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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 01.09.2003
Aktenzeichen: 19 W 29/03
Rechtsgebiete: GVG, ZPO
Vorschriften:
GVG § 17 a III | |
GVG § 17 a IV | |
GVG § 17 a V | |
ZPO § 148 |
19 W 29/03
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS
In dem Rechtsstreit
hat der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch die Richterin am Oberlandesgericht Eickmann-Pohl, den Richter am Oberlandesgericht Conzen und den Richter am Landgericht Knechtel
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des Landgerichts Bonn vom 12.5.2003 - 9 O 56/03 - hinsichtlich der Entscheidung über den angerufenen Rechtsweg zu den Zivilgerichten aufgehoben. Im übrigen, nämlich hinsichtlich der Verweisung des Rechtsstreits an das örtlich zuständige Landgericht Hannover bleibt der Beschluß bestehen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
Gründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte und nach § 17 a IV GVG zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten, die sich nur gegen die Entscheidung über den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten richtet, ist in der Sache insoweit begründet, als diese Entscheidung aufzuheben war. Der Ausspruch über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs nach § 17 a III GVG durch das örtlich unzuständige Gericht unter gleichzeitiger Verweisung des Rechtsstreits an das örtlich zuständige Gericht ist jedenfalls dann rechtsfehlerhaft, wenn, wie vorliegend, die für die Bestimmung der Zulässigkeit des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten oder den Arbeitsgerichten entscheidende Frage zugleich entscheidende Vorfrage für die Beurteilung der materiellen Rechtslage darstellt und diese Vorfrage Gegenstand eines vor den Arbeitsgerichten rechtshängigen Verfahrens ist. In einem solchen Fall hat die nach § 17 a III GVG bindende Entscheidung über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs das örtlich zuständige Gericht zu treffen.
Zwar ist grundsätzlich die Prüfung der Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs vorrangig vor der Prüfung der örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Die Verweisung an das örtlich zuständige Gericht desselben Rechtswegs setzt die Bejahung der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte voraus, andernfalls hat die Verweisung an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs zu erfolgen. Nach § 17 a III GVG ist auch grundsätzlich vorab über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtswegs rügt. Sinn und Zweck des § 17 a III GVG, nach dem eine Vorabentscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs mit bindender Wirkung zu treffen ist, ist es, wenn Zweifel an der Zulässigkeit des Rechtswegs bestehen, vor der Entscheidung in der Hauptsache diese Frage isoliert zum Gegenstand einer im Rechtsmittelverfahren nach § 17 a IV GVG überprüfbaren Entscheidung zu machen, da diese Frage im allgemeinen Rechtsmittelverfahren nach § 17 a V GVG nicht geklärt werden kann. Diesem Zweck der Vorabentscheidung entspricht es aber nicht, wenn in der Sache ein anderes, nämlich das örtlich zuständige Gericht zu entscheiden hat und zudem die entscheidende Vorfrage für die Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtswegs gleichzeitig entscheidende Vorfrage für die Beurteilung der materiellen Rechtslage ist und diese Frage zudem Gegenstand eines vor dem Arbeitsgericht rechtshängigen Verfahrens ist. So wäre im vorliegenden Fall das örtlich zuständige Gericht an die auf der Verneinung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses beruhende Entscheidung über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs gebunden, während es in der Sache das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses bejahen könnte. Diese Gefahr einander widersprechender Entscheidungen besteht zudem auch insoweit, als die Frage des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses Gegenstand eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens ist. In einem solchen Fall ist es allein sachgerecht, dass dasselbe, nämlich das örtlich zuständige Gericht, sowohl über die Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs mit bindender Wirkung nach § 17 a III GVG als auch in der Hauptsache über den Anspruch einheitlich entscheidet und auch diesem Gericht die Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO im Hinblick auf die etwaige Vorgreiflichkeit der Entscheidung des Arbeitsgerichts über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses, und zwar sowohl im Hinblick auf die Rechtswegentscheidung als auch im Hinblick auf die Entscheidung in der Hauptsache überlassen bleibt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Wert des Beschwerdeverfahrens: 3.000,00 €
Ende der Entscheidung
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