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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 12.12.2003
Aktenzeichen: 19 U 63/03
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, NachbarG


Vorschriften:

ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
ZPO § 538 Abs. 2 S. 3
ZPO § 540 Abs. 1
ZPO § 543
BGB § 1004
NachbarG § 41 Abs. 1 Nr. 1
NachbarG § 41 Abs. 1 Nr. 1 a)
NachbarG § 41 Abs. 1 Nr. 1 b)
NachbarG § 47
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

19 U 63/03

Verkündet am 12.12.2003

In dem Rechtsstreit

hat der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 21. November 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Jaeger, die Richterin am Oberlandesgericht Eickmann-Pohl und den Richter am Oberlandesgericht Conzen

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Kläger wird das am 07.03.2003 verkündete Urteil des Landgerichts Köln (15 O 279/02) samt dem ihm zugrundeliegenden Verfahren aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Landgericht Köln zurückverwiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Wegen des Sachverhaltes wird gem. § 540 Abs. 1 ZPO auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Kläger, mit der sie ihr Beseitigungsverlangen bezüglich der im Grenzbereich befindlichen Bäume weiterverfolgen. Hilfsweise begehren sie den Rückschnitt einer Mehrzahl der Bäume auf einheitlich 1,80m bzw. Zurücksetzung auf einen Grenzabstand von 2m. Das primär geltend gemachte Beseitigungsverlangen erstreckt sich auf nunmehr 75 Bäume, welche jeweils mit ihrem botanischen Namen bezeichnet und in einer Lageskizze eingezeichnet sind.

Der Rechtsstreit richtet sich nur noch gegen den Beklagten Q L. Dessen Mutter, die ehemalige Beklagte zu 1), ist zwischenzeitlich verstorben und von ihm alleine beerbt worden.

II.

Die Berufung der Kläger hat (vorläufigen) Erfolg. Das angefochtene Urteil ist gem. § 538 Abs. 2 S. 3 ZPO aufzuheben und zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Zu Unrecht ist die Kammer davon ausgegangen, dass die Klage unzulässig sei, weil ein den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügender Klageantrag nicht gestellt worden sei. Der Senat vermag die Auffassung des Landgerichts nicht nachzuvollziehen. Der Klageantrag im Schriftsatz vom 21. Januar 2003 in Verbindung mit der Lageskizze, mit dem die Kläger dem Hinweis der Kammer vom 28.Oktober 2002 Rechnung getragen haben, ließ eine Lokalisierung und Identifizierung der beanstandeten Bepflanzung des Beklagtengrundstückes - und damit gegebenenfalls auch eine Vollstreckung - ohne weiteres zu. Dazu bedurfte es weder einer maßstabsgetreuen Skizze noch der Eintragung der Grenzabstände derjenigen Bäume, welche in der zweiten Reihe stehen. Ob sich an der jeweils bezeichneten Stelle der angegebene Baum befindet, wäre im Rahmen der Begründetheit der Klage zu prüfen gewesen. Die Beklagten haben die Existenz und die Standorte der Bäume mit Schriftsatz vom 6. Januar 2003 (vgl. Bl. 80 ff. d.A.) allerdings überwiegend eingeräumt. Soweit danach noch Unklarheiten verblieben waren (unstreitig waren Bäume nach Eintritt der Rechtshängigkeit auf dem Beklagtengrundstück entfernt und neue gepflanzt worden), hätte das Gericht in der mündlichen Verhandlung von seinem Fragerecht Gebrauch machen und auf eine aktualisierte Antragstellung hinwirken müssen.

In der Sache steht den Klägern ein Beseitigungsanspruch gem. § 1004 BGB i.V.m. dem Nachbargesetz NW zu, wenn die Grenzabstände gem. § 41 Abs. 1 Nr. 1 des Nachbarrechtsgesetzes NW nicht eingehalten worden sind. Die Hilfsargumentation des Landgerichts zur angeblich fehlenden Schlüssigkeit der Klage ist ebenfalls unzutreffend. Eine genauere Bezeichnung der Bäume - nach Auffassung des Landgerichts mit deren botanischem Namen - wäre allenfalls im Hinblick auf die Differenzierung in § 41 Abs. 1 Nr. 1 a) und b) NachbarG wegen der einzuhaltenden Abstände (jedenfalls 2m, bei stark wachsenden Bäumen bis 4m) erforderlich gewesen. Die Kläger haben aber behauptet, dass sämtliche Bäume innerhalb von 2m zur Grenze gepflanzt worden seien. Der Beseitigungsanspruch ist unter den Voraussetzungen des § 47 NachbarG daher nur dann ausgeschlossen, wenn er nicht innerhalb von sechs Jahren nach der Anpflanzung rechtshängig gemacht worden ist. Die Beweislast für diese rechtsvernichtende Einwendung trägt der Beklagte (vgl. Schäfer, NachbarG NW, § 47 Rdnr. 9 m.w.N.). Die Beklagten haben eine Reihe von Zeugen für die Zeitpunkte der Pflanzungen benannt, die Kläger haben Gegenbeweis angeboten (Bl. 38, 39 d.A.). Die Aufklärung erfordert, falls sich die Parteien nicht einigen, eine umfangreiche Beweisaufnahme (und zwar am besten an Ort und Stelle und unter Hinzuziehung eines Sachverständigen). Diese ist nicht Sache des Senats.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 ZPO nicht vorliegen.

Streitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer: 12.807,25 €

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