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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 20.01.2006
Aktenzeichen: 19 U 63/05
Rechtsgebiete: BGB, HGB


Vorschriften:

BGB § 362
HGB § 354 a Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

19 U 63/05

Anlage zum Protokoll vom 20.01.2006

Verkündet am 20.01.2006

In dem Rechtsstreit

hat der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 02.12.2005 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Ketterle, die Richterin am Oberlandesgericht Eickmann-Pohl und den Richter am Oberlandesgericht Conzen

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin und unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung wird das am 08.12.2004 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aachen (4 0 422/03) abgeändert und, wie folgt, neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 51.675,58 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.12.2003 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz trägt die Beklagte. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte 87 % und die Klägerin 13 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin ist Distributorin der Fa. T und vertreibt vornehmlich Netzwerk-Server an EDV-Händler. Mit der Klage begehrt sie von der Beklagten Zahlung einer im August 2003 erfolgten Lieferung von Hardware.

Die Klägerin arbeitete mit einer Zwischenhändlerin, der Firma E GmbH, zusammen, über deren Vermögen nach Ausführung der o.g. Lieferung das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Gemäß Ziffer 11 Nr. 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin war die Zwischenhändlerin zur Weiterveräußerung von Waren bei gleichzeitiger Vorausabtretung aller Forderungen in Höhe des Endbetrages der Rechnungen der Klägerin berechtigt. Im Hinblick auf die zu dieser Zeit bereits bestehenden erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten der E GmbH war aber gemäß Vereinbarung vom 28.05./03.06.2003 ein gemeinsames "Arbeitsgemeinschaftskonto" bei der D-Bank B eingerichtet worden, auf das die Zahlungen der Kunden aus Warenlieferungen erfolgen sollten. Die Firma E GmbH hat gegenüber der Klägerin die Verpflichtung übernommen, ihre Kunden bezüglich des geänderten Zahlungsweges zu informieren und entsprechend anzuweisen. Zu diesem Zweck suchte der frühere Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin, der Zeuge A, den bei der Beklagten als Leiter des Sachgebiets "Vermögensverwaltung und Buchhaltung" tätigen Zeugen I am 01.07.2003 auf. Bei dieser Gelegenheit unterzeichnete der Zeuge I im Namen der Beklagten eine schriftliche Erklärung des Inhalts, dass aufgrund einer "Abtretung" zukünftige Zahlungen auf das Arbeitsgemeinschaftskonto geleistet würden.

Die Beklagte hatte auf der Grundlage der Verdingungsordnung für Ausführungen von Leistungen Teil B (VOL/B) bereits am 12.06.2003 bei der Firma E GmbH Hardwareartikel zum Gesamtpreis von 59.064,16 € brutto bestellt. Die Klägerin lieferte an die E GmbH und fakturierte unter dem 22.08.2003 einen Betrag von brutto 51.675,58 €. Die Zwischenhändlerin lieferte wiederum an die Beklagte aus und rechnete ihrerseits unter dem 26.08.2003 ab. Die Rechnung enthält folgenden Hinweis:

"Der Ausgleich dieser Rechnung kann mit schuldbefreiender Wirkung NUR auf das folgende Konto erfolgen:

Z E GmbH + F GmbH

D-Bank AG B, BLZ xxx xxx xx

Konto: ####1"

Die Beklagte zahlte am 05.09.2003 gleichwohl irrtümlich den Rechnungsbetrag auf ein anderes Konto der Firma E GmbH bei der D-Bank B. Dieses Guthaben ist mit Forderungen der Bank gegen die Gemeinschuldnerin verrechnet worden.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe im Hinblick auf die am 01.07.2003 getroffene Vereinbarung nicht mit schuldbefreiender Wirkung geleistet. Die Beklagte hat sich u.a. auf den Standpunkt gestellt, die Absprache mit dem Zeugen I habe sich nicht auf die bereits zuvor bestellte Warenlieferung bezogen.

Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme die Klage durch Urteil vom 08.12.2004 (4 O 422/03), auf das wegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird, abgewiesen. Die Kammer hat die Auffassung vertreten, der Klägerin stehe weder aus abgetretenem Recht noch aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes ein Anspruch auf Zahlung zu. Eine wirksame Abtretung der Forderung der Gemeinschuldnerin an die Klägerin hätte gemäß § 17 VOL/B die Zustimmung der Beklagten vorausgesetzt. Diese Zustimmung folge aber nicht aus dem Wortlaut der vom Zeugen I unter dem 01.07.2003 unterzeichneten Erklärung. Insoweit habe die Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer ergeben, dass der Zeuge damit keinerlei rechtsverbindliche Erklärung im Hinblick auf den streitgegenständlichen Auftrag habe abgeben wollen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie nunmehr im Wege der Klageerhöhung in erster Linie Zahlung von 59.064,16 € nebst Zinsen an die "Arbeitsgemeinschaft E Datensysteme GmbH und F-Deutschland GmbH" begehrt. Hilfsweise verlangt sie Zahlung von 51.675,58 € an sich oder den Rechtsanwalt U H1 als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma E Datensysteme GmbH sowie Zahlung weiterer 7.389,58 € an den Insolvenzverwalter. Hilfsweise begehrt die Klägerin schließlich Zahlung von 51.675,58 € nebst Zinsen an sich selbst. Sie wirft dem Landgericht fehlerhafte Rechtsanwendung vor, weil es wesentlichen unstreitigen Tatsachenvortrag unberücksichtigt gelassen und das Ergebnis der Beweisaufnahme unzutreffend gewürdigt worden habe. Insbesondere seien die Bekundungen des Zeugen I zu Unrecht als zutreffend angesehen worden. Der Zeuge habe - was im Berufungsverfahren unstreitig ist - im Namen der Beklagten bereits bei einem vorangegangenen Auftrag eine mit der vom 01.07.2003 vergleichbare Erklärung abgegeben. Die Beklagte habe im Übrigen bereits wegen des auf der Rechnung der Gemeinschuldnerin enthaltenen Hinweises auf die geänderte Kontoverbindung nicht mit befreiender Wirkung zahlen können. Zwischenzeitlich habe der Insolvenzverwalter auch die Forderung der Schuldnerin gegen die Beklagte zur Einziehung der Firma F Network als absonderungsberechtigte Gläubigerin freigegeben.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts Aachen vom 08.12.2004 (4 O 422/03) aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Arbeitsgemeinschaft E Datensysteme GmbH und F Deutschland GmbH einen Betrag von 59.064,16 € nesbst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.12.2003 zu zahlen,

hilfsweise,

an die Klägerin oder Herrn Rechtsanwalt U H1 als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma E Datensysteme GmbH, K Straße 116, xxx2 B, einen Betrag von 51.875,58 € und an Herrn Rechtsanwalt U H1 als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma E Datensysteme GmbH einen weiteren Betrag von 7.389,58 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.12.2003, zu zahlen,

weiter hilfsweise,

an die Klägerin einen Betrag von 51.675,58 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.12.2003 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und die weitergehende Klage abzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und die darin vorgenommene Beweiswürdigung. Sie behauptet, dass die Gemeinschuldnerin die Zahlung an sie nicht unverzüglich gerügt und daher als Erfüllung angenommen habe.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin hat Erfolg, soweit sie hilfsweise die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Zahlung 51.675,58 € nebst Zinsen seit dem 06.12.2003 an sich verlangt. Die im Wege der Klageerweiterung begehrte Zahlung von weiteren 7.388,58 € (insgesamt 59.064,16 €) an die Z E GmbH und F GmbH bzw. hilfweise teils an den Insolvenzverwalter ist dagegen unbegründet. Die Klage ist daher insoweit abzuweisen.

Im Einzelnen gilt Folgendes:

1.

