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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 30.09.2002
Aktenzeichen: 19 W 38/02
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 6
GKG § 16
GKG § 25
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

19 W 38/02

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch die Richterinnen am Oberlandesgericht Göhler-Schlicht und Caliebe und die Richterin am Amtsgericht Mundorf

am 30.09.2002

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten L. gegen den die beantragte Prozesskostenhilfe verweigernden Beschluss des Landgerichts Köln vom 12.09.2002 - 21 O 298/02 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Die Rechtsverteidigung des Beklagten zu 2) hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Der Beklagte zu 2) verteidigt sich nämlich gegen den Grund des Klageanspruchs überhaupt nicht. Seine Einwendungen gegen die Höhe ergeben sich aus dem strafgerichtlichen Urteil, dessen Inhalt die Klägerin zum Gegenstand ihres Vorbringens gemacht hat.

Seit der Entscheidung des BGH (BGHZ 132, 341 = MDR 1996, 886 mit Anm. von Jaeger in MDR 1996, 888; vgl. ferner Heß, ZfS 2001, 532, 534) muss der Kläger bei einer Klage auf Zahlung von Schmerzensgeld nur noch eine Größenordnung nennen, damit die Zuständigkeit des Gerichts und nach dessen Entscheidung die Beschwer des Klägers festgestellt werden kann. Dazu muss der Kläger dem Gericht die tatsächlichen Grundlagen vortragen, die die Feststellung der Höhe des Klageanspruchs ermöglichen, um den Streitwert zu schätzen. Der Kläger ist dagegen nicht verpflichtet, die Größenordnung (nach oben) zu begrenzen, weil der Beklagte seine Interessen durch Antrag auf Streitwertfestsetzung selbst wahren kann (vgl. dazu eingehend: Jaeger/Luckey, Das neue Schadensersatzrecht, Rn. 186 ff.).

Diesen Grundsätzen wird der angefochtene Beschluss, mit dem die Kammer den Antrag des Beklagten zu 2) auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zurückgewiesen hat, gerecht.

Die Klägerin hat einen unbezifferten Klageantrag gestellt und in der Klageschrift die Größenordnung des Schmerzensgeldes gegen jeden der Beklagten mit je 15.000 € angegeben, ohne einen Mindestbetrag zu fordern. Zur Begründung hat die Klägerin zulässigerweise auf das strafgerichtliche Urteil verwiesen und psychische Schäden, die gerichtsbekannt nahezu in allen Fällen einer Vergewaltigung erheblich sind, behauptet.

Das Landgericht hat den Streitwert insgesamt auf 30.000 € festgesetzt. Ob dieser Betrag auf der Grundlage der Rechtsprechung, die gerade in Vergewaltigungsfällen deutlich höhere Schmerzensgelder als früher zuspricht (vgl. Jaeger/Luckey, Das neue Schadensersatzrecht, Rn. 163 ff., 170 ff), zutreffend ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes in Fällen einer brutalen Vergewaltigung dürfte zusätzlich zu berücksichtigen sein, dass der Gesetzgeber in § 253 BGB n.F. das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung u.a. deshalb als neues Tatbestandsmerkmal eingefügt hat, um dem gewandelten Verständnis in der Bevölkerung vom Wert des allgemeinen Persönlichkeitsrechts besser Geltung verschaffen zu können.

Sollte die Kammer Ihre Auffassung zur Höhe des Schmerzensgeldes demnächst nach oben oder unten korrigieren wollen, ist ihr dies durch neue Streitwertfestsetzung möglich.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Ende der Entscheidung

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