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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 22.01.2003
Aktenzeichen: 19 W 47/02
Rechtsgebiete: GVG, HGB, ArbGG, ZPO


Vorschriften:

GVG § 17 a Abs. 4 Satz 2
HGB §§ 84 ff.
HGB § 84 I
HGB § 92 a
ArbGG § 5 III 1
ZPO § 97
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

In Sachen

pp.

hat der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Jaeger, der Richterin am Oberlandesgericht Caliebe und die Richterin am Amtsgericht Mundorf

am 22. Januar 2003

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn vom 15. Oktober 2002 - 11 O 138/02 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe:

Die nach § 17 a Abs. 4 Satz 2 GVG zulässige sofortige Beschwerde des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten zu Recht bejaht.

Das Landgericht hat nicht verkannt, daß die vorliegende Vertragsgestaltung sowohl eine gewisse persönliche als auch eine wirtschaftliche Abhängigkeit des Beklagten von der Klägerin bewirkten; es führt jedoch zutreffend aus, daß dem Beklagten noch so viel unternehmerische Freiheit verblieben sei, daß er nicht als arbeitnehmerähnliche Person angesehen werden könne. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgericht im Beschluß vom 15.10.2002 und im Nichtabhilfebeschluß vom 03.12.2002 Bezug genommen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist ein Tankstellenbetreiber Handelsvertreter im Sinne der §§ 84 ff. HGB, wenn er gegen Provision ständig damit betaut ist, im Namen und für Rechnung einer Mineralölgesellschaft deren Kraft- und Schmierstoffe von einer Tankstelle aus zu verkaufen (s. BGH DRsp Nr. 2000/10483 m.w.N.). Diese Merkmale treffen auf den Beklagten zu. Der Beklagte konnte im wesentlichen seine Tätigkeit frei gestalten und seine Arbeitzeit bestimmen (§ 84 I 2 HGB). Zu Recht hat das Landgericht in diesem Zusammenhang u.a. darauf abgestellt, daß die von der Klägerin vorgegebenen Öffnungszeiten der Tankstelle letztlich nicht die eigene Arbeitszeit des Beklagten betrafen, der Beklagte sich diese vielmehr selbständig einteilen konnte. Schon im Hinblick auf die Länge der Öffnungszeiten (24 h) ist auszuschließen, daß der Beklagte persönlich an diese Zeiten gebunden sein sollte. Daß die Klägerin dem Beklagten detaillierte Pflichten hinsichtlich der Warenbevorratung, der Abrechnung und der Zahlungsmodalitäten auferlegt und sich weitgehende Kontrollrechte vorbehalten hatte, entspricht der typischen Vertragsgestaltung im Tankstellengewerbe und beseitigt - entgegen der Auffassung des Beklagten - bei der gebotenen Gesamtwürdigung nicht die von § 84 I HGB vorausgesetzte Selbständigkeit des Handelsvertreters (s. BGH a.a.O. m.w.N.).

Dessen ungeachtet gelten Handelsvertreter gem. § 5 III 1 ArbGG nur dann als Arbeitnehmer i.S.d. Arbeitsgerichtsgesetzes, wenn sie zu dem Personenkreis gehören, für den nach § 92 a HGB die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festgesetzt werden kann und wenn sie während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 2.000,-- DM bzw. 1.000,-- € aufgrund des Vertragsverhältnisses an Vergütung einschließlich Provision und Aufwendungsersatz bezogen haben. Der Beklagte trägt jedoch nicht substantiiert vor, daß seine Vergütung in den letzten 6 Monate vor Vertragsbeendigung im Jahre 2001 diese Grenze nicht überschritten habe.

Die Kostenentscheidung beruht auf den § 97 ZPO.

Beschwerdewert: bis zu 44.000,-- € (=1/5 des Hauptsachewertes, s. BGH a.a.0.).

Ende der Entscheidung

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