Die Klägerin kann auf der Grundlage des mit der jetzigen Gemeinschuldnerin wirksam vereinbarten verlängerten Eigentumsvorbehaltes von der Beklagten gem. §§ 398, 433 Abs. 2 BGB aus abgetretenem Recht Zahlung von 51.675,58 € an sich verlangen. Dem Übergang der Forderung auf die Klägerin steht nicht entgegen, dass im Verhältnis der Beklagten zur E GmbH gemäß Ziffer 5. zu § 17 VOL/B eine Abtretung nur mit der - hier unstreitig nicht geschehenen - schriftlichen Zustimmung der Beklagten erfolgen durfte. Bei der Beklagten handelt es sich um eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Aus § 354 a S. 1 HGB folgt, dass die Abtretung in diesem Fall auch ohne Beachtung der vereinbarten Form wirksam ist.

2.

Die Klageforderung ist nicht gemäß § 362 Abs. 1 BGB durch die Überweisung des Rechnungsbetrages von 51.675,58 € am 05.09.2003 erloschen. Die Beklagte hat auf das Konto Nummer ####2 der Gemeinschuldnerin bei der D-Bank B und nicht auf das in der Rechnung ausdrücklich angegebene Konto Nummer ####1 gezahlt, welches die E GmbH gemeinsam mit der Klägerin geführt hat. Aufgrund dieses Irrtums hat die Beklagte nicht mit schuldbefreiender Wirkung geleistet. Eine Geldschuld kann zwar anstatt durch Barzahlung auch im Wege einer Überweisung getilgt werden, wenn die Parteien dies vereinbart haben. Teilt der Gläubiger dem Schuldner jedoch lediglich ein bestimmtes Girokonto mit, liegt darin grundsätzlich nicht das Einverständnis mit der Überweisung auch auf ein anderes Konto des Gläubigers. Folglich hat die Überweisung auf ein anderes Konto grundsätzlich auch keine Erfüllungswirkung (BGH NJW-RR 2004, 1281, 1282; OLG Frankfurt NJW 1998, 387). So liegt der Fall hier. Der Senat hat bei der vorliegenden Fallgestaltung keine Veranlassung, von den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen abzuweichen, denn die Lieferantin und jetzige Gemeinschuldnerin hatte die Beklagte ausdrücklich auf den geänderten Zahlungsweg hingewiesen.

Die fehlende Erfüllungswirkung hängt dabei nicht davon ab, ob die Parteien die Zahlung mit schuldbefeiender Wirkung nur auf das unter der Bezeichnung der Arbeitgemeinschaft geführte Konto in der Besprechung zwischen den Zeugen I und A vom 01.07.2003 ausdrücklich auch für die hier in Rede stehende Warenlieferung vereinbart hatten. Dafür spricht nach den Gesamtumständen, insbesondere aber nach den Aussagen der erstinstanzlich vernommenen Zeugen, zwar vieles. Der Durchführung der vom Senat zunächst für erforderlich gehaltenen erneuten Beweisaufnahme bedarf es nach dem Vorgesagten allerdings nicht mehr.

Die Vorschrift des § 354 a S. 2 HGB führt nicht zu einer für die Beklagte günstigeren Beurteilung. Danach kann sich die Beklagte als Schuldnerin zwar grundsätzlich darauf berufen, mit befreiender Wirkung auch an die bisherige Gläubigerin der Forderung, also die E GmbH, gezahlt zu haben. Die Vorschrift bestimmt aber nur die Person des Zahlungsempfängers, sie regelt dagegen nicht den im Einzelfall einzuhaltenden Zahlungsweg. Die Beklagte hat zwar an die Lieferantin leisten wollen und dies auch getan. Sie kann aber wegen irrtümlichen Überweisung auf das falsche Konto keine Tilgungswirkung beanspruchen. Das ist kein Fall des § 354 a Satz 2 HGB.

3.

