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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 25.05.2001
Aktenzeichen: 19 W 17/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 411 Abs. 2 S. 4
ZPO § 411 Abs. 2 S. 1
ZPO § 97 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

19 W 17/01

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln

am 25. Mai 2001

durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Jaeger, die Richterin am Oberlandesgericht Caliebe und den Richter am Amtsgericht Berghaus

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Sachverständigen Dr. M. gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 19.02.2001 - 20 O 593/95 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 19.02.2001 hatte das Landgericht dem Sachverständigen zur Erstattung des Gutachtens gemäß Beweisbeschluss vom 03.07.1998 eine Nachfrist bis zum 15.03.2001 gesetzt und ihm für den Fall des fruchtlosen Ablaufs der Nachfrist die Festsetzung eines Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 1.000,00 DM angedroht, nachdem die Kammer bereits unter dem 29.03.2000 einen entsprechenden Beschluss mit Nachfrist bis zum 15.05.2000 erlassen hatte. Gegen diesen dem Sachverständigen am 28.02.2001 zugestellten Beschluss hat er mit Schreiben vom 08.03.2001 Stellung genommen und unter Bezugnahme auf sein Schreiben vom 27.02.2001 darum gebeten, die Frist bis zum 10.05. zu verlängern, weil er beruflich sehr stark überlastet sei und es aufgrund stress- und allergiebedingter gesundheitlicher Probleme seit Mitte 2000 zu massiven Verzögerungen gekommen sei.

Daraufhin hat das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 12.03.2001 die Nachfrist bis zum 15.04.2001 verlängert. Zur Begründung hat es unter anderem darauf hingewiesen, dass der Sachverständige bereits am 13.06.2000 mitgeteilt habe, das Gutachten werde bis spätestens Ende Juli 2000 vorgelegt; mit Schreiben vom 09.08.2000 habe er mitgeteilt, das Gutachten spätestens Ende August vorzulegen, und am 13.10.2000 die Fertigstellung des Gutachtens bis Ende des Jahres angekündigt. Eine weitere Verlängerung der Nachfrist komme nicht in Betracht, zumal der Sachverständige weitere 2 Sachstandsanfragen des Gerichts vom 02. und 25.01.2001 unbeantwortet gelassen habe.

Gegen diesen dem Sachverständigen am 21.03.2001 zugestellten Beschluss hat er mit Schreiben vom 03.05., beim Landgericht eingegangen am 04.05.2001 Beschwerde eingelegt und sich auf eine ärztliche Bescheinigung vom 19.04.2001 bezogen, wonach er wegen eines Überlastungssyndroms mit rez. anginöser Thoraxsymptomatik das gewünschte Gutachten bis zum 15.04.2001 nicht erstellen konnte.

Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 04.05.2001 nicht abgeholfen, weil sich aus dem Attest nicht ergebe, von wann bis wann der Sachverständige arbeitsunfähig und daran gehindert gewesen sei, das Gutachten anzufertigen, zumal er die Akten bereits seit dem 26.10.1998 zur Gutachtenerstattung vorliegen habe.

II.

1.

Die Beschwerde ist zulässig.

Der Senat folgt der Entscheidung des OLG München vom 18.06.1980 (VersR 1980, 1078 = MDR 1980, 1029), wonach der Sachverständige bereits gegen die Nachfristsetzung und die Androhung des Ordnungsmittels Beschwerde einlegen kann. Das OLG München hat im Einzelnen erörtert, dass und warum sich die in § 411 Abs. 2 S. 4 ZPO vorgesehene entsprechende Anwendung von § 409 Abs. 2 (Statthaftigkeit der Beschwerde) nicht nur auf die Festsetzung des Ordnungsgeldes gemäß § 411 Abs. 2 S. 1 ZPO selbst, sondern auch auf die in S. 2 geregelte vorherige Androhung Setzung einer Nachfrist bezieht. Auf die ausführliche Begründung des OLG München, der sich auch das OLG Hamm (OLGR 1998, 55, 56) und Thomas (in Thomas/Putzo, 22. Auflage, § 411 ZPO Rn. 4) angeschlossen haben, wird Bezug genommen. Soweit Greger (in Zöller, 22. Auflage, § 411 ZPO Rn. 8) eine Beschwerde gegen die Fristsetzung oder die Androhung für unzulässig hält, hat er dafür keine Begründung angegeben.

2.

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.

Das Gericht nimmt auf die Begründungen des Landgerichts im angefochtenen Beschluss und im Nichtabhilfebeschluss Bezug. Bereits auf die Nachfristsetzung mit Androhung des Ordnungsgeldes im Beschluss vom 29.03.2000 hatte der Sachverständige mit Schreiben vom 08.05.2000 darum gebeten, die Parteien nochmals zur Vorlage bestimmter Unterlagen aufzufordern, und mitgeteilt, dass er andernfalls das Gutachten ohne diese Unterlagen "kurzfristig, d.h. innerhalb von 3 Wochen, abgeben" werde. Nach Erhalt der geforderten Unterlagen bis auf ein Gutachten kündigte der Sachverständige im Schreiben vom 13.06.2000 an, das Gutachten - ggf. ohne diese letzte Unterlage (Gutachten) - "bis spätestens Ende Juli 2000" vorzulegen. Mit Schreiben vom 09.08.2000 teilte der Sachverständige mit, das ausstehende Gutachten "heute letztmalig bei dem Anwalt mit einer Frist von 2 Wochen angefordert" zu haben; nach dieser Frist werde er sein Gutachten abschließen und "bis spätestens Ende diesen Monats zusenden". Auf mehrfache Nachfragen teilte der Sachverständige mit Schreiben vom 30.10.2000 mit, dass das Gutachten immer noch nicht vorliege. Er habe diesbezüglich nochmals eine Anforderung an den Konkursverwalter geschickt. Er werde sein Gutachten abschließen, soweit die Unterlage nicht innerhalb angemessener Frist bei ihm eingehe; das Gutachten werde "auf jeden Fall bis Jahresende endgültig vorliegen". Diese Frist sei notwendig, da er beruflich zum Jahresende hin sehr stark ausgelastet sei.

Bei einer derartigen Sachlage ist es nicht zu beanstanden, dass die Kammer die ursprüngliche Frist (bis 15.03.2001) auf die Eingabe des Sachverständigen vom 08.03. um einen ganzen Monat bis zum 15.04.2001 verlängert hat.

Die Kosten der erfolglosen Beschwerde hat der Sachverständige gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

Beschwerdewert: 1.000,00 DM

Ende der Entscheidung

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