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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 10.04.2002
Aktenzeichen: 19 W 1/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 91 a
ZPO § 92
ZPO § 269
ZPO § 97 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

19 W 1/02

In dem Rechtsstreit

hat der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln unter Mitwirkung der Richterinnen am Oberlandesgericht Göhler-Schlicht und Caliebe sowie der Richterin am Landgericht Tag

am 10. April 2002

beschlossen:

Tenor:

Unter Zurückweisung der sofortigen Beschwerde des Klägers im übrigen wird der Beschluss des Landgerichts Köln vom 04. Oktober 2001 - 29 O 248/00 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben mit Ausnahme der durch die Säumnis der Beklagten veranlassten Kosten, die allein die Beklagte zu tragen hat.

Gründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde des Klägers ist nur teilweise begründet. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärten Rechtsstreits mit Ausnahme der Säumniskosten gegeneinander aufzuheben, da zum Zeitpunkt der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Rechtsstreit noch nicht entscheidungsreif war.

1. Eine alleinige Kostentragungspflicht des Klägers ergibt sich nicht aus den Grundsätzen des Schweigens auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben. Selbst wenn man mit dem Landgericht das Schreiben der Beklagten vom 22. Januar 2001 als kaufmännisches Bestätigungsschreiben ansieht, wonach die Parteien vereinbart haben, dass der Kläger nach Zahlung von 20.000,00 DM die Klage mit der Kostenfolge aus § 269 ZPO zurücknehmen sollte, so muss der Kläger den Inhalts dieses Schreibens nicht gegen sich gelten lassen. Denn er hat diesem Schreiben unverzüglich widersprochen. Er hat nämlich mit Fax vom 05. Februar 2002 der Beklagten die Kopie des Schriftsatzes vom 01.Februar 2002 übersandt, aus dem sich ergab, dass die Klage eben nicht zurückgenommen, sondern der Rechtsstreit in Hauptsache für erledigt erklärt worden war, und zwar mit dem Antrag, der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 a ZPO aufzuerlegen. Daraus war für die geschäftserfahrene Beklagte eindeutig zu entnehmen, dass der Kläger die Klage nicht zurückgenommen hatte und auch nicht bereit war, die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Diese Erklärung stand zu dem Bestätigungsschreiben vom 22. Januar 2001 auch noch in einem hinreichend engen zeitlichen Zusammenhang. Zwar muss einem kaufmännischen Bestätigungsschreiben unverzüglich widersprochen werden. Wann ein schuldhaftes Zögern aber vorliegt, entscheidet sich nach den Umständen des Einzelfalls. In diesem Zusammenhang ist hier zu berücksichtigen, dass die Beklagte die nach klägerischem Vorbringen bereits am 12. oder 13. Januar 2001 getroffene Vereinbarung ihrerseits erst nach Zahlung der Vergleichssumme unter dem 22. Januar 2001 bestätigt hat. Angesichts dieser ebenfalls nicht besonders beschleunigten Sachbehandlung durch die Beklagte konnte auch der Kläger einen angemessenen Zeitraum für seine Reaktion auf das Schreiben in Anspruch nehmen, zumal er sich, wie der Beklagten bekannt, mit seinem Prozessbevollmächtigten noch abzustimmen hatte. Bei dieser Sachlage ist das Schreiben vom 05. Februar 2001 noch als unverzüglich und damit rechtzeitig anzusehen, um der Bestätigungswirkung des Schreibens vom 22. Januar 2001 entgegen zu stehen.

2. Kann aber der Inhalt der zwischen den Parteien tatsächlich getroffenen Vereinbarung nicht dem Bestätigungsschreiben vom 22. Januar 2001 entnommen werden, hätte es zur Aufklärung, ob der Kläger die Rücknahme der Klage und Übernahme der hierdurch entstandenen Kosten gegen Zahlung des Vergleichsbetrages auf der Messe zugesagt hat, der Beweisaufnahme bedurft. Die beweisbelastete Beklagte hat hierzu den Zeugen H. benannt. Eine Beweisaufnahme war aber nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien nicht mehr durchzuführen, weil der Kostenentscheidung grundsätzlich der bisherige Sach- und Streitstand zugrunde zu legen ist. Eine Ausnahme kommt vorliegend nicht in Betracht. Die Parteien haben insbesondere nicht die Unzulässigkeit einer nach § 91 a ZPO zu treffenden Kostenentscheidung geltend gemacht, weil sie sich wegen der Kosten außergerichtlich geeinigt hätten (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 91 a Rn. 26). Sie haben unter Bezugnahme auf die getroffene Vereinbarung vielmehr vorgetragen, die jeweils andere Partei sei materiell-rechtlich zur Kostentragung verpflichtet.

Da das Ergebnis der ohne Eintritt der Erledigung noch vorzunehmenden Beweisaufnahme nicht prognostiziert werden kann, waren die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben mit Ausnahme der Säumniskosten, die die Beklagte zu tragen hat.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus §§ 92, 97 Abs. 1 ZPO.

Beschwerdewert: bis 5.000,00 DM (2.189,76 €)

Ende der Entscheidung

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