Die Beklagte kann ferner nicht mit Erfolg einwenden, die Gemeinschuldnerin habe die Zahlung auf ihr Konto nicht rechtzeitig gerügt. Daher müsse sich auch die Klägerin im Ergebnis so behandeln lassen, als sei ordnungsgemäß erfüllt worden. Der Vortrag der Beklagten dazu ist bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht zutreffend. Die Klägerin hat - von der Beklagten unwidersprochen - vorgetragen, der Zeuge A habe die irrtümlich falsche Überweisung unverzüglich gegenüber der Beklagten gerügt. Die Richtigkeit dieser Darstellung wird durch das Schreiben der Beklagten vom 13.11.2003 an die E GmbH belegt. Darin hat die Beklagte gegenüber der Gemeinschuldnerin nicht nur eingeräumt, am 05.09.2003 auf ein falsches Konto überwiesen zu haben, sondern bereits am 15.09.2003, also nur 10 Tage nach diesem Vorgang, die D-Bank B um Umbuchung des Betrages auf das "korrekte Konto" gebeten zu haben. War die Beklagte aber schon zu diesem Zeitpunkt über ihren Irrtum informiert, kann sie hinsichtlich der mangelnden Erfüllungswirkung ihrer Zahlung auch nicht im Unklaren befunden haben. Der Senat kann angesichts dessen offen lassen, ob der von der Beklagten zitierten Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 02.11.1995 (NJW-RR 1995, 752 ff.) im Ergebnis beizupflichten ist. Er weist aber darauf hin, dass der hier zu beurteilende Sachverhalt mit der jener Entscheidung zugrunde liegenden Fallkonstellation schon deswegen nicht vergleichbar ist, weil dort die Überweisung auf das Konto der Zedentin über einen Zeitraum von 8 Monaten unbeanstandet geblieben war.

4.

Soweit die Klägerin im Wege der Klageerhöhung in der Berufungsinstanz Zahlung der Rechnung der Gemeinschuldnerin vom 26.08.2003 in voller Höhe von 59.064,16 € an die "Arbeitsgemeinschaft E Datensysteme GmbH und F Deutschland GmbH" bzw. hilfsweise teils an sich und teils den Insolvenzverwalter der Gemeinschuldnerin begehrt, ist ihre Klage unbegründet. Weder ist die von der Klägerin benannte Arbeitsgemeinschaft Inhaberin des Anspruchs geworden noch kann die Klägerin Zahlung eines über den Betrag von 51.675,58 € ihrer Rechnung vom 22.08.2003 an die Gemeinschuldnerin hinausgehenden Betrages verlangen. Lieferungen der Klägerin an die Firma E GmbH erfolgten nach Maßgabe der am 30.12.1998 getroffenen "Wiederverkäufervereinbarung". Entsprechend dem mit der Lieferantin vereinbarten verlängerten Eigentumsvorbehalt war der Klägerin im voraus abgetreten lediglich der von ihr gemäß Rechnung vom 22.08.2003 an die Gemeinschuldnerin fakturierte Betrag von 51.675,58 €. Die von der Klägerin vorgelegte "Vollmacht und Zweckerklärung" vom 28.05./03.06.2003 beinhaltet keine Abänderung dieser Regelung, sondern lediglich die Vereinbarung einer bestimmten Zahlungsabwicklung zu dem Zweck, die Forderungen der Klägerin aus ihren Warenlieferungen zu sichern. Die dieser Erklärung von der Klägerin offenbar beigemessene Bedeutung der Gründung einer Arbeitsgemeinschaft bei gleichzeitiger Abtretung der Zahlungsforderungen an diese GbR gibt der Inhalt dieser Erklärung nicht her.

Hinsichtlich des von der Klägerin verlangten überschießenden Betrages von 7.388,58 € besteht im Übrigen keine Anspruchsgrundlage. Die Klägerin ist insoweit nicht Anspruchsinhaberin geworden. Die von ihr behauptete "Freigabe" der Rechnungsforderung (der Gemeinschuldnerin) durch den Insolvenzverwalter beinhaltet keinen Übergang des von der Sicherungsabtretung nicht erfassten Teils der Forderung auf die Klägerin.

5.

Der Zinsanspruch der Klägerin folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB, weil die Beklagte sich aufgrund des Schreibens der Klägerin vom 24.11.2003 seit dem 06.12.2003 Zahlungsverzug befindet.

6.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

7.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.

8.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 59.064,16 €

Beschwer der Beklagten: 51.675,58 €

Beschwer der Klägerin: 7.388,58 €

Ende der Entscheidung

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