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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 24.02.2003
Aktenzeichen: 19 W 5/03
Rechtsgebiete: BRAGO, GKG


Vorschriften:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1
GKG § 11 Abs. 1
GKG § 18
GKG § 25 Abs. 3
GKG § 25 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Köln Beschluss

19 W 5/03

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Jaeger, die Richterin am Oberlandesgericht Caliebe und den Richter am Oberlandesgericht Conzen

am 24.02.2003

beschlossen:

Tenor:

Auf die Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Gegenstandswert für den 1. Rechtszug unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Aachen vom 06.12.2002 - 41 O 118/01 - und des Nichtabhilfebeschlusses vom 29.01.2003 wie folgt festgesetzt:

Für die Gebühren nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO und nach § 11 Abs. 1 GKG i.V.m. KV Nr. 1210 : 91.165,70 €, für alle übrigen Gebühren: 22.791,42 €.

Die weitergehende Beschwerde wird zurück gewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Das Landgericht Aachen hat mit Beschluss vom 06.12.2002 den Streitwert / Gebührenwert für das Verfahren 41 O 118/01 auf 22.791,42 € festgesetzt. Hiergegen richtet sich die im eigenen Namen eingelegte Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers. Sie vertreten die Ansicht, im Rahmen der Stufenklage sei der Streitwert grundsätzlich in Höhe der auf der letzten Stufe geltend gemachten Forderungen zu beziffern. Entsprechend der Klageschrift seien diese auf mindestens 91.165,70 € zu schätzen. Das Landgericht Aachen hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Auf die nach § 25 Abs.3 GKG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde war der Beschluss des Landgerichts teilweise abzuändern und der Streitwert neu festzusetzen, da das Landgericht bei seiner Streitwertfestsetzung nicht nach Gebührentatbeständen unterschieden hat.

Grundsätzlich ist der Streitwert bei einer Stufenklage gemäß § 18 GKG einheitlich nach dem Wert des höchsten mit der Klage verfolgten Anspruchs zu bemessen. Es kommt daher regelmäßig auf den in der letzten Stufe geltend gemachten Zahlungsanspruch an (OLG Hamm NJW-RR 1991, 1407; OLG Düsseldorf JurBüro 1992, 419; 1995, 484).

Der sich danach vorliegend gem. § 18 GKG auf 91.165,70 € belaufende Streitwert kann indessen nicht für das gesamte erstinstanzliche Verfahren zugrunde gelegt werden. Der nach § 18 GKG maßgebliche höhere Wert bestimmt vielmehr nur dann die Gebührenhöhe, wenn nach diesem Streitwert Gebühren ausgelöst worden sind. Er ist daher jedenfalls maßgeblich für die gerichtlichen Verfahrens- und anwaltlichen Prozessgebühren, da mit der Erhebung der Stufenklage alle Ansprüche rechtshängig werden, die genannten Gebühren also sofort und in vollem Umfang anfallen (vgl. OLG Schleswig, JurBüro 2002, S.80 f.; OLG Düssedorf a.a.O.; Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 11.Aufl. Rn.4233 f.). Selbst eine Klagerücknahme auf höherer Stufe ließe diese bereits entstandenen Gebühren unberührt. Demgegenüber richtet sich die Höhe der Verhandlungs-, Erörterungs- und Beweisgebühr lediglich nach dem Wert der jeweiligen Verfahrensstufe, auf der sie angefallen sind. Hieraus resultiert das Erfordernis, neben der Festsetzung eines Gesamtstreitwertes auch die Einzelstreitwerte der Verfahrensstufen festzusetzen. Zu keinem anderen Ergebnis führt die von dem Landgericht zitierte Rechtsprechung und Literatur, der zu folge sich die Verhandlungsgebühr nach dem Wert des Vorbereitungsanspruchs richtet.

Da vorliegend erstinstanzlich die Stufenklage - bisher - über die erste Stufe nicht hinaus gekommen ist, ist die anwaltliche Verhandlungsgebühr allein aus dem Streitwert der Auskunftsklage zu berechnen, den das Landgericht zutreffend auf 1/4 des Zahlungsanspruchs mithin auf 22.791,42 € festgesetzt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 25 Abs.4 GKG.

Ende der Entscheidung

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