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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 03.11.2004
Aktenzeichen: 19 W 54/04
Rechtsgebiete: BRAGO, GKG, ZPO
Vorschriften:
BRAGO § 9 Abs. 2 Satz 1 | |
GKG § 18 a.F. | |
ZPO § 3 |
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS
In Sachen
pp.
hat der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch den Richter am Amtsgericht Dr. Lorenz als Einzelrichter am 3. November 2004 beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 14.9.2004 wird der Streitwertbeschluss des Landgerichts Köln vom 12.7.2004 - 22 O 2/04 - abgeändert und der Streitwert wie folgt festgesetzt:
a)
Bis zum 26.4.2004: 21.437,55 €
b)
danach: 8.295,39 €.
Gründe:
Die gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 BRAGO statthafte Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten ist in der Sache teilweise begründet.
Bei einer Stufenklage ist der Streitwert gemäß § 18 GKG a.F. einheitlich nach dem Wert des höchsten der mit ihr verfolgten Ansprüche festzusetzen. Dies war hier der mit dem Antrag Ziffer 3 geltend gemachte Zahlungsanspruch. Denn die Ansprüche auf Auskunft und Abrechnung bzw. auf Versicherung an Eides statt dienten nur seiner Vorbereitung.
Soweit das Landgericht im angefochtenen Beschluss den Streitwert für das gesamte Verfahren einheitlich auf 8.295,39 € festgesetzt hat, ist dies nur ab dem Zeitpunkt der Bezifferung des Zahlungsanspruches - 26.4.2004 - gerechtfertigt.
Davor betrug der Streitwert dagegen 21.437,55 €. Maßgebend für die Bewertung eines unbezifferten Zahlungsanspruchs sind die Erwartungen des Klägers bei Erhebung der Klage und nicht die am Ende der Instanz gewonnenen Erkenntnisse. Denn bereits entstandene Gebühren lassen sich denknotwendig nicht nach einem Wert bestimmen, welcher zu dem Zeitpunkt, in welchem sie entstehen, noch nicht existiert. Dieses wird besonders augenfällig, wenn die Vorstufen des Zahlungsanspruchs dessen Nichtbestehen ergeben. Es kann nicht richtig sein, dass die Gebühren dann nur auf dem Papier, wirtschaftlich indessen nicht, weil nach einem Streitwert 0, entstanden sind (OLG Celle MDR 2003, 55).
Soweit die Prozessbevollmächtigten der Beklagten meinen, der Streitwert sei zu Beginn des Verfahrens auf 42.875,11 € festzusetzen gewesen, vermag sicht das Gericht dieser Ansicht nicht anzuschließen. Denn der Klageantrag zu Ziffer 3) drückte nicht die Erwartung der Klägerin zu Beginn des Verfahrens aus, sondern allenfalls ihre - nicht maßgebliche - Wunschvorstellung. Da sie nicht wusste, ob wegen der Abtretung auf die Insolvenzschuldnerin übergegangenen Forderungen der Firma G. gegen die Beklagte aus "Warenlieferungen" bzw. Warenverkäufen überhaupt bestanden, lag der von der Klägerin zu Beginn des Verfahrens erwartete Zahlungsanspruch zwischen 0,-- € und 42.875,11 €. In einem solchen Fall erscheint es sachgerecht, den Streitwert des (zunächst) unbezifferten Zahlungsanspruches nach § 3 ZPO auf den mittleren Wert - hier: 21.437,55 € - zu schätzen. Dies entspricht im übrigen auch der eigenen Bewertung der Klägerin in der Klageschrift.
Nach alledem war über den Streitwert wie geschehen zu entscheiden.
Eine Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren ist nicht veranlasst (§ 25 Abs. 4 GKG a.F.).
Beschwerdewert: (1.968,00 € - 918,00 € =) 1.050,00 €
Ende der Entscheidung
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