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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 26.05.2004
Aktenzeichen: 19 W 23/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 688 | |
ZPO § 691 | |
ZPO § 696 |
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
hat der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Jaeger, die Richterin am Oberlandesgericht Eickmann-Pohl und dem Richter am Oberlandesgericht Conzen
am 26. Mai 2004
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Köln (15 O 108/04) vom 05. März 2004 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Gründe:
Die gemäß § 567 Abs. 1 ZPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht die Übernahme des von der Antragstellerin bei dem Amtsgericht Euskirchen eingeleiteten Mahnverfahrens in das streitige Verfahren abgelehnt.
Nach erfolgter versuchter Amtszustellung durch das Mahngericht hat sich herausgestellt, dass der Mahnbescheid unter der von der Antragstellerin angegebenen Geschäftsadresse des Antragsgegners "c/o Fa. U" in Köln nicht erfolgen konnte. Das Mahnverfahren findet aber nicht statt, wenn die Zustellung des Mahnbescheides durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen müsste (§ 688 Abs. 2 Nr. 3 ZPO). Es fehlt daher an einer gesetzliche Grundlage für eine Abgabe des Verfahrens an das von der Antragstellerin benannte Streitgericht. Die Beschwerdeführerin ist auf den Klageweg zu verweisen (vgl. OLG Hamm MDR 1999, für 1523; OLG Dresden Rpfl. 2001, 437).
Der Senat folgt nicht der von Teilen der Rechtsprechung und Literatur - vorwiegend aus Gründen der Prozessökonomie - vertretenen Auffassung (vgl. die Nachweise bei Zöller-Vollkommer, ZPO, 24. Auflage, § 688 Rnr. 8), dass bei der vorliegenden Fallgestaltung in analoger Anwendung des § 696 ZPO eine Abgabe des Verfahrens an das Prozessgericht zu erfolgen hat. Die von den Befürwortern dieser verfahrensmäßigen Lösung angenommene gesetzliche Regelungslücke ist im Rahmen der §§ 688 Abs. 1, 696 Abs. 1 ZPO nicht zu erkennen (vgl. OLG Hamm a.a.O.). Es ist auch kein schützenswertes Bedürfnis der Beschwerdeführerin an der Fortsetzung des Mahnverfahrens im Sinne einer "Verfahrenseinheit" vorhanden. Die von ihr möglicherweise beabsichtigte verjährungsunterbrechende Wirkung der Zustellung des Mahnbescheides kann sie durch Erhebung der Klage innerhalb der Monatsfrist des § 691 Abs. 2 ZPO nach förmlicher Zurückweisung des Mahnbescheidsantrages durch das Mahngericht (§ 691 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) herbeiführen (OLG Dresden a.a.O.). Auch kostenrechtliche Aspekte vermögen die Verweisung an das Streitgericht nicht zu begründen. Zwar erweist sich im Falle der Klageerhebung die von der Antragstellerin im Mahnverfahren gemäß Ziffer 1100 gemäß Anlage 1 GKG eingezahlte 0,5-Gebühr als nutzlos. Diese kann nicht auf die in einem neuen Verfahren entstehenden Gebühren angerechnet werden. Dieser kostenrechtliche Nachteil ist aber hinzunehmen. Das Mahnverfahren war von Anfang an gemäß § 688 Abs. 1 Nr. 2 ZPO unzulässig, denn die Geschäftsadresse des Antragsgegners "c/o Fa. U" war, wie sich aus dem Bericht der von der Beschwerdeführerin eingeschalteten Auskunftei ergibt, nicht mehr aktuell. Der Antragstellerin, die sich des im Vergleich zum streitigen Verfahren erheblich kostengünstigeren, einfacheren und schnelleren Mahnverfahrens bedienen wollte, war zuzumuten, sich vor Einreichung des Mahnantrages über die Zustellungsfähigkeit des Mahnbescheides unter der genannten Schuldneranschrift zu vergewissern. Dies hätte der Antragstellerin bereits zu einem früheren Zeitpunkt die Kenntnis vermittelt, dass unter der angegebenen Geschäftsanschrift weder eine persönliche Zustellung (§ 177 ZPO) möglich noch gem. § 171 Abs. 1 Nr. 2 ZPO eine Ersatzzustellung zulässig war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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