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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 11.08.2000
Aktenzeichen: 19 U 84/00
Rechtsgebiete: HGB, ZPO


Vorschriften:

HGB § 87 c Abs. 4
HGB § 88
ZPO § 261 Abs. 2
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
ZPO § 538 1 Nr. 3
ZPO § 91 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URRTEIL

19 U 84/00 9 O 413/98 LG Aachen

Anlage zum Protokoll vom 11. August 2000

Verkündet am 11. August 2000

Schmitt, JS. z.A. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Jaeger, die Richterin am Oberlandesgericht Göhler-Schlicht und den Richter am Oberlandesgericht Gedig

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 18.02.2000 - 9 O 413/98 -, soweit es die Beklagte zu 1) betrifft, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 15.490,40 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 30.9.1999 zu zahlen.

2. Die Beklagte zu 1) wird weiter verurteilt, dem Kläger durch einen von diesem zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer Einsicht in die Geschäftsbücher und alle sonstigen Geschäftsunterlagen der Beklagten zu 1) zu gewähren, soweit sich daraus Erkenntnisse zu Geschäften und Lieferungen in dem Bezirk des Klägers, nämlich das Gebiet der Postleitzahlen 2000 bis 69999 in Deutschland, den Niederlanden und Belgien ab dem 30.7.1994 ergeben.

3. Hinsichtlich sich aus Ziffer 2. ergebender Zahlungsansprüche wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die erstinstanzlichen Kosten des Verfahrens übertragen wird.

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten zu 1) auferlegt.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers hat Erfolg.

Das Landgericht hat zu Unrecht ein Bucheinsichtsrecht des Klägers verneint. Dem Anspruch auf Ausübung des Einsichtsrechts steht keine anderweitige Rechtshängigkeit entgegen.

Nach § 87 c Abs. 4 HGB kann der Handelsvertreter Einsicht in die Geschäftsbücher pp. unter anderem dann verlangen, wenn begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit des Buchauszuges bestehen. Es genügen begründete Zweifel auch nur in einem Punkt (Baumbach/Hopt, HGB, 29. Aufl., § 87 c Rn. 25). Die Beklagte zu 1) (nachfolgend Beklagte) hat unter dem 25.6.1997 einen Buchauszug erteilt, in dem sie mitgeteilt hat, in dem fraglichen Zeitpunkt sei nur ein Geschäft zustande gekommen, an dem der Kläger aber überhaupt nicht beteiligt gewesen sei (Bl. 16 d.A.). In der mündlichen Verhandlung vom 2.6.1998 hat die Kammer den Kläger darauf hingewiesen, dass der von ihm mit dem Klageantrag zu 1) verlangte Buchauszug nach ihrer Ansicht erteilt sei mit dem Ergebnis, dass Umsätze nicht erzielt worden seien (Bl. 53 d.A.). Daraufhin hat der Kläger zu diesem Antrag nicht verhandelt, und es ist insoweit ein klageabweisendes - inzwischen rechtskräftiges - Teilversäumnisurteil gegen ihn ergangen. Der Kläger kann wegen dieses Urteils nicht erneut einen Buchauszug verlangen, was ihn aber nicht hindern kann, nach § 87 c Abs. 4 HGB Bucheinsicht zu fordern mit der Begründung, der - auch nach Ansicht der Kammer - bereits erteilte Buchauszug sei nicht richtig. So liegt es hier. Denn die Beklagte hat noch im Schriftsatz vom 6.4.1998 mitteilen lassen, außer dem unstreitigen Abschluss mit der Fa. K. sei im Vertragsgebiet des Klägers und während des Vertragszeitraums kein Vertrag zustande gekommen, der unter dem 25.6.1997 erteilte Buchauszug sei richtig (Bl. 58 d.A.). Diese Behauptung war objektiv falsch, der Kläger hat im Schriftsatz vom 28.5.1998 einen weiteren Vertrag mit der Fa. F. & H. angeführt (Bl. 48, 49 d.A.), das Landgericht hat die Beklagte wegen dieses Vertrages auch zur Provisionszahlung verurteilt. Damit sind begründete Zweifel an der Richtigkeit der erteilten Auskunft hinreichend dokumentiert, der Anspruch des Klägers auf Bucheinsicht ist gerechtfertigt.

