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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 02.04.2004
Aktenzeichen: 19 W 11/04
Rechtsgebiete: AGBG, BGB


Vorschriften:

AGBG § 3
AGBG § 9
BGB §§ 305 ff.
BGB § 765
BGB § 770
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

19 W 11/04

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Jaeger am 02.04.2004

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landgerichts Köln vom 27.01.2004 - 16 O 367/04 - abgeändert.

Die vom Beklagten beantragte Prozesskostenhilfe ist nicht wegen fehlender Erfolgsaussicht zu verweigern.

Gründe:

Das Landgericht hat dem Beklagten Prozesskostenhilfe mit der Begründung verweigert, die Rechtsverteidigung des Beklagten habe keine Aussicht auf Erfolg, weil der Beklagte sich wirksam für Ansprüche der Klägerin gegen deren Schuldner G aus dem Darlehn- und Getränkebezugsvertrag vom 20.06.2001 verbürgt habe.

Mit dieser Begründung ist die Entscheidung nicht haltbar.

Das Landgericht hat erkannt, dass es sich bei der Bürgschaft des Beklagten um eine Bürgschaft auf erstes Anfordern handelt. Eine Bürgschaft auf erstes Anfordern kann mit Verbrauchern in AGB nicht wirksam vereinbart werden (vgl. Palandt-Sprau, 63. Aufl. und Vorauflagen, Einf v 765, Rn 14). Die Bürgschaft auf erstes Anfordern ist eine den Gläubiger besonders privilegierende und für den Bürgen besonders riskante Form der Bürgschaftsverpflichtung, bei der der Bürge zuerst zahlen muss und mit seinen nicht offensichtlich oder liquide beweisbaren Einwendungen auf den Rückforderungsprozess gemäß § 812 BGB verwiesen wird. Ihre Übernahme ist deshalb, soweit auf den Bürgschaftsvertrag die §§ 305 ff. BGB n.F. anwendbar sind, in AGB nur gegenüber Gesellschaften und (geschäftlich erfahrenen) Kaufleuten möglich (vgl. Erman-Seiler, 10. Aufl. vor § 765 Rn 12), zu denen der Beklagte ersichtlich nicht gehört. Im nichtkaufmännischen Verkehr verstößt die formularvertragliche Vereinbarung gegen §§ 3 und 9 AGBG.

Hinzukommt, dass die Klägerin im Bürgschaftsvertrag die Einreden aus § 770 BGB ausgeschlossen hat, eine Regelung, die ebenfalls einer AGB-Prüfung nicht standhält (vgl. MK-Basedow, 4. Aufl. § 307 Rn 296).

Hinzukommt ferner, dass die Klägerin im Vertrag mit dem Hauptschuldner als Sicherung für den Kredit lediglich eine selbstschuldnerische Bürgschaft vereinbart hatte und nicht etwa eine Bürgschaft auf erstes Anfordern.

Bei dieser Rechtslage kann die Klage keinen Erfolg haben, die Rechtsverteidigung des Beklagten ist also aussichtsreich.

Der Beklagte hat jedoch bisher keine brauchbaren Angaben zu den persönlichen Verhältnissen gemacht. Dies wird innerhalb einer vom Landgericht zu setzenden Frist unter Hinweis darauf, welche Angaben fehlen oder zu ergänzen sind, nachzuholen sein. Geschieht dies nicht, muss der Beklagte trotz der Erfolgsaussicht seiner Verteidigung mit Verweigerung der Prozesskostenhilfe rechnen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Ende der Entscheidung

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