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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 05.11.2003
Aktenzeichen: 19 W 53/03
Rechtsgebiete: ZPO, StVG, StVO


Vorschriften:

ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
StVG § 7 Abs. 1
StVO § 7 Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
19 W 53/03

OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

In dem Prozesskostenhilfeverfahren

hat 19. der Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 8. August 2003 (2 O 292/03) durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Jaeger, die Richterin am Oberlandesgericht Eickmann-Pohl und den Richter am Oberlandesgericht Conzen

am 5. November 2003

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt von den Antragsgegnern Schadensersatz, Zahlung eines Schmerzensgeldes sowie die Feststellung der Ersatzverpflichtung bezüglich materieller und immaterieller Zukunftsschäden aus einem Verkehrsunfall vom 20. Oktober 2001 auf der BAB xx in Fahrtrichtung E in Höhe des Rasthofs W. Der Antragsteller ist dabei schwer verletzt worden und hat dauerhafte Gesundheitsbeeinträchtigungen davongetragen. Er kann sich an das eigentliche Unfallgeschehen nicht mehr erinnern. Die Antragsgegner stellen eine Verantwortlichkeit des Antragsgegners zu 1) in Abrede. Wegen der Einzelheiten des Parteivortrags wird auf den Inhalt der im Prozesskostenhilfeverfahren gewechselten Schriftsätze sowie auf die vom Landgericht beigezogenen Akten 401 Js 1185/01 StA Köln des gegen den Antragsteller geführten Strafverfahrens Bezug genommen.

Das Landgericht hat die begehrte Prozesskostenhilfe durch Beschluss vom 8. August 2003 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 20. August 2003, welcher die Kammer nicht abgeholfen hat.

II.

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht dem Beschwerdeführer die begehrte Prozesskostenhilfe versagt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Eine hinreichende Erfolgsaussicht liegt nur dann vor, wenn das Gericht den Klagevortrag für schlüssig hält und zumindest von der Möglichkeit einer Beweisführung überzeugt ist (vgl. Zöller - Philippi, ZPO, 23. Aufl., § 114 Rn. 19 m. w. N.). Die Beweiserhebung muss dabei ernsthaft in Betracht kommen, und es dürfen keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil der hilfsbedürftigen Partei ausgeht (vgl. OLG Köln MDR 1997, 105).

Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass dem Antragsteller der Nachweis einer schuldhaften Verursachung des Unfallereignisses durch den Antragsgegner zu 1) aller Voraussicht nach nicht gelingen wird und auch eine Haftung der Antragsgegner auf der Grundlage des § 7 Abs. 1 StVG nicht in Betracht kommt. Gegen die - nur vermutete - Version des Beschwerdeführers vom Unfallhergang sprechen die objektiven Fakten, insbesondere das bei der sorgfältig durchgeführten Unfallaufnahme festgestellte Spurenbild und die im Ermittlungsverfahren eingeholten Zeugenaussagen. Danach hat sich das Unfallereignis eindeutig bei einem Spurwechsel des Antragstellers auf die rechts neben seinem Fahrzeug befindliche Einfädel- bzw. Abbiegespur zum Rasthof W ereignet. Der PKW des Antragsgegners befand sich zu diesem Zeitpunkt in vollem Umfang auf dieser Spur. Es liegt daher sehr nahe, dass der Antragsteller, der offenbar kurz zuvor eine hohe Geschwindigkeit eingehalten hatte, bei seinem Fahrstreifenwechsel gegen das Gebot zur äußersten Vorsicht und Rücksichtnahme des § 7 Abs. 5 StVO verstoßen hat. Für ein verkehrswidirges Verhalten des Antragsgegners zu 1), welches der Beschwerdeführer nur vermutet, gibt es dagegen keine Anhaltspunkte. Die bei den Ermittlungsakten befindlichen und vom Landgericht bei seiner Entscheidung zutreffend gewürdigten Aussagen der mit ihren Fahrzeugen jeweils hinter den Unfallbeteiligten befindlichen Zeugen Frau L und Herrn X deuten vielmehr auf ein unaufmerksames Fahrverhalten des Beschwerdeführers hin. Danach trifft diesen offenbar ein ganz überwiegendes Verschulden an dem Unfallereignis, so dass auch eine vom Fahrzeug des Antragsgegners ausgehende Betriebsgefahr dahinter zurücktreten würde (vgl. KG MDR 2003, 1228 f.).

Angesichts der sich nach der Aktenlage eindeutig zu verneinenden Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage, stellte es weder einen Verfahrensfehler noch eine Verletzung des grundrechtlichen Anspruchs des Antragstellers auf rechtliches Gehör dar (vgl. zu den Grundsätzen insoweit: BVerfG NJW 2003, 1857f.), dass das Landgericht eine im Prozesskostenhilfeverfahren grundsätzlich mögliche persönliche Anhörung der Parteien (§ 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO) unterlassen hat. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist. Eine solche Einigung ist nach dem gegebenen Sach- und Streitstand aber nicht zu erwarten. Damit ist eine Erörterung nicht statthaft, denn diese dient nicht dem Zweck, den Streitstoff mit dem Ziel zu diskutieren, den sich anbahnenden Rechtsstreit entscheidungsreif zu machen (OLG Hamm MDR 1983, 674).

Eine Kosten- und Auslagenentscheidung ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht veranlasst (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Ende der Entscheidung

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