Verjährt ist der Anspruch des Klägers hinsichtlich eventueller, vor 1996 liegender Provisionsansprüche entgegen der Ansicht der Beklagten nicht. Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis beträgt nach § 88 HGB vier Jahre, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem sie fällig geworden sind. Verjährungsunterbrechend rechtshängig gemacht worden ist der Anspruch auf Bucheinsicht nicht erst gem. § 261 Abs. 2 ZPO am 28.1.2000 durch Verlesung, wie die Beklagte meint, sondern nach § 261 Abs. 2 i.V.m. 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bereits am 30.9.1999 durch Zustellung (Bl. 117, 123 d.A.), so dass die Verjährung auch hinsichtlich der schon 1995 fälligen Ansprüche unterbrochen worden ist, da deren Verjährung erst am 1.1.1996 zu laufen begann und am 31.12.1999 endete. Erfaßt vom Einsichtsrecht des Klägers sind aber auch alle ab dem 30.7.1994 getätigten Geschäfte. Denn Entstehung und Fälligkeit des Provisionsanspruches können - wie hier - auseinander fallen (Baumbach/Hopt, HGB, 29. Aufl., § 88 Rn 5), woraus sich ein späterer Verjährungsbeginn ergeben kann; während der Anspruch bei Abschluss und Ausführung des Geschäfts entsteht (§ 87a Abs. 1 bis 3 HGB), sollte er nach Ziffer V 3 des zwischen den Parteien geschlossenen Handelsvertreter-Vertrages erst 10 Tage nach Eingang der Zahlung des Abnehmers fällig werden, was, wie der Kläger unwidersprochen vorgetragen hat, im Einzelfall auch viele Monate nach Entstehung des Anspruchs der Fall sein kann. Mangels anders lautender Darlegungen der Beklagten ist daher zu unterstellen, daß die Provision für möglicherweise ab 30.7.1994 abgeschlossene Geschäfte erst 1995 fällig wurde.

Der Senat ist von Amts wegen befugt, zusammen mit der Verurteilung zur Gewährung Bucheinsicht, die dem Berufungsantrag der Klägers entsprach, die Klagabweisung im übrigen aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen. Dies stimmt überein mit der Handhabung beim Verfahren über den Grund des Anspruchs. Diese Befugnis ergibt sich in entsprechender Anwendung von § 538 1 Nr. 3 ZPO (vgl. BGH NJW 1985, 862, 863 m.w.N.).

Der vom Landgericht noch zu bescheidende Zahlungsanspruch des Klägers umfasst auch die Kosten der Bucheinsicht, deren Höhe noch nicht feststeht und hinsichtlich deren es die Klage ebenfalls abgewiesen hat (Klageantrag zu 2) im Schriftsatz vom 21.9.1999 (Bl. 118 d.A.). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass zwar grundsätzlich die Kosten einer Prüfung durch einen Dritten der Handelsvertreter trägt; ergibt sich aber die Unrichtigkeit der Abrechnung oder des Auszugs, so muss der Unternehmer sie als Schadensersatz wegen Verletzung seiner Abrechnungspflicht erstatten (Baumbach/Hopt, a.a.O., § 87 c Rn 27 m.w.N.). Da hier die Unrichtigkeit schon feststeht, ist die Beklagte zum Ersatz der Kosten der Prüfung verpflichtet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Berufungsstreitwert: 7.000,-- DM

Beschwer für die Beklagte: unter 60.000,-- DM

Ende der Entscheidung

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