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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 09.09.2002
Aktenzeichen: 19 W 35/02
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB §§ 631 ff
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

19 W 35/02

In dem Rechtsstreit

hat der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Jaeger, Richterin am Oberlandesgericht Caliebe und Richterin am Amtsgericht Mundorf

am 9.9.2002

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Klägerin und des beigetretenen Herrn W. K. wird der Streitwertbeschluss des Landgerichts Köln vom 24.7.2002 - 21 O 63/02 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Streitwert für das Verfahren wird auf 15.338,76 € und für den Vergleich auf 16.888,76 € festgesetzt.

Gründe:

Die gem. § 25 Abs. 2 GKG zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Durch den Zuschlagsbeschluss ist das von der Klägerin eingewandte, ihrer Ansicht nach bestehende Pachtverhältnis nicht beendet worden; vielmehr sind gem. § 57 ZVG die Beklagten als Ersteher in diesen Vertrag eingetreten. Der Ersteher hat in diesem Fall lediglich das Recht zur Sonderkündigung. Da diese Regelung dem sozialen Schutz von Mietern und Pächtern dient, ist auch die entsprechende Gebührenprivilegierung des § 16 GKG anwendbar mit der Folge, dass eine Drittwiderspruchsklage gegen die Räumungsvollstreckung aus dem Zwangsversteigerungs-Zuschlagsbeschluss nach § 16 GKG und nicht nach § 6 GKG zu bewerten ist, wenn der Drittwiderspruchskläger sich auf einen Pachtvertrag als "ein die Veräußerung hinderndes Recht" beruft. Darauf, dass die Zwangsvollstreckung nicht aus einem im Pachtrecht begründeten Titel, sondern aus dem Zuschlagsbeschluss betrieben wird, kommt es nicht an, weil die Einwendung des Pächters, das Pachtverhältnis bestehe weiter, ausnahmsweise als Einrede berücksichtigt wird (siehe hierzu Schneider, Streitwertkommentar, 10. Aufl., Rn. 3143 ff. sowie 2950 ff. m.w.N.). Letztlich ist Streitgegenstand allein die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens eines Pachtverhältnisses.

Keinen Einfluss auf die dementsprechend gem. § 16 GKG vorzunehmende Streitwertfestsetzung hat die Tatsache, dass Herr W. K. diesem Vergleich beigetreten ist und sich ebenso wie die Klägerin zur Räumung des Grundstücks verpflichtet hat. Letztlich haben die Beklagten durch diesen Beitritt ein Ziel erreicht, das sie kostenmäßig nicht der Klägerin, aber auch nicht dem Zeugen K., anlasten können.

Der Streitwert für den Vergleich war daher gegenüber dem Streitwert für das Verfahren lediglich um die zusätzlich eingegangene Zahlungsverpflichtung in Höhe von 1.550,00 € zu erhöhen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Ende der Entscheidung

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