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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 10.12.1999
Aktenzeichen: 19 U 79/99
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 543
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 100
ZPO § 708 Nr. 0
ZPO § 713
BGB § 242
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
19 U 79/99 21 O 224/97 LG Köln

Anlage zum Protokoll vom 10. Dezember 1999

Verkündet am 10. Dezember 1999

Kutz, JS als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

OBERLANDESGERICHT KÖLN

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 19. November 1999 durch die Richter am Oberlandesgericht Pütz und Gedig und die Richterin am Amtsgericht Wester

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 22.3.1999 - 21 O 224/97 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.

Das Landgericht hat die Beklagten zur Zahlung von Nutzungsentgelt gem. § 4.4.2 des notariellen Vertrages in Höhe von täglich 30,-- DM für die Zeit vom 1.5.1995 bis zum 31.12.1995 und von täglich 10,-- DM für die Zeit vom 1.1.1996 bis zum 29.2.1996 - insgesamt 7.940,-- DM - verurteilt, weil sie in dieser Zeit ihrer Verpflichtung, Baumaterialien und Schutt von dem von ihnen verkauften Grundbesitz zu räumen, nicht bzw. nicht ausreichend nachgekommen seien. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die die Beweiswürdigung des Landgerichts beanstanden und im übrigen der Ansicht sind, die Geltendmachung des Nutzungsentgelts sei unzulässig, weil der Kläger es abgelehnt habe, dem von ihnen mit der Räumung beauftragten Zeugen G. mitzuteilen, was noch weggeräumt werden solle; jedenfalls seien nur 10,-- DM pro Tag ab 1.5.1995 gerechtfertigt.

Der Senat folgt der sorgfältigen, die Zeugenaussagen zutreffend bewertenden Beweiswürdigung des Landgerichts und sieht deshalb gem. § 543 ZPO von einer eigenen Darstellung der Beweiswürdigung ab. Das Landgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagten die Beweislast für eine Räumung vor dem 29.2.1996 trifft. Das gilt unbeschadet der Frage, ob es sich bei der Regelung in § 4 um einen pauschalierten Schadensersatz handelt (zur Abgrenzung vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 58. Aufl., § 276 Rn 54) oder um ein Vertragsstrafeversprechen, wie der Kläger nunmehr meint. Da der Beklagte die Räumung des Grundstücks von Schutt als Nebenpflicht aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag schuldeten, tragen sie für die behauptete Erfüllung die Beweislast [OLG München DRsp-ROM Nr. 1998/15208 = OLGR-München 1993, 241; vgl. auch Palandt-Putzo, BGB, 58. Aufl., § 557 Rn 11 zum vergleichbaren Fall der Räumung durch den Mieter]. Diesen Beweis haben die Beklagten nicht zu führen vermocht, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat; ein "non liquet" geht zu ihren Lasten.

Der Anspruch des Klägers auf Nutzungsentgelt könnte allerdings gem. § 242 BGB ausgeschlossen sein, wenn die Behauptung der Beklagten zuträfe, wonach der Kläger es abgelehnt habe, dem Zeugen G. nach vollständiger Räumung mitzuteilen, was er denn noch weggeräumt haben wolle (Bl. 212 d.A.); denn ihn traf insoweit eine Mitwirkungspflicht, gegen die er verstoßen haben könnte. So liegt es hier aber nicht. Denn die diesbezügliche Aussage des Zeugen G. (Bl. 140 d.A.), auf die die Beklagten sich stützen wollen, relativiert sich, sieht man sie im richtigen zeitlichen Zusammenhang. Der Zeuge will nach eigener Aussage zuletzt einige Tage vor einem Termin auf dem Grundstück gewesen sein, der als fester Räumungstermin vereinbart war. Das kann allerdings nicht der 30.10.1994 aus dem notariellen Vertrag, sondern nur der 11.4.1995 aus der nachfolgenden Verrechnungsvereinbarung gewesen sein. Erst nach der letztmaligen Anwesenheit des Zeugen, nämlich unter dem 10.4.1995 haben die Beklagten aber dem Kläger als Reaktion auf dessen Schreiben vom 31.3.1995 (Bl. 218 d.A.) mitgeteilt, ihm einen genauen Termin zum Räumen oder Bevollmächtigten durchgeben zu wollen (Bl. 221 d.A.), was dann ebenfalls mit Schreiben vom 10.4.1995 (Bl. 222 d.A.), dessen Empfang der Kläger bestreitet, geschehen sein soll. Ob dieses Schreiben tatsächlich am 10.4.1995 gefertigt worden ist, mag zweifelhaft sein, weil kein Grund ersichtlich ist, warum die Beklagten den Namen nicht sofort in dem bereits zitierten, unstreitig verschickten Schreiben vom selben Tag angeben konnten; auch ist der Zugang des den Zeugen G. als Bevollmächtigenden benennenden Schreibens nicht bewiesen. Das alles kann aber dahingestellt bleiben; als der Zeuge sich an den Kläger gewandt haben will, wusste dieser noch nichts von dessen Bevollmächtigung und hatte deshalb auch keine Veranlassung, mit dem Zeugen über die Räumung zu sprechen; seine Vertragspartner waren die Beklagten. Nach dem 10.4.1995 ist der Zeuge aber nach eigenem Bekunden nicht mehr an den Kläger herangetreten, wie sich auch die Beklagten nachfolgend offensichtlich nicht mehr um die Angelegenheit gekümmert haben. Denn obwohl der Kläger den Beklagten nachfolgend immer wieder schriftlich Nutzungsentschädigung in Rechnung gestellt hat und sie mit anwaltlichen Schreiben zur Räumung aufgefordert hat, haben die Beklagten zu keinem Zeitpunkt verlangt, der Kläger möge ihnen doch angeben, was noch zu räumen sei oder gar eine gemeinsame Begehung verlangt; sie haben trotz ihrer Zusage in Ziffer 4 ihres Schreibens vom 10.4.1995 (Bl. 221 d.A.) nichts mehr zur Erfüllung ihrer vertraglich übernommenen Pflichten zur Räumung unternommen.

Hinsichtlich der Höhe sind ebenfalls keine weiteren Abstriche gerechtfertigt. Ausweislich den Aussagen der hierzu gehörten Zeugen und den in den Akten befindlichen Fotos lagerte bis Dezember 1995 noch soviel Schutt auf dem Gelände, dass die vereinbarte Pauschale gerechtfertigt erscheint.

Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus § 3.3 des Vertrages.

Die Kosten der hiernach erfolglosen Berufung haben gem. §§ 97 Abs. 1, 100 ZPO die Beklagten zu tragen. Vorläufig vollstreckbar ist das Urteil nach §§ 708 Nr. 0, 713 ZPO.

Berufungsstreitwert und Beschwer für die Beklagten : 7.940,-- DM

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