auch insoweit auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

Mit der form- und fristgerecht eingelegten und auch rechtzeitig begründeten Berufung macht die Beklagte geltend:

Die Verträge vom 9.8.1995 und vom 19./24.6.1996 hätten von Anfang an eine Einheit gebildet. Das ergebe sich auch aus dem Schreiben der Klägerin vom 3.1.1997, in dem sie im Zusammenhang mit der Einführung der Finanzbuchhaltung von einer zweiten Projektstufe gesprochen habe. Auch habe sich die Klägerin verpflichtet, das Modul "Absatz" und das Modul "Finanzbuchhaltung" auf einen einheitlichen Releasezustand zu bringen; damit seien die einzelnen Programmteile voneinander abhängig geworden. Beide Programme hätten auch den speziellen Anforderungen des ungarischen Steuerrechts entsprechen und in ungarischer Sprache vorliegen müssen. Es habe sich um speziell auf diesen Bereich zugeschnittene Programme gehandelt, woraus folge, dass die zuerst gelieferten Programme unbrauchbar geworden seien, nachdem die darauf abgestimmte Finanzbuchhaltungssoftware nach dem Rücktritt nicht mehr verfügbar sei. Auch hätten die erforderlichen Handbücher gefehlt, für die Hardware habe die Klägerin keine Dokumentation zur Verfügung gestellt, Handbücher für das Modul ""Absatz" in ungarischer Sprache seien unstreitig nicht geliefert worden, obwohl die Klägerin hierzu verpflichtet gewesen sei; das habe die Beklagte auch bei zahlreichen Gelegenheiten mündlich beanstandet. Eine Verzahnung zwischen den Modulen "Absatz" und "Finanzbuchhaltung" habe nicht hergestellt werden können.

Die Beklagte ist der Ansicht, das mehrfache Verlangen des Geschäftsführer der Beklagten nach Lieferung der Handbücher für die Hardware und das Modul "Absatz" in ungarischer Sprache sei als ausreichende Mahnung anzusehen. Einer Nachfristsetzung habe es nicht bedurft, da die Klägerin sich in diesem Prozess auf den Standpunkt gestellt habe, zur Lieferung derselben in ungarischer Sprache nicht verpflichtet zu seien. Das sei als unmissverständliche Ablehnung zu werten. Da sie wirksam zurückgetreten sei, seien auch die Dienstleistungs- und Wartungsverträge hinfällig geworden.

Die Beklagte beantragt,

unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage in vollem Umfang abzuweisen;

ihr zu gestatten, Sicherheiten auch durch Bürgschaften einer deutschen Großbank, einer Genossenschaftsbank oder einer öffentlichen Sparkasse erbringen zu können.

Die Klägerin beantragt,

die gegnerische Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Ansicht, die Verträge aus dem Jahr 1995 und aus dem Jahr 1996 bildeten keine Einheit, das Rücktrittsrecht hinsichtlich der Finanzbuchhaltung erstrecke sich deshalb nicht auf die zuvor gelieferte Hard- und Software. Die Beklagte habe das Angebot aus dem Jahr 1994, in dem eine einheitliche Lösung konzipiert gewesen sei, nicht angenommen, sondern sich 1 1/2 Jahre später für eine bescheidenere Ausstattung ihrer EDV entschieden; die Auftragsbestätigung sei eindeutig. Das Modul "Absatz" sei unabhängig von dem Modul "Finanzbuchhaltung", was sich bereits daraus ergebe, dass es völlig problemlos ohne die Finanzbuchhaltung gelaufen sei. So habe auch die Beklagte bis 1996 eine andere Finanzbuchhaltungssoftware eingesetzt gehabt. Es sei ohne weiteres möglich gewesen, die Finanzbuchhaltungssoftware eines anderen Herstellers in das bestehende System zu integrieren. Die Klägerin behauptet weiter, die Lieferung ungarischsprachiger Handbücher sei nicht vereinbart worden, die Parteien hätten einen Vertrag nach deutschem Recht abgeschlossen, die Beklagte habe auch gewusst, dass das anzupassende Softwareprodukt deutschsprachig gewesen sei; sie habe daher die Lieferung der Handbücher in ungarischer Sprache ausdrücklich vereinbaren müssen, was nicht geschehen sei. Die Lieferung derselben in deutscher Sprache sei abredegemäß erfolgt. Bis zum Rechtsstreit habe die Beklagte das Fehlen derselben ihr gegenüber auch nicht gerügt. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang auch, dass die Repräsentanten der Klägerin im selben Gebäude wie die Beklagte residiert hätten und jederzeit "über den Flur" erreichbar gewesen seien; die Betreuung durch sie sei über die Funktion von Handbüchern weit hinausgegangen. Jedenfalls habe die Beklagte ein auf das Fehlen von Handbüchern gestütztes Wandlungsrecht verwirkt, da sie die Anlage über einen längeren Zeitraum rügelos genutzt habe. Auch fehle es an der erforderlichen Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung.

Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst den überreichten Unterlagen Bezug genommen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Die zulässige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.

1. Mit zutreffender Begründung hat das Landgericht festgestellt, dass es sich bei den Verträgen vom 9.8.1995 und vom 19./24.6.1996 - letztere betrafen die Finanzbuchhaltung - nicht um einen einheitlichen Vertrag, sondern um zwei verschiedene Verträge handelt. Das der Beklagten zustehende Rücktrittsrecht bezüglich des Vertrages aus dem Jahr 1996 berechtigt sie daher nicht, gem. §§ 325 Abs. 1 S.2, 326 BGB auch von dem 1995 geschlossenen Vertrag zurückzutreten mit der Begründung, dieser habe wegen teilweiser Unmöglichkeit ( die Fibu betreffend ) kein Interesse mehr für sie. Die Beklagte hat das ursprüngliche Angebot aus dem Jahr 1994, in dem alle Leistungen der Klägerin - auch die Fibu - zu einem Gesamtpaket zusammengefaßt waren, nicht angenommen, sondern sich 1 1/2 Jahre später zu einer kleineren Lösung entschlossen, die zwar das Modul "Absatz", nicht aber das Modul "Fibu" zum Vertragsgegenstand hatte (Bl. 377 d.A.) Ob und wann die Beklagte weitere Module bei der Klägerin bestellen würde, war offen, die 1995 bestellten Programme waren ohne die Fibu voll lauffähig und nutzbar. Daran ändert auch nichts, dass die Klägerin später, als die Finanzbuchhaltungssoftware bereits bestellt war, von zwei Stufen des Projekts gesprochen hat, die Beklagte hätte sich bis zur Bestellung dieser Software auch jederzeit für eine andere Lösung entscheiden können. Wollte die Beklagte gleichwohl die beiden Verträge als untrennbare Einheit verstanden wissen, so hätte sie dies ausdrücklich mit der Klägerin vereinbaren müssen, was nicht geschehen ist.

2. Die Beklagte kann sich auch nicht zur Begründung eines Rücktrittsrechts mit Erfolg darauf berufen, die Klägerin habe für die 1995 gelieferte EDV keine ungarisch-sprachigen Handbücher geliefert.

a) Ob die Klägerin überhaupt Handbücher in ungarischer Sprache zu liefern verpflichtet war, ist zweifelhaft. Eine ausdrückliche Vereinbarung ist hierüber nicht getroffen worden, explizit ist dies erst bei der Fibu gefordert worden, wie der Zeuge Schnitter bekundet hat (Bl. 207 d.A.). Da es sich bei der Beklagten um eine 100%ige Tochter eines österreichischen Unternehmens handelte, bei der zumindest die Führungsebene deutschsprachig war, sprach auch der Sitz des Unternehmens nicht zwingend für die Dokumentation in ungarischer Sprache. Allerdings hat der Zeuge Kügele bekundet, man habe schon 1995 gefordert, dass die Dokumentation auch in ungarischer Sprache vorliegen müsse (Bl. 213 d.A.) und die Zeugen Schalk und Jünnemann haben ausgesagt, dass bei den Masken Zweisprachigkeit ausdrücklich gewünscht worden sei (Bl. 219, 226 d.A.), was im übrigen auch unstreitig ist. Sollten aber das ganze System zweisprachig laufen, was die Klägerin akzeptiert hat, so könnte man durchaus die Ansicht vertreten, dass dann selbstverständlich auch die Dokumentation zweisprachig sein musste. Hierfür spräche auch, dass nach Bekundung des für die Klägerin tätigen Zeugen Jünnemann beabsichtigt war, das deutsche Handbuch auf ungarisch zu übersetzen, wobei seiner Aussage allerdings nicht eindeutig zu entnehmen ist, ob sich diese Absicht nur auf die Fibu oder aber auch auf die früher bestellten Programme bezog.

