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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 28.07.2005
Aktenzeichen: 19 W 37/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 572 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

19 W 37/05

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Ketterle, die Richterin am Oberlandesgericht Eickmann-Pohl und den Richter am Amtsgericht Kremer

am 28. Juli 2005

beschlossen:

Tenor:

Die Sache wird zur Durchführung des Abhilfeverfahrens nach § 572 Abs. 1 Satz 1 ZPO an die 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen zurückverwiesen.

Gründe:

Der Senat ist derzeit mangels zulässiger Vorlage der sofortigen Beschwerde der Klägerin zu einer Sachentscheidung nicht berufen, denn das nach § 572 Abs. 1 ZPO vorgeschriebene Abhilfeverfahren ist nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden.

Nachdem die Klägerin die sofortige Beschwerde unmittelbar beim Beschwerdegericht eingelegt und gleichzeitig begründet hatte, hat das Landgericht aufgrund der Aktenanforderung mit Beschluss vom 08.07.2005 der Beschwerde ausdrücklich "in Unkenntnis der Beschwerdebegründung" nicht abgeholfen. Damit hat das Landgericht sich mit der Beschwerdebegründung noch nicht auseinander gesetzt und seine Nichtabhilfeentscheidung ohne ausreichende Beachtung der Gewährung rechtlichen Gehörs der Klägerin getroffen. Zugleich ist durch diese Verfahrensweise dem Zweck des Abhilfeverfahrens, begründete Beschwerden auf einem möglichst einfachen Weg zu erledigen, nicht ausreichend Rechnung getragen worden. In einem solchen Fall kann das Beschwerdegericht das Verfahren zur ordnungsgemäßen Abhilfe an die Ausgangsinstanz zurückgeben (vgl. OLG Hamm OLG-R 2003, 391; OLG Nürnberg OLG-R 2004, 38f; OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 653; Zöller-Gummer, ZPO, 25. Aufl., § 572 Rz. 4). Die Sache wird im Hinblick auf die umfangreiche Beschwerdebegründung zur Nachholung eines ordnungsgemäßen Abhilfeverfahrens an das Landgericht zurückverwiesen.

Ende der Entscheidung

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