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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 03.09.2003
Aktenzeichen: 19 U 71/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 522 II
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
19 U 71/03

OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

In dem Rechtsstreit

hat das Oberlandesgericht Köln - 19. Zivilsenat - am 3.9.2003 durch die Richterin am Oberlandesgericht Eickmann-Pohl, den Richter am Oberlandesgericht Conzen und den Richter am Landgericht Knechtel

einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 13.3.2003 - 24 O 7/02 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

Das Rechtsmittel der Beklagten ist gemäß § 522 II ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.

Zur Begründung wird insoweit zunächst auf die Verfügung der Vorsitzenden vom 6.8.2003 Bezug genommen. Zu einer anderen Beurteilung führt auch nicht der Schriftsatz der Beklagten vom 27.8.2003, in dem darauf abgestellt wird, daß hier keine nach der Satzung erforderliche Gesamtrechtsnachfolge gegeben sei. Denn unabhängig davon, daß die Beklagte selbst ausweislich ihrer Entscheidung vom 30.11.2001 (dort Seite 3) davon ausgegangen ist, daß auch eine Einzelrechtsnachfolge ausreichend sein kann, kann es für die Entscheidung des vorliegenden Falles letztlich dahinstehen, ob als "Rechtsvorgänger" i.S.d. § 35a Satz 1 lit A) der Satzung der Beklagten eine Gesamtrechtsnachfolge erforderlich ist oder ob auch eine Einzelrechtsnachfolge ausreicht. Die Besonderheit des Falles liegt darin, daß die Klägerin de facto unter jeweiliger Fortführung ihres Arbeitsverhältnisses letztlich beim Kreis N beschäftigt geblieben ist. Dies wird, wie bereits in der Verfügung vom 6.8.2003 ausgeführt, belegt durch die von der Beklagten weder in Abrede gestellte noch kommentierte Tatsache, daß die Klägerin auch nach der "Übernahme" in das Rechenzentrum des Zweckverbandes und während der weiteren Beschäftigungszeit beim Kreis stets unter derselben Personalnummer geführt wurde, und daß in den Gehaltsabrechnungen keine Trennung bezogen auf die Tätigkeiten beim Kreis bzw. bei dem Kommunalen Rechenzentrum vorgenommen wurde. Letztlich belegt auch die letzte "Übernahme" durch den Kreis unter Anrechnung der zuvor abgeleisteten Dienst- und Beschäftigungszeiten, daß es sich zuvor lediglich um eine Auslagerung des Arbeitsplatzes in den von mehreren Kreisen gemeinsam getragenen Zweckverband gehandelt hat, ohne daß die Klägerin aus dem Dienst beim Kreis N ausgeschieden ist.

Im Hinblick darauf, daß es sich angesichts der dargestellten Umstände um einen Einzelfall handelt, der eine Auslegung der Satzungsbestimmung nicht erfordert, hat die Sache auch keine grundsätzliche Bedeutung. Im übrigen erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senates aufgrund mündlicher Verhandlung.

Ende der Entscheidung

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