b) Letztlich kann diese Frage aber auf sich beruhen. Denn selbst wenn man unterstellte, die Klägerin sie zur Lieferung ungarischsprachiger Handbücher verpflichtet gewesen und desweiteren von der unter Beweis gestellten Behauptung der Beklagten ausgeht, ihre Mitarbeiter hätten die Klägerin hieran erinnert (Bl. 344, 118 d.A.), berechtigt dies die Beklagte nicht zum Rücktritt vom 1995 geschlossenen Vertrag, weil es an einer wirksamen Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung (§ 326 Abs. 1 S. 1 BGB) mangelt; diese liegt unstreitig nur hinsichtlich der Fibu vor.

Eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung kann allerdings ausnahmsweise als sinnlose Förmelei entbehrlich sein, wenn der Schuldner die Erfüllung bereits ernsthaft und endgültig verweigert hat. An einen solchen Tatbestand sind jedoch mit Rücksicht auf die weitreichenden Folgen strenge Anforderungen zu stellen. Solange die Möglichkeit besteht, dass der Schuldner noch umgestimmt werden kann, muss ein solcher Versuch unternommen werden (RGZ 102, 262, 266/67; BGH WM 1957, 1342, 1344). Für ein Absehen von dem gesetzlichen Erfordernis der Ablehnungsandrohung ist deshalb kein Raum, solange der Gläubiger ankündigt, nach fruchtlosem Fristablauf einen Teil der Leistung einzuklagen, und auf diese Weise sein fortdauerndes Erfüllungsinteresse zu erkennen gibt. Unter solchen Umständen behält das gesetzliche Erfordernis der Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung vielmehr seine Funktion, klare Verhältnisse zu schaffen und dem Schuldner in aller Deutlichkeit die Möglichkeit abzuschneiden, sich nachträglich doch noch auf den Boden des Vertrages zu stellen (so BGH MDR 1997, 130).

Hiernach war eine Nachfristsetzung entgegen der Ansicht der Beklagten nicht entbehrlich. Denn die Beklagte hat erstinstanzlich selbst vorgetragen, die Vertretung der Klägerin in Ungarn habe anlässlich der diversen Rügen auch wiederholt anerkannt, dass die Verpflichtung bestehe, auch ungarische Handbücher zu liefern (Bl. 118 d.A. a.E.). Von einer ernstlichen und endgültigen Erfüllungsverweigerung kann deshalb keine Rede, zumal sich auch aus der Aussage des Zeugen Jünnemann ergibt, dass tatsächlich die Absicht bestand, die Handbücher übersetzen zu lassen. Dass die Klägerin sich im Prozess auf den Standpunkt gestellt hat, eine derartige Verpflichtung bestehe nicht, diente als Rechtsansicht nur der Verteidigung und ist insoweit unerheblich. Die Beklagte hätte klar zu erkennen geben müssen, dass sie die Bezahlung von der Lieferung der Handbücher abhängig mache, was sie nicht getan hat; das gilt auch hinsichtlich der Dokumentation der Hardware. Ihr Mahnschreiben vom 3.1.1997 (Bl. 48 d.A.) und die nachfolgende Kündigung (Bl. 51, 70 d.A.) beschäftigen sich konkret nur mit der Funktionsfähigkeit der Finanzbuchhaltungssoftware.

Die Kosten der hiernach erfolglosen Berufung hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Beklagte zu tragen. Vorläufig vollstreckbar ist das Urteil nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Beschwer für die Beklagte: 206.987,39 DM

Ende der Entscheidung

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